zehn Jahre zwischen Kauf und Verkauf
Gewinn unter 1.000 € im Jahr steuerfrei
Ausübung binnen drei Monaten
136,50 € beim Grundbuchamt
Verwandte Ratgeber
- § 311b BGB: Verträge über Grundstücke – Abs. 1 notarielle Beurkundung; ein formloser Vertrag wird mit Auflassung und Eintragung gültig.
- §§ 873, 925 BGB: Einigung, Auflassung und Eintragung – Auflassung bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor dem Notar; Eigentum erst mit der Eintragung (§ 873 Abs. 1).
- Bundesnotarkammer: Kaufpreisfälligkeit – Übliche Voraussetzungen der Fälligkeit: Genehmigungen, Vormerkung, Löschungsunterlagen, Vorkaufsrecht.
- § 12 GBO: Grundbucheinsicht – Einsicht für jeden, der ein berechtigtes Interesse darlegt.
- § 444 BGB: Haftungsausschluss – Kein Schutz bei arglistig verschwiegenem Mangel oder übernommener Beschaffenheitsgarantie.
- § 448 BGB: Kosten der Übergabe und vergleichbare Kosten – Abs. 2 Beurkundung, Auflassung und Eintragung trägt der Käufer, soweit der Vertrag nichts anderes regelt.
- §§ 656b bis 656d BGB: Maklerlohn bei Wohnung und Einfamilienhaus – Teilung nur bei Wohnung oder Einfamilienhaus und einem Käufer, der Verbraucher ist.
- GNotKG Anlage 1 (Kostenverzeichnis) – Nr. 14140 Löschung in Abteilung III: 0,5 Gebühr.
- GNotKG Anlage 2 (Tabelle B) – 1,0 Gebühr bei 100.000 € Geschäftswert: 273,00 €.
- § 13 GrEStG: Steuerschuldner – Nr. 1 die am Erwerbsvorgang als Vertragsteile beteiligten Personen.
- § 44 AO: Gesamtschuldner – Wer nebeneinander dieselbe Leistung schuldet, ist Gesamtschuldner.
- §§ 8, 9 GrEStG: Bemessungsgrundlage – Kaufpreis samt übernommenen Leistungen und dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen.
- § 23 EStG: Private Veräußerungsgeschäfte – Zehn Jahre bei Grundstücken, Ausnahme für eigene Wohnzwecke, Freigrenze unter 1.000 € in Abs. 3 Satz 5.
- §§ 4, 9 UStG: Steuerbefreiung und Verzicht – § 4 Nr. 9 Buchstabe a befreit Umsätze nach dem GrEStG; § 9 Abs. 1 Verzicht bei Umsatz an einen Unternehmer.
- §§ 24, 28 BauGB: Vorkaufsrecht der Gemeinde – Fälle in § 24 Abs. 1; Mitteilung und Negativzeugnis in § 28 Abs. 1; drei Monate in § 28 Abs. 2 Satz 1.
- § 9 GrStG: Stichtag für die Festsetzung – Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres; die Steuer entsteht am 1. Januar.
- § 80 GEG: Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen – Die Pflicht setzt ein Gebäude voraus.
