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Erschließungskosten für ein Grundstück: Höhe, Beitrag und wer zahlt

Hinter dem Wort Erschließungskosten stecken drei getrennte Rechnungen: der Erschließungsbeitrag der Gemeinde für Straße, Beleuchtung und Straßenentwässerung nach den §§ 127 bis 135 BauGB, die Hausanschlusskosten für Wasser, Abwasser, Strom und Wärme und der Kostenerstattungsbetrag für naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen nach § 135a BauGB. Vom beitragsfähigen Straßenaufwand trägt die Gemeinde mindestens 10 Prozent selbst, den Rest verteilt sie nach ihrer Erschließungsbeitragssatzung auf die Grundstücke. Wie viel davon auf ein einzelnes Grundstück entfällt, hängt an dieser Satzung und an der Abrechnung der einzelnen Straße, und einen amtlichen Durchschnittswert pro Quadratmeter gibt es dafür nicht. Ob für Ihr Grundstück noch ein Beitrag offen ist, bescheinigt die Gemeinde schriftlich, in Osnabrück zum Beispiel als Erschließungskostenbescheinigung des Fachbereichs Beitragswesen.

Anteil der Gemeinde am Straßenaufwand

mindestens 10 %

Fällig nach Bekanntgabe des Bescheids

1 Monat

Ratenzahlung

höchstens 10 Jahresleistungen

Bundesweiter Richtwert pro m²

nicht amtlich verfügbar

Kauf & Kosten14 Min. LesezeitAktualisiert: 27.09.2026Autor: Lukas Brunner
Das Wichtigste im Überblick
Drei Rechnungen, drei Rechtsgrundlagen. Der Erschließungsbeitrag für Straße und Beleuchtung steht in den §§ 127 bis 135 BauGB, die Hausanschlusskosten im Kommunalabgabengesetz des Landes und im Vertrag mit dem Versorger, der Kostenerstattungsbetrag für Ausgleichsmaßnahmen in den §§ 135a bis 135c BauGB.
Die Gemeinde trägt mindestens 10 Prozent selbst. § 129 Abs. 1 Satz 3 BauGB schreibt diesen Eigenanteil vor, und Wiesbaden, Augsburg und Grömitz setzen in ihren Satzungen genau diesen Mindestwert an.
Einen amtlichen Richtwert pro Quadratmeter gibt es nicht. Die Pauschalspannen vieler Immobilienportale lassen sich auf keine Satzung und keine Behörde zurückführen, deshalb stehen hier nur benannte Beträge: Rasdorf bietet Bauplätze ab 33 Euro pro Quadratmeter an, Dietingen verkauft sie für 134,00 Euro, beides als Bündelpreis mit Erschließung.
Fällig wird der Beitrag einen Monat nach dem Bescheid. Die Beitragspflicht selbst entsteht früher, frühestens mit der endgültigen Herstellung der Anlage (§ 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB).
Der Beitrag trifft den Eigentümer und das Grundstück. Zahlen muss, wer bei der Bekanntgabe des Bescheids Eigentümer ist (§ 134 Abs. 1 BauGB), und zusätzlich ruht der Beitrag als öffentliche Last auf dem Grundstück (§ 134 Abs. 2 BauGB). Ein Bescheid, der erst nach dem Eigentumswechsel zugestellt wird, geht deshalb an den Käufer und nicht an den Verkäufer.
Ob noch etwas offen ist, bescheinigt die Gemeinde. Uetze stellt eine Erschließungsbescheinigung aus, Osnabrück eine Erschließungskostenbescheinigung, die auch sagt, ob künftig noch Beiträge zu erwarten sind.
Wer bekommt die Rechnung, wenn ein Grundstück als erschlossen verkauft wird?

Kommt nach dem Eigentumswechsel noch ein Beitragsbescheid der Gemeinde für die Straße, geht er an den Käufer, auch wenn das Grundstück als erschlossen verkauft wurde. Zahlen muss, wer bei der Bekanntgabe des Bescheids Eigentümer ist.

Ein Bauplatz, den die Gemeinde selbst verkauft, ausgeschrieben als voll erschlossen. Ein Grundstück in einer Straße, die seit Jahren provisorisch geschottert ist. Ein Reihenhausgrundstück, dessen Voreigentümer die Straße vor dreißig Jahren mitbezahlt hat. In allen drei Fällen entscheidet nicht der Kaufvertrag darüber, ob noch eine Rechnung der Gemeinde kommt, sondern die Frage, ob die Straße nach den Merkmalen der örtlichen Satzung endgültig hergestellt ist und wer dafür schon gezahlt hat.

Teuer wird die Verwechslung dort, wo zwei Rechnungen zusammenfallen: Die Gemeinde rechnet die Straße ab, und der Versorger rechnet den Anschluss von Wasser, Abwasser und Strom bis ins Haus ab. Beide Beträge stützen sich auf verschiedene Rechtsgrundlagen, sie kommen zu verschiedenen Zeitpunkten, und sie lassen sich unterschiedlich gut vorher erfragen. Wer vor dem Notartermin weiß, welche der beiden noch offen ist, kann den Betrag in den Kaufpreis einrechnen.

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Was gehört zur Erschließung eines Grundstücks?

Erschlossen ist ein Grundstück, wenn es an eine öffentliche Straße angebunden ist und Wasser, Abwasser und Strom bis an die Grenze geführt sind. Das Baugesetzbuch teilt diese Arbeiten in zwei Gruppen, und diese Trennung bestimmt später, wer die Rechnung schreibt. Zuständig ist zunächst die Gemeinde: „Die Erschließung ist Aufgabe der Gemeinde, soweit sie nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften oder öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen einem anderen obliegt“ (§ 123 Abs. 1 BauGB).

Zur ersten Gruppe, den Erschließungsanlagen im Sinne des Gesetzes, gehören die öffentlichen Straßen, Wege und Plätze, an denen gebaut werden darf, außerdem Fußwege und Wohnwege innerhalb des Baugebiets, Sammelstraßen, Parkflächen und Grünanlagen als Bestandteil dieser Verkehrsanlagen sowie Anlagen gegen Lärm und andere schädliche Umwelteinwirkungen (§ 127 Abs. 2 BauGB). Kinderspielplätze nimmt das Gesetz ausdrücklich aus. Abrechnen darf die Gemeinde dafür den Erwerb und die Freilegung der Flächen, die erstmalige Herstellung einschließlich Entwässerung und Beleuchtung und die Übernahme fertiger Anlagen als gemeindliche Erschließungsanlagen (§ 128 Abs. 1 BauGB).

Die zweite Gruppe sind die Leitungen für Abwasser, Strom, Gas, Wärme und Wasser. Sie sind keine Erschließungsanlagen in diesem Sinne, und das Recht der Gemeinde, dafür eigene Abgaben zu erheben, bleibt nach § 127 Abs. 4 BauGB unberührt. Genau hier verläuft die Grenze, an der später zwei Rechnungen von zwei Absendern entstehen: die Straße nach dem Baugesetzbuch, die Leitung nach dem Kommunalabgabengesetz des Landes und dem Vertrag mit dem Versorger.

Welche Anlagen der Erschließungsbeitrag nach dem Baugesetzbuch erfasst. Grundlage: § 127 Abs. 2 und Abs. 4 sowie § 128 Abs. 1 BauGB.
AnlageErschließungsbeitrag?Fundstelle
Öffentliche Straße, an der gebaut werden darfja§ 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB
Fußweg oder Wohnweg im Baugebietja§ 127 Abs. 2 Nr. 2 BauGB
Beleuchtung und Entwässerung der Straßeja, als Teil der Herstellung§ 128 Abs. 1 Nr. 2 BauGB
Lärmschutzanlage für das Baugebietja§ 127 Abs. 2 Nr. 5 BauGB
Kinderspielplatznein§ 127 Abs. 2 Nr. 4 BauGB
Wasser, Abwasser, Strom, Gas, Wärmenein, eigene Abgabe§ 127 Abs. 4 BauGB
Erschließungsbeitrag, Hausanschlusskosten oder Kostenerstattungsbetrag: welcher Bescheid liegt vor mir?

Den Unterschied erkennen Sie am Absender und an der Rechtsgrundlage, die im Bescheid genannt ist. Ein Beitragsbescheid der Gemeinde, der sich auf die §§ 127 bis 135 BauGB und eine Erschließungsbeitragssatzung stützt, rechnet die Straße ab. Eine Rechnung des Wasser- oder Stromversorgers, die sich auf einen Anschlussvertrag oder eine Satzung nach dem Kommunalabgabengesetz des Landes beruft, betrifft die Leitungen. Dahinter können zwei verschiedene Posten stehen. In Bayern finanziert ein Beitrag nach Art. 5 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes die leitungsgebundene Einrichtung der Gemeinde selbst, etwa ihr Wasser- oder Kanalnetz, und die Kosten des einzelnen Grundstücksanschlusses werden nach Art. 9 gesondert erstattet.

Der Kostenerstattungsbetrag ist der am häufigsten verwechselte der drei Posten, denn mit Wasser und Kanal hat er nichts zu tun. Er deckt die naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen ab, die ein Bebauungsplan festsetzt: Wird für ein Baugebiet Boden versiegelt, muss der Eingriff in die Natur an anderer Stelle ausgeglichen werden, etwa durch neu bepflanzte oder entsiegelte Flächen. Durchführen muss das nach § 135a Abs. 1 BauGB der Vorhabenträger. Übernimmt die Gemeinde die Maßnahme, erhebt sie dafür einen Kostenerstattungsbetrag, und die Erstattungspflicht entsteht mit der Herstellung des Ausgleichs (§ 135a Abs. 3 BauGB).

Für Käufer sind zwei Eigenschaften wichtig, die Erschließungsbeitrag und Kostenerstattungsbetrag teilen. Beide ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück (§ 134 Abs. 2 und § 135a Abs. 3 BauGB), hängen also auch nach einem Verkauf am Grundstück. Und für beide gilt neben dem Baugesetzbuch das Landesrecht, denn die landesrechtlichen Vorschriften über kommunale Beiträge einschließlich der Billigkeitsregelungen sind entsprechend anzuwenden (§ 135a Abs. 4 BauGB).

Erschließungsbeitrag, Hausanschlusskosten und Kostenerstattungsbetrag im Vergleich nach Rechtsgrundlage, Absender der Rechnung und Fälligkeit
Wer zahlt den Erschließungsbeitrag, und wie viel trägt die Gemeinde?

Zahlen muss, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümer des Grundstücks ist (§ 134 Abs. 1 BauGB). Erbbauberechtigte treten an die Stelle des Eigentümers. Gehört das Grundstück mehreren, haften sie als Gesamtschuldner: Die Gemeinde kann den ganzen Beitrag von jedem Einzelnen verlangen. Anders bei Wohnungs- und Teileigentum, etwa einer Eigentumswohnung: Hier ist jeder Eigentümer nur entsprechend seinem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.

Die Gemeinde zahlt immer mit. Nach § 129 Abs. 1 Satz 3 BauGB trägt sie „mindestens 10 vom Hundert des beitragsfähigen Erschließungsaufwands“, also mindestens ein Zehntel der Kosten, die sie überhaupt umlegen darf. Wie hoch ihr Anteil tatsächlich ausfällt, steht in der Erschließungsbeitragssatzung der Gemeinde: Wiesbaden legt ihn in § 6 der Satzung auf genau 10 vom Hundert fest, Grömitz in seiner Satzung vom 19.06.2025 ebenfalls auf 10 Prozent, und Augsburg trägt bei selbständigen Grünanlagen 50 Prozent. Der gesetzliche Mindestanteil ist damit in der Praxis oft auch der tatsächliche.

Den Rest verteilt die Gemeinde auf die erschlossenen Grundstücke. Welche Maßstäbe sie dafür wählt, welchen Einheitssatz sie ansetzt und wann eine Anlage als endgültig hergestellt gilt, muss sie nach § 132 BauGB in ihrer Satzung selbst regeln. Erheben darf sie Beiträge nur, soweit die Anlagen nötig sind, damit die Grundstücke so genutzt werden können, wie es das Baurecht vorsieht (§ 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB).

Wie hoch sind die Erschließungskosten pro Quadratmeter?

Einen amtlichen Richtwert pro Quadratmeter gibt es nicht, weder bundesweit noch für ein einzelnes Bundesland. Der Betrag entsteht erst, wenn eine Gemeinde die Kosten einer konkreten Straße zusammenstellt, ihren Eigenanteil abzieht und den Rest nach ihrer Satzung auf die anliegenden Grundstücke verteilt. Deshalb kann dasselbe Grundstück in zwei Nachbargemeinden unterschiedlich belastet sein, und deshalb nennt keine amtliche Quelle eine Spanne, die sich auf jedes Grundstück übertragen ließe.

Die Pauschalspannen, die viele Immobilienportale angeben, etwa 10 bis 35 Euro oder 50 bis 100 Euro pro Quadratmeter, lassen sich auf keine Satzung, keine Gemeinde und kein Ursprungsdatum zurückführen. Auf dieser Seite stehen deshalb nur Beträge, die eine Gemeinde selbst veröffentlicht hat. Zwei davon zeigen die Spannweite: Die Gemeinde Rasdorf bietet voll erschlossene Bauplätze in den Ortsteilen Grüsselbach und Setzelbach ab 33 Euro pro Quadratmeter an, die Gemeinde Dietingen hat für das Baugebiet Gansgärten am 26.03.2025 einen Verkaufspreis von 134,00 Euro pro Quadratmeter beschlossen. Beide Zahlen sind Bündelpreise, sie enthalten den Grundstückswert und die Erschließungs- und Anschlussbeiträge zusammen, also gerade keinen ausgewiesenen Erschließungsanteil. Die Hausanschlüsse für Wasser und Abwasser kommen in beiden Gemeinden hinzu.

In den Satzungen selbst stehen keine Gesamtbeträge, sondern Rechengrößen. Wiesbaden setzt für die Entwässerung der Straßenoberfläche einen Einheitssatz von 9,70 Euro je Quadratmeter Erschließungsfläche an, wenn dieselbe Einrichtung Straße und Grundstücke entwässert (§ 4 Abs. 2 der Erschließungsbeitragssatzung). Augsburg begrenzt den anrechenbaren Flächenerwerb für selbständige Grünanlagen auf höchstens 102,26 Euro je Quadratmeter. Solche Sätze sind einzelne Posten der Rechnung und nicht der Beitrag für ein Grundstück. Vorab schätzen lässt sich die eigene Belastung deshalb nur mit der Satzung und den Kosten der konkreten Straße, und beides hat die Gemeinde; den endgültigen Betrag legt erst der Beitragsbescheid fest.

Von den Gemeinden selbst veröffentlichte Beträge. Die ersten zwei Zeilen sind Bündelpreise für einen ganzen Bauplatz, die letzten zwei einzelne Rechengrößen aus einer Satzung. Stand 25.09.2026.
GemeindeBetragWas der Betrag umfasstBeschluss
Rasdorf (Hessen)ab 33 €/m²Bauplatzpreis, voll erschlossen; Wasser, Abwasser und Fernwärmeanteil gesondertAngebot der Gemeinde
Dietingen (Baden-Württemberg)134,00 €/m²Bauplatzpreis einschließlich Erschließungs- und Anschlussbeiträge; Hausanschlüsse für Wasser und Abwasser gesondertGemeinderat, 26.03.2025
Wiesbaden (Hessen)9,70 €/m²Einheitssatz nur für die StraßenoberflächenentwässerungSatzung vom 31.10.2001
Augsburg (Bayern)102,26 €/m²Obergrenze für den Flächenerwerb bei selbständigen GrünanlagenSatzung vom 02.11.1982
Wann werden Erschließungskosten fällig?

Fällig wird der Erschließungsbeitrag einen Monat nach der Bekanntgabe des Beitragsbescheids (§ 135 Abs. 1 BauGB). Der Bescheid darf aber erst kommen, wenn die Beitragspflicht entstanden ist, und dafür muss die Erschließungsanlage endgültig hergestellt sein (§ 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB). Die technische Fertigstellung allein genügt nicht: Unter anderem muss die Straße auch öffentlich gewidmet sein, also förmlich für den öffentlichen Verkehr bestimmt. Zwischen dem Kauf eines Bauplatzes und dieser Rechnung können deshalb Jahre liegen.

Was „endgültig hergestellt“ heißt, legt jede Gemeinde in ihrer Satzung fest, und die Merkmale gehen über eine befahrbare Zufahrt hinaus. Grömitz verlangt in § 9 seiner Satzung, dass die Flächen im Eigentum der Gemeinde stehen, dass Entwässerung und Beleuchtung betriebsfertig sind und dass Fahrbahn, Gehweg und Radweg auf tragfähigem Unterbau eine Decke aus Asphalt, Beton, Platten oder Pflaster haben. Solange die Straße geschottert ist oder die Laternen fehlen, ist die Anlage nicht fertig und der Beitrag noch offen.

Warten muss die Gemeinde trotzdem nicht in jedem Fall. Ist ein Bauvorhaben genehmigt oder hat die Herstellung begonnen und soll sie binnen vier Jahren abgeschlossen sein, kann die Gemeinde eine Vorausleistung bis zur Höhe des voraussichtlichen Beitrags verlangen (§ 133 Abs. 3 BauGB). Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach dem Vorausleistungsbescheid noch nicht entstanden und die Anlage bis dahin nicht benutzbar, kann die Vorausleistung verzinst zurückverlangt werden. Lässt die Gemeinde Ratenzahlung zu, wird der Beitrag durch Bescheid in eine Schuld umgewandelt, die in höchstens zehn Jahresleistungen zu entrichten und mit höchstens 2 Prozent über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen ist (§ 135 Abs. 3 BauGB).

Vor dem Notartermin zählt deshalb neben dem Kaufpreis das Datum der Abrechnung. Weil der Bescheid an den geht, der bei seiner Bekanntgabe Eigentümer ist, kann die Rechnung für eine Straße aus dem Vorjahr beim Käufer landen. Wer die Kaufnebenkosten ohnehin aufstellt, nimmt einen offenen Erschließungsbeitrag in dieselbe Rechnung auf. Die übrigen Posten stehen im Ratgeber Nebenkosten beim Grundstückskauf.

Ist mein Grundstück schon erschlossen, und wer bestätigt das?

Verlässlich beantwortet das nur die Gemeinde, und sie beantwortet es schriftlich. Die Gemeinde Uetze stellt dafür eine Erschließungsbescheinigung aus: Sie bestätigt dem Eigentümer, dass sein Grundstück rechtmäßig erschlossen ist. Die Stadt Osnabrück nennt das Papier Erschließungskostenbescheinigung und geht einen Schritt weiter, denn sie bescheinigt, ob das Grundstück durch Straßen- und Abwasserversorgung bereits erschlossen ist und ob künftig noch Beiträge zu erwarten sind. Ausgestellt wird sie dort vom Fachbereich Beitragswesen.

Die Angabe „voll erschlossen“ im Exposé oder in einer Ausschreibung ist dafür kein Ersatz. Die Gemeinde Rasdorf bewirbt ihre Bauplätze genau so und schreibt auf derselben Seite, dass Wasser- und Abwasseranschluss sowie ein Genossenschaftsanteil an der Fernwärme zusätzlich zu zahlen sind. Der Satz ist nicht falsch: Straße und Grundversorgung liegen an, die Hausanschlüsse sind damit aber nicht bezahlt.

Vier Schritte klären den Stand, bevor Sie unterschreiben.

  1. Bescheinigung anfordern: Fragen Sie bei der Gemeinde die Erschließungs- oder Erschließungskostenbescheinigung für das Grundstück an, am schnellsten mit der Flurstücksnummer.
  2. Satzung vergleichen: Halten Sie die Merkmale der endgültigen Herstellung aus der Erschließungsbeitragssatzung neben das, was vor dem Grundstück tatsächlich liegt.
  3. Versorger fragen: Wasser, Abwasser, Strom und Wärme laufen über eigene Satzungen und Verträge. Fragen Sie beim jeweiligen Versorger nach den Kosten des Hausanschlusses für diese Adresse.
  4. Vertrag prüfen: Halten Sie im Kaufvertrag fest, wer einen Bescheid trägt, der erst nach der Beurkundung zugestellt wird.
Kann ein privater Erschließungsträger die Arbeiten übernehmen?

Ja, und ob der Käufer dann noch einen Beitragsbescheid bekommt oder die Kosten über den Kaufpreis zahlt, hängt davon ab, welche Anlagen der Erschließungsträger auf eigene Kosten übernimmt. Die Zuständigkeit der Gemeinde gilt nach § 123 Abs. 1 BauGB nur, soweit die Erschließung nicht einem anderen obliegt, und über einen städtebaulichen Vertrag nach § 11 BauGB kann die Gemeinde Durchführung und Kosten auf einen Erschließungsträger übertragen. Ein solcher Vertrag bedarf der Schriftform (§ 11 Abs. 3 BauGB).

Für das Geld ändert sich damit die Quelle, nicht zwingend die Höhe. Übernimmt ein Träger die Anlagen, kann sein Aufwand im Quadratmeterpreis des Bauplatzes stecken, und die Gemeinde erhebt für dieselben Anlagen keinen Beitrag mehr: Beiträge dürfen nicht erhoben werden, soweit der Eigentümer die Anlagen selbst hergestellt hat oder baurechtlich dazu verpflichtet war (§ 129 Abs. 1 Satz 2 BauGB). Auch Kosten, die ein Eigentümer oder sein Rechtsvorgänger bereits aufgewandt hat, darf die Gemeinde bei der Übernahme einer Anlage nicht erneut erheben (§ 129 Abs. 2 BauGB). Darauf beruft sich ein Käufer, dessen Voreigentümer die Straße vor Jahrzehnten mitbezahlt hat.

In Bayern führt dieser Weg über das Landesrecht. Art. 5a Abs. 2 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes erklärt die §§ 128 bis 135 BauGB in der am 08.09.2015 geltenden Fassung für entsprechend anwendbar, und Art. 5a Abs. 4 stellt ausdrücklich klar, dass die vertragliche Übernahme erschließungsbeitragsfähiger Aufwendungen auch im Rahmen städtebaulicher Verträge möglich ist. Was in Ihrem Bundesland gilt, steht damit nicht allein im Baugesetzbuch, sondern zusätzlich im Kommunalabgabengesetz des Landes.

Was bedeutet das für Bauerwartungsland?

Solange ein Grundstück nicht bebaut werden darf, entsteht kein Erschließungsbeitrag. Die Beitragspflicht knüpft nach § 133 Abs. 1 BauGB daran, dass das Grundstück nach den Festsetzungen bebaut oder gewerblich genutzt werden darf; eine Bekanntmachung der Gemeinde hat dafür keine rechtsbegründende Wirkung. Wer Bauerwartungsland kauft, kauft die Erschließung also nicht mit, sondern zahlt sie später, wenn das Grundstück Baurecht erhält und die Anlagen hergestellt werden.

Einen Anspruch darauf, dass die Gemeinde erschließt, hat kein Eigentümer: „Ein Rechtsanspruch auf Erschließung besteht nicht“ (§ 123 Abs. 3 BauGB). Das Gesetz verlangt von der Gemeinde nur, die Anlagen kostengünstig herzustellen und sie spätestens dann benutzbar zu machen, wenn die anzuschließenden Gebäude fertig sind (§ 123 Abs. 2 BauGB). Für ein Grundstück ohne Baurecht und ohne Straße bleibt deshalb offen, wann die Erschließung kommt, und dieses offene Datum ist ein Teil des Preisunterschieds zu einem baureifen Bauplatz.

Was ein Bebauungsplan für ein solches Grundstück überhaupt festsetzt, lesen Sie im Ratgeber Bebauungsplan lesen. Wie sich Bauerwartungsland von Rohbauland und baureifem Land unterscheidet und welche Risiken der Kauf sonst hat, erklärt der Ratgeber Bauerwartungsland und Rohbauland.

Häufig gestellte Fragen

Kann die Gemeinde noch einen Beitrag für eine Straße verlangen, die vor Jahrzehnten gebaut wurde?

Nicht unbegrenzt. Das Bundesverfassungsgericht hat am 03.11.2021 entschieden, dass eine zeitlich unbegrenzte Erhebung von Erschließungsbeiträgen nach Eintritt der Vorteilslage mit dem Grundgesetz unvereinbar ist (Az. 1 BvL 1/19), weil das Gebot der Belastungsklarheit davor schützt, dass abgeschlossene Vorgänge unbegrenzt zur Anknüpfung neuer Lasten dienen. Der Fall betraf das Kommunalabgabengesetz von Rheinland-Pfalz, und dessen Gesetzgeber musste bis zum 31.07.2022 eine verfassungsgemäße Regelung treffen. In Bayern beträgt die Festsetzungsfrist vier Jahre, und spätestens 20 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Vorteilslage eintrat, ist eine Festsetzung nicht mehr zulässig (Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 BayKAG); zusätzlich entsteht dort keine Beitragspflicht mehr, wenn seit dem Beginn der erstmaligen technischen Herstellung einer Anlage mindestens 25 Jahre vergangen sind (Art. 5a Abs. 7 BayKAG). Welche Frist gilt, entscheidet also das Kommunalabgabengesetz des jeweiligen Landes.

Zahle ich auch für eine Brücke oder für die Bundesstraße, die durch den Ort führt?

Nein. § 128 Abs. 3 BauGB nimmt Brücken, Tunnel und Unterführungen mit ihren Rampen aus dem beitragsfähigen Aufwand heraus, ebenso die Fahrbahnen von Bundes- und Landesstraßen, soweit deren Breite die angrenzende freie Strecke nicht übersteigt. Beiträge sind ohnehin nur für Anlagen zulässig, die erforderlich sind, damit die Grundstücke baurechtlich genutzt werden können (§ 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Der Gehweg und die Beleuchtung an einer Ortsdurchfahrt können dagegen beitragsfähig sein, die Fahrbahn der Bundesstraße nicht.

Kann die Gemeinde eine Straße in mehreren Rechnungen abrechnen?

Ja. Für Teilbeträge kann die Beitragspflicht schon entstehen, sobald die Maßnahmen abgeschlossen sind, deren Aufwand der Teilbetrag deckt (§ 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB). Diese Kostenspaltung muss die Gemeinde in ihrer Erschließungsbeitragssatzung regeln (§ 132 Nr. 3 BauGB). Für ein Grundstück können deshalb mehrere Bescheide zur selben Straße kommen, etwa einer für die Fahrbahn und später einer für Gehweg und Beleuchtung, und jeder hat seine eigene Monatsfrist.

Wie verteilt die Gemeinde die Kosten der naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen?

Nach einem der vier Maßstäbe des § 135b BauGB: der überbaubaren Grundstücksfläche, der zulässigen Grundfläche, der zu erwartenden Versiegelung oder der Schwere der zu erwartenden Eingriffe. Die Maßstäbe dürfen miteinander verbunden werden. Umfang der Erstattung, Einheitssatz, Verteilung, Vorauszahlungen und die Fälligkeit des Kostenerstattungsbetrags kann die Gemeinde durch Satzung regeln (§ 135c BauGB). Ein großes Grundstück mit hoher zulässiger Grundfläche trägt damit mehr als ein kleines im selben Baugebiet.

Fazit

Für die Kalkulation zählen drei Fragen und ein Papier. Die Fragen: Ist die Straße nach den Merkmalen der örtlichen Satzung endgültig hergestellt, hat schon jemand dafür bezahlt, und sind die Hausanschlüsse im Preis enthalten? Das Papier ist die Bescheinigung der Gemeinde, die in Osnabrück auch sagt, ob künftig noch Beiträge zu erwarten sind; für Wasser, Strom und Wärme bleibt die Auskunft des Versorgers.

Wer diese Auskünfte vor dem Notartermin einholt, verhandelt über einen benannten Betrag statt über ein offenes Risiko. Fehlt die Bescheinigung, bleibt im Kaufpreis eine Position stehen, deren Höhe erst der Bescheid der Gemeinde festlegt.

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