mindestens 10 %
1 Monat
höchstens 10 Jahresleistungen
nicht amtlich verfügbar
- Baugesetzbuch, § 123 – Erschließung als Aufgabe der Gemeinde (Abs. 1), kostengünstige Herstellung und Benutzbarkeit (Abs. 2), kein Rechtsanspruch auf Erschließung (Abs. 3).
- Baugesetzbuch, §§ 127 und 128 – Erschließungsbeitrag (§ 127 Abs. 1), Katalog der Erschließungsanlagen (§ 127 Abs. 2), unberührtes Abgabenrecht für Abwasser, Strom, Gas, Wärme und Wasser (§ 127 Abs. 4), beitragsfähiger Aufwand und Ausnahmen (§ 128 Abs. 1 und Abs. 3).
- Baugesetzbuch, § 129 – Beitragsfähiger Aufwand (Abs. 1 Satz 1), selbst hergestellte Anlagen (Abs. 1 Satz 2), Gemeindeanteil von mindestens 10 vom Hundert (Abs. 1 Satz 3), Verbot der Doppelbelastung (Abs. 2).
- Baugesetzbuch, §§ 132 bis 135 – Satzungsinhalte (§ 132), Entstehen der Beitragspflicht und Vorausleistungen (§ 133), Beitragspflichtiger und öffentliche Last (§ 134), Fälligkeit und Ratenzahlung (§ 135).
- Baugesetzbuch, §§ 135a bis 135c – Kostenerstattungsbetrag für Ausgleichsmaßnahmen, Verteilungsmaßstäbe und Satzungsbefugnis der Gemeinde.
- Baugesetzbuch, § 11 – Städtebauliche Verträge (Abs. 1) und Schriftform (Abs. 3).
- Bayerisches Kommunalabgabengesetz, Art. 5a – Entsprechende Anwendung der §§ 128 bis 135 BauGB (Abs. 2), vertragliche Übernahme über § 11 BauGB (Abs. 4), unberührtes Abgabenrecht (Abs. 6), Ausnahmen für alte Anlagen (Abs. 7).
- Bayerisches Kommunalabgabengesetz, Art. 5 und Art. 13 – Beiträge für leitungsgebundene Einrichtungen (Art. 5 Abs. 1); vierjährige Festsetzungsfrist und absolute Höchstfrist von 20 Jahren nach Eintritt der Vorteilslage (Art. 13 Abs. 1 Nr. 4).
- Bayerisches Kommunalabgabengesetz, Art. 9 – Erstattung von Kosten für Grundstücksanschlüsse, getrennt vom Beitrag für die öffentliche Einrichtung nach Art. 5.
- Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 03.11.2021 – Az. 1 BvL 1/19: zeitlich unbegrenzte Erhebung von Erschließungsbeiträgen nach Eintritt der Vorteilslage ist mit dem Grundgesetz unvereinbar; Frist für den Landesgesetzgeber von Rheinland-Pfalz bis 31.07.2022. Die Beitragspflicht setzt unter anderem eine öffentliche Widmung der Anlage voraus.
- Erschließungsbeitragssatzung der Landeshauptstadt Wiesbaden – Satzung vom 31.10.2001: Gemeindeanteil von 10 vom Hundert (§ 6), Einheitssatz von 9,70 Euro je Quadratmeter Erschließungsfläche für die Straßenoberflächenentwässerung (§ 4 Abs. 2).
- Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Augsburg – Satzung vom 02.11.1982, § 7: Stadtanteil von 10 Prozent, 50 Prozent bei selbständigen Grünanlagen, Flächenerwerb dort begrenzt auf höchstens 102,26 Euro je Quadratmeter.
- Erschließungsbeitragssatzung der Gemeinde Grömitz – Satzung vom 19.06.2025: Gemeindeanteil von 10 Prozent (§ 4) und Merkmale der endgültigen Herstellung (§ 9).
- Gemeinde Dietingen, Gemeinderat vom 26.03.2025 – Bauplatzverkaufspreis im Baugebiet Gansgärten: 134,00 Euro je Quadratmeter, erschlossen, einschließlich Erschließungs- und Anschlussbeiträge; die Hausanschlusskosten für Wasser und Abwasser sind gesondert an die Gemeinde zu zahlen.
- Gemeinde Rasdorf, Bauplatz-Angebote – Voll erschlossene Bauplätze in Grüsselbach und Setzelbach ab 33 Euro je Quadratmeter; Wasser- und Abwasseranschluss sowie Genossenschaftsanteil an der Fernwärme laut derselben Seite zusätzlich.
- Gemeinde Uetze, Erschließungsbescheinigung – Die Gemeinde bestätigt, dass die Erschließung gesichert ist, und bescheinigt dem Eigentümer, dass sein Grundstück rechtmäßig erschlossen ist.
- Stadt Osnabrück, Erschließungskostenbescheinigung – Bescheinigt, ob das Grundstück durch Straßen- und Abwasserversorgung bereits erschlossen ist und ob künftig noch Beiträge zu erwarten sind; ausstellende Stelle ist der Fachbereich Beitragswesen.
