§§ 24 bis 28 BauGB
drei Monate ab Mitteilung des Kaufvertrags
Negativzeugnis der Gemeinde
Eigentumswohnungen und Erbbaurechten
Verwandte Ratgeber
- § 24 BauGB: Allgemeines Vorkaufsrecht – Vorkaufsfälle der Gemeinde; kein Vorkaufsrecht bei Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz und bei Erbbaurechten; Ausübung nur, wenn das Wohl der Allgemeinheit sie rechtfertigt.
- § 25 BauGB: Besonderes Vorkaufsrecht – Vorkaufsrecht durch Satzung; Angabe des Verwendungszwecks, soweit bei der Ausübung möglich.
- § 26 BauGB: Ausschluss des Vorkaufsrechts – Verkauf an Ehegatten und nahe Verwandte, Kauf durch bestimmte öffentliche Bedarfsträger und Kirchen, Verfahren nach § 38, plangemäß bebaute und genutzte Grundstücke.
- § 27 BauGB: Abwendung des Vorkaufsrechts – Abwendung durch Verpflichtung des Käufers; Verlängerung der Frist um zwei Monate auf Antrag; keine Abwendung bei Flächen für öffentliche Zwecke und bei Bedarf für die Umlegung.
- § 27a BauGB: Ausübung zugunsten Dritter – Ausübung zugunsten eines Dritten; Kaufvertrag mit dem Begünstigten, Gemeinde haftet als Gesamtschuldnerin.
- § 28 BauGB: Verfahren und Entschädigung – Mitteilung des Kaufvertrags, Grundbuchsperre und Zeugnis; Ausübung binnen drei Monaten; Vormerkung; Ausübung zum Verkehrswert mit Rücktrittsrecht des Verkäufers; Verzicht für das Gemeindegebiet.
- Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen: Baulandmobilisierungsgesetz – Verkündung am 22.06.2021, Inkrafttreten am 23.06.2021.
- Deutscher Bundestag: Drucksache 19/24838 – Gesetzentwurf zum Baulandmobilisierungsgesetz; Verlängerung der Ausübungsfrist von zwei auf drei Monate.
- § 66 BNatSchG: Vorkaufsrecht – Vorkaufsrecht der Länder für Flächen des Naturschutzes, mit abweichenden Regeln in mehreren Ländern.
