§ 1018 BGB, Grunddienstbarkeit
Abteilung II des belasteten Grundstücks
Notweg nach § 917 BGB, gegen Geldrente
Satz 1,0 nach Nr. 14121 KV GNotKG
- § 873 BGB: Einigung und Eintragung – Zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sind die Einigung der Beteiligten und die Eintragung in das Grundbuch erforderlich, soweit das Gesetz nichts anderes vorschreibt.
- § 917 BGB: Notweg – Fehlt die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Weg, müssen die Nachbarn einen Notweg dulden. Richtung und Umfang bestimmt nötigenfalls ein Urteil, die Nachbarn erhalten eine Geldrente.
- § 918 BGB: Ausschluss des Notwegrechts – Die Duldungspflicht tritt nicht ein, wenn der Eigentümer die bisherige Verbindung durch eine willkürliche Handlung aufgehoben hat.
- § 1018 BGB: Grunddienstbarkeit – Belastung eines Grundstücks zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks, der es in einzelnen Beziehungen benutzen darf.
- § 1020 BGB: Schonende Ausübung – Der Berechtigte hat das Interesse des Eigentümers tunlichst zu schonen und eine gehaltene Anlage in ordnungsmäßigem Zustand zu erhalten, soweit das Interesse des Eigentümers es erfordert.
- § 1021 BGB: Vereinbarte Unterhaltungspflicht – Die Unterhaltung einer Anlage kann dem Eigentümer des belasteten Grundstücks oder dem Berechtigten auferlegt werden.
- § 1023 BGB: Verlegung der Ausübung – Ist die Ausübung auf einen Teil beschränkt und dort besonders beschwerlich, kann der Eigentümer die Verlegung an eine ebenso geeignete Stelle auf eigene Kosten verlangen.
- § 1025 BGB: Teilung des herrschenden Grundstücks – Die Grunddienstbarkeit besteht für die einzelnen Teile fort, ihre Ausübung darf im Zweifel für den Eigentümer des belasteten Grundstücks nicht beschwerlicher werden. Sie erlischt für die Teile, denen sie nicht zum Vorteil gereicht.
- § 1026 BGB: Teilung des dienenden Grundstücks – Teile außerhalb des Bereichs der Ausübung werden von der Dienstbarkeit frei.
- § 1027 BGB: Beeinträchtigung der Grunddienstbarkeit – Dem Berechtigten stehen bei einer Beeinträchtigung die Rechte aus § 1004 BGB zu, also Beseitigung und Unterlassung.
- § 1090 BGB: Beschränkte persönliche Dienstbarkeit – Belastung zugunsten einer bestimmten Person. Mehrere Vorschriften der Grunddienstbarkeit gelten entsprechend.
- § 19 GBO: Eintragungsbewilligung – Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.
- § 29 GBO: Nachweis durch Urkunden – Die Eintragungsbewilligung ist durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachzuweisen.
- § 10 GBV: Abteilung II – In die zweite Abteilung gehören alle Belastungen des Grundstücks mit Ausnahme von Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden.
- § 85 BauO NRW: Baulasten und Baulastenverzeichnis – Baulasten werden mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis wirksam und wirken gegenüber Rechtsnachfolgern. Die Erklärung bedarf der Schriftform mit beglaubigter Unterschrift, Einsicht erhält, wer ein berechtigtes Interesse darlegt.
- § 84 BbgBO: Baulasten und Baulastenverzeichnis – Auch Brandenburg führt ein Baulastenverzeichnis. Baulasten werden mit der Eintragung wirksam und wirken gegenüber Rechtsnachfolgern.
- Bayerische Bauordnung (BayBO): Inhaltsverzeichnis – Die Bayerische Bauordnung enthält keinen Abschnitt über Baulasten.
- BGH, Urteil vom 24.01.2025, V ZR 51/24 – Leitsatz: „Eine Überfahrtbaulast begründet kein zivilrechtliches Wegerecht.“
- GNotKG, Anlage 1: Kostenverzeichnis – Nr. 14121: Eintragung eines sonstigen Rechts wie einer Dienstbarkeit, Gebührensatz 1,0. Nr. 21100: Beurkundungsverfahren, Gebührensatz 2,0, mindestens 120,00 Euro.
