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andere Sicherungen
- Bauportal NRW: Baulasten eintragen oder löschen – Öffentlich-rechtliche Verpflichtung, Wirkung gegenüber Rechtsnachfolgern, behördliche Löschung und Gebühr von 50 bis 250 Euro für die Entscheidung über Eintragung oder Löschung. Abgerufen am 16.09.2026.
- Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW, Tarifstelle 3.1.5.6 – Textliche Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis 50 Euro je Baulast, höchstens 200 Euro je Grundstück, Auskunft ohne Baulastenblatt 30 Euro je Grundstück. Fassung vom 25.04.2026, abgerufen am 16.09.2026.
- Hamburg Service: Baulastenverzeichnis Auskünfte beantragen – Zuständigkeit des Landesbetriebs Geoinformation und Vermessung, Berechtigung, Online-Bestellung, Bearbeitungszeit und Gebührenfaktoren. Abgerufen am 16.09.2026.
- Gebührenordnung für das amtliche Vermessungswesen in Hamburg (GebOVerm), Nummer 5 – Bescheinigung aus dem Baulastenverzeichnis 55 Euro je betroffenem Flurstück, zuzüglich 24 Euro für die Auszüge. Fassung vom 01.01.2026, abgerufen am 16.09.2026.
- Service-Portal Berlin: Baulastenverzeichnis, Auskunft beantragen – Berechtigtes Interesse, auch von Kaufinteressenten, Antragsform und Gebühren von 29 Euro für Abschriften und 17 Euro für die Negativbescheinigung je Grundstück. Abgerufen am 16.09.2026.
- Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin: Baulasten – Gebühr von 180 Euro je Baulast für Eintragung, Änderung oder Löschung nach der Berliner Baugebührenordnung. Abgerufen am 16.09.2026.
- Region Hannover: Antrag auf Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis – 30 Euro je Flurstück für eine Auskunft oder einen Auszug nach den Nummern 9.3 und 9.4 der niedersächsischen Baugebührenordnung. Abgerufen am 16.09.2026.
- Verwaltungsportal Hessen: Abschrift aus dem Baulastenverzeichnis beantragen – Etwa 22 Euro je Flurstück für die schriftliche Auskunft, abweichende kommunale Satzungen möglich, Bearbeitungszeit je nach Bauaufsicht. Abgerufen am 16.09.2026.
- Bundesportal: Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis beantragen (Sachsen-Anhalt) – Berechtigtes Interesse, das ausdrücklich auch Kaufinteressenten haben. Abgerufen am 16.09.2026.
- Bayerische Bauordnung, Art. 6 – Abstandsflächen auf Nachbargrundstücken und schriftliche Zustimmung gegenüber der Bauaufsicht, die auch für und gegen Rechtsnachfolger gilt. Fassung vom 01.05.2026, abgerufen am 16.09.2026.
- VG München, Beschluss vom 03.03.2025, M 11 SN 24.7851 – Das bayerische Landesrecht kennt die Baulast nicht, eine Sicherung kommt nur auf andere Weise in Betracht (Rn. 54). Entscheidungstext bei Open Legal Data, abgerufen am 16.09.2026.
- BGB § 1018: Grunddienstbarkeit – Zivilrechtliche Nutzung eines belasteten Grundstücks zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks. Abgerufen am 16.09.2026.
- BGH, Urteil vom 24.01.2025, V ZR 51/24 – Eine Überfahrtbaulast begründet kein zivilrechtliches Wegerecht. Volltext in der IWW-Dokumentation, abgerufen am 16.09.2026.
- Hamburg (Umweltbehörde): FAQ Baulasten zur Abwasserbeseitigung – Aufhebung durch die Bauaufsichtsbehörde, wenn kein öffentliches Interesse mehr besteht, nach Anhörung von Verpflichteten und Begünstigten. Abgerufen am 16.09.2026.
- § 4 BauO NRW: Bebauung der Grundstücke mit Gebäuden – Gebäude nur auf Grundstücken an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche oder mit öffentlich-rechtlich gesicherter Zufahrt. Abgerufen am 16.09.2026.
