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Baulasten vor dem Kauf richtig prüfen

Baulasten können festlegen, dass eine Zufahrt frei bleibt oder eine Fläche nicht bebaut werden darf, und sie stehen nicht im Grundbuch, sondern in einem eigenen Baulastenverzeichnis. In Nordrhein-Westfalen kostet eine schriftliche Auskunft daraus nach der Verwaltungsgebührenordnung des Landes 50 Euro je eingetragener Baulast, höchstens 200 Euro je Grundstück. Fordern Sie die Auskunft mit Eintragungstext und Lageplan vor dem Notartermin bei der Bauaufsicht der Stadt oder des Kreises an, in Hamburg beim Landesbetrieb Geoinformation und Vermessung. Bayern kennt keine Baulast, deshalb nennt dort die Bauaufsicht den nötigen Nachweis, etwa die schriftliche Zustimmung des Nachbarn.

Auskunft

mit Text und Plan

Grundbuch

gesondert prüfen

Entwurf

mit Eintrag abgleichen

Bayern

andere Sicherungen

Risiken & Prüfung11 Min. LesezeitAktualisiert: 17.09.2026Autor: Lukas Brunner
Das Wichtigste im Überblick
Baulastenauskunft und Grundbuchauszug beantworten unterschiedliche Fragen. Bei einer gemeinsamen Zufahrt brauchen Sie häufig beide.
Lesen Sie den Eintragungstext zusammen mit seinem Plan. Ein Stichwort wie Zufahrt oder Abstandsfläche beschreibt den Umfang noch nicht.
Auch ein Grundstück ohne eigene Baulast kann auf eine Sicherung auf dem Nachbargrundstück angewiesen sein.
Die Auskunft kostet wenig. Für ein Grundstück mit einer Baulast verlangen die Behörden in fünf Beispielländern etwa 22 bis 79 Euro.
Eine Baulast verschwindet nicht durch den Verkauf. Über eine Löschung entscheidet die Bauaufsichtsbehörde, eine Absprache unter Nachbarn genügt nicht.
Warum reichen Lageplan und Grundbuch nicht immer aus?

Ein Haus soll hinter einem bereits bebauten Grundstück entstehen. Die Zufahrt führt über das vordere Flurstück. Oder der geplante Anbau liegt genau dort, wo der Nachbar eine Abstandsfläche gesichert hat. Auf einem gewöhnlichen Lageplan sehen beide Vorhaben zunächst möglich aus. Ob sie rechtlich funktionieren, zeigen erst die dazugehörigen Verpflichtungen und Pläne.

Eine Baulast ist deshalb weder automatisch ein Kaufhindernis noch eine belanglose Eintragung. Entscheidend ist, welche Fläche und welche Nutzung sie betrifft. Mit diesen Angaben können Planer den Entwurf prüfen und Käufer offene Fragen vor dem Vertrag klären.

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Was ist eine Baulast und was steht dagegen im Grundbuch?

Eine Baulast ist eine Verpflichtung, die ein Eigentümer gegenüber der Bauaufsicht übernimmt und die im Baulastenverzeichnis steht; im Grundbuch stehen dagegen private Rechte wie ein Wegerecht. Er erklärt beispielsweise, eine bestimmte Fläche freizuhalten. Die Behörde kann diese Sicherung bei der Beurteilung eines Bauvorhabens berücksichtigen. Wie die Erklärung wirksam wird und im Verzeichnis geführt wird, regelt das jeweilige Landesrecht. Das Bauportal NRW erläutert dies am Beispiel von § 85 BauO NRW.

Eine Grunddienstbarkeit sichert dagegen ein privates Recht zugunsten eines anderen Grundstücks, etwa ein Wegerecht. Sie ist im Grundbuch des belasteten Grundstücks eingetragen. Zum Eintrag gehört die Bewilligung, also die Erklärung, auf die das Grundbuch für den genauen Inhalt verweist. Die gesetzliche Grundlage beschreibt § 1018 BGB.

Die Unterscheidung ist bei Zufahrten besonders wichtig. Eine Zufahrtsbaulast allein verschafft dem Nachbarn noch kein privates Wegerecht, der Eigentümer muss die Überfahrt also nicht allein wegen der Baulast dulden. Das hat der Bundesgerichtshof im Urteil V ZR 51/24 vom 24. Januar 2025 für eine solche Überfahrtbaulast entschieden. Lassen Sie deshalb getrennt prüfen, was die Bauaufsicht verlangt und worauf das private Nutzungsrecht beruht.

Unterlagen für unterschiedliche Fragen. Die Bezeichnungen und Zuständigkeiten richten sich teilweise nach Landesrecht.
UnterlageWelche Frage sie beantwortetWas zusätzlich offenbleibt
Baulastenauskunft mit Eintragung und PlanWelche öffentlich-rechtliche Verpflichtung ist erfasst?Besteht daneben ein privates Nutzungsrecht?
Grundbuchauszug mit zugehöriger BewilligungWelche eingetragenen privaten Rechte belasten das Grundstück?Gibt es Baulasten oder andere baurechtliche Vorgaben?
Bauakte und genehmigter LageplanWelches Vorhaben wurde mit welchen Voraussetzungen genehmigt?Ist der heutige oder geplante Zustand damit vereinbar?
Welche Baulasten können Ihren Entwurf betreffen?

Ihren Entwurf betreffen können vor allem vier Arten: Abstandsflächen-, Zufahrts-, Stellplatz- und Vereinigungsbaulasten. Bei einer Abstandsflächenbaulast hält ein Grundstück eine Fläche für den erforderlichen Abstand eines anderen Gebäudes frei. Das kann die eigene Bebauung begrenzen. Die Verpflichtung hilft zugleich dem begünstigten Grundstück, weil dessen Bauvorhaben den Abstand sonst möglicherweise nicht einhalten könnte.

Eine Zufahrtsbaulast sichert die Zufahrt über ein fremdes Grundstück öffentlich-rechtlich ab. Sie wird gebraucht, wenn ein Baugrundstück nicht selbst an einer befahrbaren öffentlichen Straße liegt, denn ein Haus darf dann nur mit einer so gesicherten Zufahrt gebaut werden, in Nordrhein-Westfalen nach § 4 BauO NRW. Eine Stellplatzbaulast ordnet benötigte Stellplätze einem Vorhaben zu, obwohl sie auf einem anderen Grundstück liegen. Bei einer Vereinigungsbaulast werden mehrere Grundstücke für bestimmte bauordnungsrechtliche Fragen gemeinsam behandelt. Das ist nicht dasselbe wie eine tatsächliche Verschmelzung der Flurstücke oder eine Eigentumsübertragung.

Welche Nutzung daneben zulässig bleibt, folgt aus der konkreten Erklärung, dem Plan und dem Landesrecht. Eine belastete Fläche ist daher nicht automatisch vollständig nutzlos. Ebenso wenig darf man ohne Prüfung annehmen, dass ein Gartenhaus, ein Stellplatz oder ein Zaun dort trotz der Verpflichtung zulässig ist.

Typische Prüfaufgaben, keine bundesweit einheitlichen Formulierungen einer Baulast.
ArtMögliche Folge für die PlanungKonkrete Rückfrage
AbstandsflächeEin Gebäudeteil lässt sich möglicherweise nicht an der gewünschten Stelle errichten.Welche Fläche muss für welches Gebäude frei bleiben?
ZufahrtEin Weg muss für den gesicherten Zugang verfügbar bleiben.Welche Fläche, Nutzung und private Rechtsgrundlage sind erfasst?
StellplätzeFlächen sind einem anderen Bauvorhaben zugeordnet.Welche Stellplätze und welches Vorhaben nennt die Erklärung?
VereinigungMehrere Grundstücke werden bauordnungsrechtlich zusammen betrachtet.Welche Folgen hätte eine spätere getrennte Nutzung oder Veräußerung?
Wie beantragen Sie die Baulastenauskunft?

Die Baulastenauskunft beantragen Sie meist bei der Bauaufsicht der Stadt oder des Kreises oder über das Verwaltungsportal des Landes, mit Gemarkung, Flurstücksnummer und einem Nachweis Ihres berechtigten Interesses. Frei einsehen kann das Baulastenverzeichnis nicht jeder. Die Stelle für die Auskunft ist nicht überall dieselbe wie für Eintragung oder Löschung, die Tabelle im nächsten Abschnitt zeigt Beispiele.

Bereiten Sie die amtlichen Grundstücksangaben vor. Gemarkung und Flurstücksnummer, also der Katasterbezirk und die amtliche Nummer der Fläche im Liegenschaftskataster, unterscheiden Flächen zuverlässiger als eine Straßenadresse. Bei einem Grundstück aus mehreren Flurstücken muss die Anfrage alle betroffenen Flurstücke erfassen. Nach Teilungen helfen frühere Bezeichnungen, ältere Einträge zuzuordnen.

Eine Auskunft erhält, wer ein berechtigtes Interesse darlegt. Das Service-Portal Berlin und die Leistungsbeschreibung für Sachsen-Anhalt nennen Kaufinteressenten dafür ausdrücklich als Beispiel. Halten Sie einen Nachweis Ihres Kaufinteresses bereit oder lassen Sie sich vom Eigentümer bevollmächtigen. Welcher Nachweis genügt, legt die Behörde fest. Auch der Notar kann die Auskunft anfordern, Hamburg und Sachsen-Anhalt zählen Notare ausdrücklich zu den Berechtigten.

Eine verbindliche Bearbeitungszeit nennen die meisten Behörden nicht, in Hessen etwa hängt sie von der einzelnen Bauaufsicht ab. Hamburg nennt für Online-Bestellungen, bei denen das berechtigte Interesse geprüft wird, bis zu drei Arbeitstage. Stellen Sie den Antrag trotzdem nicht erst kurz vor dem Notartermin, denn unklare Pläne oder alte Flurstücksnummern kosten zusätzlich Zeit.

  1. Klären Sie die zuständige Stelle und den vorgesehenen Antragsweg. Ein Online-Antrag ist nicht dasselbe wie ein frei zugängliches Register.
  2. Nennen Sie Gemarkung, Flurstücksnummern, Anschrift und Ihren Auskunftszweck. Legen Sie den verlangten Berechtigungsnachweis bei.
  3. Bitten Sie um den vollständigen Eintragungstext und alle dazugehörigen Lagepläne oder Anlagen. Eine reine Trefferliste reicht für den Entwurf nicht.
  4. Fragen Sie zusätzlich nach Sicherungen auf Nachbargrundstücken, auf die Ihr Bauvorhaben angewiesen ist. Nennen Sie diese Flächen, soweit bekannt.
  5. Prüfen Sie Datum, Flächenbezug und Vollständigkeit der Antwort. Lassen Sie unleserliche Pläne oder nicht zuordenbare frühere Flurstücksnummern erklären.
Wo beantragen Sie die Auskunft in Hamburg, Berlin, NRW oder Bayern?

In Hamburg bestellen Sie den Auszug online beim Landesbetrieb Geoinformation und Vermessung, in Berlin bei der Bauaufsicht des Bezirksamts, in Nordrhein-Westfalen bei der Bauaufsicht der Stadt oder des Kreises, und in Bayern gibt es kein Baulastenverzeichnis. Die Tabelle nennt die Einzelheiten und ist keine vollständige Übersicht aller Länder. Maßgeblich sind die Regeln am Ort des Grundstücks, ein gewohnter Antragsweg aus einem anderen Land passt dort oft nicht.

Auswahl von vier Ländern nach deren amtlichen Angaben.
LandErste AnlaufstelleWorauf Sie achten
HamburgLandesbetrieb Geoinformation und Vermessung für Auszüge, Bauprüfstelle des Bezirksamts für Eintragung oder LöschungBestellung nur online, nicht per E-Mail, Post oder Telefon. Berechtigung oder Vollmacht nachweisen.
BerlinBauaufsicht des Bezirksamts, in dem das Grundstück liegtFormloser Antrag mit eigenhändiger Unterschrift per Post, Fax oder eingescannt per E-Mail, dazu der Nachweis des berechtigten Interesses.
Nordrhein-WestfalenBauaufsicht der Stadt oder des KreisesEintragungstext der Baulast nach § 85 BauO NRW mit allen Anlagen anfordern.
BayernBauaufsicht am Landratsamt oder in der kreisfreien Stadt, dazu das GrundbuchamtKein Baulastenverzeichnis. Die nötige Sicherung hat eine andere Form, etwa eine schriftliche Zustimmung des Nachbarn.
Wie lesen Sie eine Eintragung mit Lageplan?

Lesen Sie Eintragungstext und Lageplan zusammen: Der Text nennt, welches Grundstück was freihalten oder dulden muss und zu wessen Gunsten, erst der Plan zeigt, wo genau. Das folgende Beispiel ist frei erfunden und weder ein Behördenformular noch eine Aussage über ein tatsächliches Grundstück.

Angenommen, das zu kaufende Flurstück 38/4 ist mit einer Zufahrtsbaulast zugunsten des hinteren Flurstücks 38/5 belastet. Im zugehörigen Plan ist ein drei Meter breiter und zwanzig Meter langer Streifen markiert. Dieser Streifen umfasst im Beispiel 60 m². Die Zahl beschreibt die markierte Fläche, nicht automatisch den Verlust an zulässiger Wohnfläche oder den Minderwert des Grundstücks.

Übertragen Sie den Streifen in den aktuellen Entwurf. Liegt dort die geplante Garage oder eine Einfriedung? Passt die tatsächliche Zufahrt zum Plan? Fehlt das private Wegerecht, muss es zusätzlich geklärt werden. Ohne diesen Abgleich reicht die Aussage „Baulast vorhanden“ für eine Kaufentscheidung nicht aus.

Wer eine Baulast übersieht, trägt die Folgen meist selbst. Der Notar muss sich nach § 21 BeurkG über den Inhalt des Grundbuchs unterrichten, das Baulastenverzeichnis gehört nicht dazu. Verhindert eine Baulast später den geplanten Entwurf, erteilt die Bauaufsicht dafür keine Genehmigung. Ansprüche gegen den Verkäufer bestehen dann in der Regel nur, wenn er die Baulast arglistig verschwiegen oder eine Beschaffenheit garantiert hat, denn Grundstückskaufverträge schließen die Haftung für Mängel meist aus (§ 444 BGB). Eine Rückabwicklung des Kaufs ist deshalb die Ausnahme, und die Auskunft vor dem Notartermin ist die einzige verlässliche Absicherung.

Fiktives Lesebeispiel einer Zufahrtsbaulast. Die genaue rechtliche Wirkung ergibt sich nur aus den tatsächlichen Unterlagen.
AngabeFiktiver InhaltBedeutung für die Prüfung
Belastetes GrundstückFlurstück 38/4Dieses Flurstück muss mit dem Kaufgegenstand übereinstimmen.
Begünstigtes VorhabenZugang zu Flurstück 38/5Die Verpflichtung dient nicht notwendig dem zu kaufenden Haus.
Räumlicher UmfangMarkierter Streifen, 3 m × 20 mDer Plan bestimmt die Lage. 60 m² allein reichen als Beschreibung nicht.
VerpflichtungDie bezeichnete Zufahrt freihaltenPrüfen lassen, welche konkrete Nutzung die Erklärung verlangt oder ausschließt.
AnlagenLageplan und VerpflichtungserklärungDie Anlagen müssen vorliegen und zur Eintragung gehören.
Auskunftsdatum08.09.2026Ein älterer Auszug ist kein Nachweis dafür, dass später nichts geändert wurde.
Was prüfen Sie in Bayern statt einer klassischen Baulast?

In Bayern prüfen Sie statt einer Baulast, welchen anderen Nachweis die Bauaufsicht für das Vorhaben verlangt, etwa eine schriftliche Zustimmung des Nachbarn, und was Grundbuch und Bauakte enthalten, denn Bayern kennt das Baulastenverzeichnis der anderen Länder nicht. Das Verwaltungsgericht München hat 2025 festgehalten, dass das bayerische Landesrecht die Baulast nicht kennt und eine Sicherung deshalb nur auf andere Weise in Betracht kommt. Daraus folgt nicht, dass Zufahrten oder Abstandsflächen ohne Sicherung auskommen.

Ein Beispiel enthält Art. 6 Abs. 2 BayBO. Abstandsflächen können sich unter den dort genannten Voraussetzungen auf das Nachbargrundstück erstrecken. Das Gesetz nennt unter anderem eine schriftliche Zustimmung des Nachbarn gegenüber der Bauaufsichtsbehörde. Diese Zustimmung bindet auch spätere Eigentümer, die rechtlich als Rechtsnachfolger bezeichnet werden.

Deshalb wäre auch der pauschale Rat „In Bayern wird alles mit einer Dienstbarkeit gelöst“ zu grob. Eine private Zustimmung zum Entwurf, eine Erklärung gegenüber der Bauaufsicht und ein Grundbuchrecht erfüllen unterschiedliche Aufgaben. Welche Unterlagen zusammen ausreichen, müssen Bauaufsicht und gegebenenfalls Notar anhand des Vorhabens klären.

Was kosten Auskunft, Eintragung und Löschung?

Eine Baulastenauskunft kostet in fünf Beispielländern für ein Flurstück mit einer Baulast etwa 22 bis 79 Euro, die Entscheidung über Eintragung oder Löschung 50 bis 250 Euro in Nordrhein-Westfalen und 180 Euro in Berlin. Trennen Sie diese Gebühren von den Kosten einer neuen oder geänderten Baulast. Die Auskunft berechnen die Länder je Grundstück, je Flurstück oder je eingetragener Baulast. Bei einer neuen Sicherung kommen dagegen Vermessung, Planerleistungen und oft eine eigene privatrechtliche Vereinbarung mit dem Nachbarn hinzu.

Für ein Grundstück aus einem Flurstück mit einer eingetragenen Baulast liegt die Auskunftsgebühr in fünf Beispielländern zwischen etwa 22 Euro in Hessen und 79 Euro in Hamburg. In Nordrhein-Westfalen kommen für jede weitere Baulast 50 Euro hinzu, bis zur Obergrenze von 200 Euro je Grundstück. Eine Bescheinigung, dass nichts eingetragen ist, kostet dort 30 Euro, in Berlin 17 Euro und in Hamburg 55 Euro je Flurstück. In Hessen und Nordrhein-Westfalen dürfen die Kommunen eigene Gebührensatzungen erlassen, der Betrag kann dort also abweichen.

Für die Entscheidung über die Eintragung oder Löschung einer Baulast nennt das Bauportal NRW 50 bis 250 Euro, in Berlin sind es nach der Baugebührenordnung 180 Euro je Baulast. Das ist jeweils nur die Verwaltungsgebühr für diese Entscheidung, keine vollständige Rechnung mit Planer- oder Vermessungsleistungen.

Fragen Sie vor der Bestellung, ob die Lagepläne zur Abschrift gehören und welche Unterlagen extra kosten. Bei einer neuen Baulast ist außerdem zu klären, wer Planungs- und Eintragungskosten trägt. Diese Beträge gehören getrennt von den übrigen Kaufnebenkosten in die Kalkulation.

Balkendiagramm: Gebühr für eine Baulastenauskunft mit einer Baulast, von etwa 22 Euro in Hessen bis 79 Euro in Hamburg
Kann eine Baulast vor dem Kauf gelöscht werden?

Ja, aber nur, wenn die Bauaufsicht auf die Baulast verzichtet, weil sie die öffentlich-rechtliche Sicherung nicht mehr für erforderlich hält; dass Verkäufer und Nachbarn sich einig sind, genügt nicht. Das Bauportal NRW beschreibt die Löschung durch behördlichen Verzicht und den Wegfall des öffentlichen Interesses. Die Hamburger Umweltbehörde beschreibt denselben Weg für Baulasten zur Abwasserbeseitigung und sieht vor der Löschung eine Anhörung der Verpflichteten und der Begünstigten vor.

Ist die Löschung Voraussetzung Ihres Entwurfs, genügt im Kaufgespräch keine Zusage, sich später darum zu kümmern. Lassen Sie vor dem Vertrag klären, ob die Behörde den Wegfall der Sicherung überhaupt mitträgt. Der Notar kann anschließend regeln, welche Nachweise vor Zahlung oder Vollzug vorliegen müssen. Eine vertragliche Abrede ersetzt jedoch nicht die Entscheidung der Bauaufsicht. Lehnt die Bauaufsicht die beantragte Löschung ab, ist das ein Bescheid, gegen den ein Rechtsbehelf möglich ist: Widerspruch, wo das Land ihn vorsieht, sonst Klage beim Verwaltungsgericht.

Bleibt die Baulast bestehen, sollte der Planer ihre Folgen im Entwurf sichtbar machen. So verhandeln Sie über ein nachvollziehbares Vorhaben statt über einen pauschalen Preisabschlag. Den Zusammenhang mit Finanzierung und Vertragsablauf erklärt der Ratgeber zum Grundstückskauf.

Welche Unterlagen sollten vor dem Notartermin vorliegen?

Vor dem Notartermin sollten die Baulastenauskunft mit Eintragungstexten und Plänen für alle Flurstücke, ein aktueller Grundbuchauszug und der Abgleich mit Bauakte und Entwurf vorliegen. Stellen Sie diese Unterlagen in einer Mappe zusammen. Die folgenden Punkte sind eine praktische Kaufcheckliste, keine pauschale gesetzliche Pflicht für jeden Grundstückserwerb. Sobald eine Sicherung für das geplante Vorhaben entscheidend ist, sollte die offene Frage vor der verbindlichen Kaufentscheidung beantwortet sein.

  • Auskunft für alle betroffenen Flurstücke, Eintragungstexte und zugehörige Pläne.
  • Aktueller Grundbuchauszug und die Unterlagen, auf die eingetragene Nutzungsrechte Bezug nehmen.
  • Abgleich mit Bauakte, heutigem Zustand und geplantem Bauvorhaben.
  • Schriftliche Klärung einer erforderlichen neuen Sicherung, Änderung oder Löschung.
  • Vertragliche Regelung der noch offenen Mitwirkung und Kosten nach Beratung durch den Notar.

Häufig gestellte Fragen

Gilt eine Baulast nach dem Verkauf weiter?

Ja. Eine eingetragene Baulast bindet nach den Bauordnungen der Länder, die Baulasten kennen, auch spätere Eigentümer. In Nordrhein-Westfalen wird sie nach § 85 BauO NRW erst mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis wirksam und wirkt dann auch gegenüber Rechtsnachfolgern. Eine neue Vereinbarung mit dem Käufer ist dafür nicht nötig.

Was bedeutet eine negative Baulastenauskunft?

Sie besagt, dass die Auskunft für die bezeichneten Flächen keine entsprechenden Einträge ausweist. Sie bestätigt weder sämtliche privaten Rechte noch die Bebaubarkeit. Ein Vorhaben kann außerdem eine bisher fehlende Sicherung auf einem Nachbargrundstück benötigen.

Reicht ein alter Auszug des Verkäufers?

Ein alter Auszug hilft, frühere Verpflichtungen zu verstehen, zeigt aber keine späteren Eintragungen oder Teilungen. Wer den Kauf finanziert, braucht ohnehin eine aktuelle Auskunft, darauf weist die Stadt Hamburg ausdrücklich hin. Fordern Sie deshalb einen neuen Auszug an, bevor Sie den Kaufvertrag unterschreiben.

Kann man das Baulastenverzeichnis online einsehen?

In der Regel nicht frei. Auszüge können personenbezogene Daten enthalten, deshalb verlangt etwa Hamburg aus Datenschutzgründen einen Berechtigungsnachweis oder eine Vollmacht des Eigentümers. Online ist vielerorts nur der Antrag möglich, die Auskunft selbst prüft und erteilt die Behörde.

Wird eine Vereinigungsbaulast durch eine Grundstücksteilung automatisch aufgehoben?

Nein. Eine katasterrechtliche Teilung und eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung sind unterschiedliche Vorgänge. Klären Sie vor einer Teilung mit der Bauaufsicht, welche Sicherung für die vorhandenen Gebäude weiterhin benötigt wird.

Kann der Nachbar für eine neue Baulast Geld verlangen?

Über eine Gegenleistung für die Mitwirkung können Eigentümer verhandeln. Daraus ergibt sich kein bundesweit fester Preis. Die private Vereinbarung und die öffentlich-rechtliche Erklärung sollten so aufeinander abgestimmt werden, dass Umfang, Kosten und Mitwirkung eindeutig sind.

Fazit

Entscheidend ist nicht allein, ob eine Baulast eingetragen ist. Ihr Text, der zugehörige Plan und die private Absicherung müssen zum Bauvorhaben passen. Fordern Sie diese Unterlagen früh an und klären Sie offene Punkte mit der Bauaufsicht und dem Planer. Die kostenlose Grundstücksprüfung kann verfügbare Standortinformationen ergänzen, ersetzt aber keine Baulastenauskunft. Der Ratgeber ersetzt keine rechtliche Beratung im Einzelfall.

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