§ 883 BGB
Abteilung II
267,50 € (Gebührensatz 0,5)
25 € Festgebühr
Verwandte Ratgeber
- § 883 BGB: Voraussetzungen und Wirkung der Vormerkung – Sicherung eines Anspruchs auf ein Recht am Grundstück, auch künftig oder bedingt; spätere Verfügungen unwirksam, soweit sie den Anspruch vereiteln oder beeinträchtigen; Rang nach der Eintragung der Vormerkung.
- § 885 BGB: Voraussetzung für die Eintragung der Vormerkung – Eintragung auf Grund einer einstweiligen Verfügung oder der Bewilligung des Betroffenen; Bezugnahme auf die Bewilligung bei der Eintragung.
- § 886 BGB: Beseitigungsanspruch – Beseitigung der Vormerkung, wenn eine Einrede den gesicherten Anspruch dauernd ausschließt.
- § 888 BGB: Anspruch des Vormerkungsberechtigten auf Zustimmung – Zustimmung des späteren Erwerbers zur Eintragung oder Löschung, die der gesicherte Anspruch erfordert.
- § 873 BGB: Erwerb durch Einigung und Eintragung – Eigentum am Grundstück geht erst mit Einigung und Eintragung über.
- § 925 BGB: Auflassung – Einigung über den Eigentumsübergang bei gleichzeitiger Anwesenheit vor einer zuständigen Stelle.
- § 106 InsO: Vormerkung – Befriedigung des vorgemerkten Anspruchs aus der Insolvenzmasse.
- § 28 BauGB: Verfahren und Entschädigung beim Vorkaufsrecht – Eintragung des Käufers als Eigentümer erst nach Nachweis, dass das Vorkaufsrecht nicht ausgeübt wird oder nicht besteht; Zeugnis der Gemeinde.
- § 45 GNotKG: Geschäftswert einer Vormerkung – Geschäftswert einer sonstigen Vormerkung ist der Wert des vorgemerkten Rechts.
- GNotKG Anlage 1, Kostenverzeichnis Nr. 14150 und 14152 – Eintragung einer Vormerkung mit dem Gebührensatz 0,5; Löschung einer Vormerkung mit einer Festgebühr von 25 €.
- GNotKG Anlage 2, Tabelle B – Volle Gebühr bei einem Geschäftswert bis 200.000 €: 435,00 €, bis 230.000 €: 485,00 €, bis 260.000 €: 535,00 €.
- Bundesnotarkammer: Kaufpreisfälligkeit – Die Fälligkeitsmitteilung nennt die vertraglichen Voraussetzungen für die Zahlung.
