1.650 €/m² in München, Stichtag 01.01.2024
1.251.000 bis 1.281.000 € für 600 m²
grundsätzlich höchstens 30 %
mindestens alle zwei Jahre
Werkzeuge
Verwandte Ratgeber
- § 194 BauGB: Verkehrswert – Preis im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zum Zeitpunkt der Ermittlung, ohne ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse.
- § 193 BauGB: Aufgaben des Gutachterausschusses – Abs. 1 nennt, wer ein Gutachten beantragen kann; Antragsrechte nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.
- § 196 BauGB: Bodenrichtwerte – Abs. 1 Satz 5: Ermittlung zu Beginn jedes zweiten Kalenderjahres, wenn nicht eine häufigere Ermittlung bestimmt ist.
- §§ 3, 6 und 8 ImmoWertV: Entwicklungszustände, Verfahren, besondere Merkmale – Entwicklungszustände (§ 3 ImmoWertV), die drei Wertermittlungsverfahren (§ 6 Abs. 1 ImmoWertV) sowie Zu- oder Abschläge für Rechte, Belastungen und Altlasten (§ 8 ImmoWertV).
- §§ 13, 15 und 16 ImmoWertV: Bodenrichtwert, Zonen, Musterstück – Ein Wert je Zone ohne Spannen (§ 13 Abs. 2 ImmoWertV), Lageunterschiede in der Zone grundsätzlich höchstens 30 Prozent (§ 15 Abs. 1 ImmoWertV), Merkmale des Bodenrichtwertgrundstücks (§ 16 ImmoWertV).
- §§ 18 und 19 ImmoWertV: Indexreihen und Umrechnungskoeffizienten – Umrechnung auf einen anderen Stichtag und auf abweichende Geschossflächenzahl, Größe oder Tiefe.
- §§ 26, 40 und 41 ImmoWertV: angepasster Bodenrichtwert – § 40 Abs. 2 erlaubt den objektspezifisch angepassten Bodenrichtwert nach § 26 Abs. 2; § 41 getrennte Bewertung einer erheblich übergroßen Teilfläche.
- Gutachterausschuss München: Erläuterungen zu den Bodenrichtwerten 2024 – Umrechnungskoeffizient = 0,621 × WGFZ + 0,379 für individuelle Wohnbebauung, mit Beispiel 1.650 €/m² bei WGFZ 0,40 zu rund 2.140 €/m² bei WGFZ 0,70.
