Aufschrift, Bestandsverzeichnis, drei Abteilungen
Eigentümer und Grundlage
Lasten und Beschränkungen
Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden
- § 4 GBV: Bestandteile des Grundbuchblatts – Jedes Grundbuchblatt besteht aus der Aufschrift, dem Bestandsverzeichnis und drei Abteilungen.
- § 5 GBV: Aufschrift – In der Aufschrift sind das Amtsgericht, der Grundbuchbezirk und die Nummer des Bandes und des Blattes anzugeben.
- § 6 GBV: Bestandsverzeichnis – Spalte 3 bezeichnet das Grundstück mit Gemarkung, Flurstück, Wirtschaftsart und Lage, Spalte 4 nennt die Größe nach dem maßgebenden amtlichen Verzeichnis.
- § 9 GBV: Abteilung I – Spalte 2 führt den Eigentümer, Spalte 4 die Grundlage der Eintragung und den Tag der Eintragung.
- § 10 GBV: Abteilung II – Belastungen außer Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden, Beschränkungen des Verfügungsrechts, Vormerkungen, Widersprüche und Vermerke aus dem Enteignungsverfahren. Spalte 5 nimmt spätere Veränderungen auf.
- § 11 GBV: Abteilung III – Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden samt der auf diese Rechte bezogenen Vormerkungen und Widersprüche. Spalte 7 nimmt spätere Veränderungen auf.
- § 1 GBO: Grundbuchämter – Die Grundbücher werden von den Amtsgerichten geführt (Grundbuchämter). Diese sind für die in ihrem Bezirk liegenden Grundstücke zuständig.
- § 12 GBO: Einsicht und Abschrift – Die Einsicht setzt ein dargelegtes berechtigtes Interesse voraus und erstreckt sich auf die in Bezug genommenen Urkunden sowie auf noch nicht erledigte Eintragungsanträge. Eine Abschrift kann gefordert und auf Verlangen beglaubigt werden.
- § 17 GBO: Reihenfolge mehrerer Anträge – Betreffen mehrere beantragte Eintragungen dasselbe Recht, darf die später beantragte nicht vor der Erledigung des früheren Antrags eingetragen werden.
- § 19 GBO: Bewilligung – Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.
- § 45 GBO: Reihenfolge der Eintragungen – Mehrere Eintragungen in einer Abteilung erhalten die Reihenfolge, die der Zeitfolge der Anträge entspricht. Bei gleichzeitigen Anträgen wird der gleiche Rang vermerkt.
- § 46 GBO: Löschung – Gelöscht wird ein Recht durch die Eintragung eines Löschungsvermerks. Ein bei der Übertragung auf ein anderes Blatt nicht mitübertragenes Recht gilt insoweit als gelöscht.
- § 875 BGB: Aufhebung eines Rechts – Nötig sind die Erklärung des Berechtigten und die Löschung im Grundbuch; vor der Löschung bindet die Erklärung nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 2.
- § 879 BGB: Rangverhältnis – In derselben Abteilung gilt die Reihenfolge der Eintragungen, in verschiedenen Abteilungen der früher angegebene Tag, bei demselben Tag gleicher Rang. Eine abweichende Bestimmung bedarf der Eintragung in das Grundbuch.
- § 883 BGB: Vormerkung – Gesicherter Anspruch, Unwirksamkeit späterer Verfügungen auch in Zwangsvollstreckung, Arrestvollziehung und Insolvenz, und der Rang nach der Eintragung der Vormerkung.
- § 894 BGB: Berichtigung des Grundbuchs – Steht der Inhalt des Grundbuchs mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, kann das Grundbuch berichtigt werden.
- § 917 BGB: Notweg – Die Richtung des Notwegs und der Umfang des Benutzungsrechts werden erforderlichenfalls durch Urteil bestimmt.
- § 925 BGB: Auflassung – Die Einigung über den Eigentumsübergang muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einer zuständigen Stelle erklärt werden, und jeder Notar ist dafür zuständig. Unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung ist sie unwirksam.
- § 1018 BGB: Grunddienstbarkeit – Belastung eines Grundstücks zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks in drei Formen.
- § 1026 BGB: Teilung des belasteten Grundstücks – Ist die Ausübung der Grunddienstbarkeit auf einen bestimmten Teil beschränkt, werden die Teile außerhalb des Bereichs der Ausübung bei einer Teilung von der Dienstbarkeit frei.
- § 1191 BGB: Grundschuld – Eine bestimmte Geldsumme ist aus dem Grundstück zu zahlen; die Belastung kann auch Zinsen und andere Nebenleistungen umfassen.
