380 € je Antrag und 500 € Niederschrift
ein Monat nach Bekanntgabe
470 € mal Wertfaktor 0,8 bis 4,0
keine allgemeine nach § 19 BauGB, in NRW für bebaute Grundstücke
Verwandte Ratgeber
- §§ 19 bis 21 VermKatG NRW: Grenzfeststellung, Abmarkung, Grenztermin – Begriff der festgestellten Grenze, Abmarkungspflicht mit Ausnahmen und Aufschub, wer Grenzzeichen setzen darf, Anerkennung nach einem Monat ohne Einwendungen.
- Bayerisches Abmarkungsgesetz (AbmG) – Art. 3 Vollzug durch die staatlichen Vermessungsbehörden, Art. 5 und 6 Abmarkungspflicht und Ausnahmen, Art. 15 und 17 Abmarkungstermin, Protokoll und Bescheid.
- § 919 BGB: Grenzabmarkung – Anspruch auf Mitwirkung des Nachbarn, Verfahren nach Landesrecht, Kosten zu gleichen Teilen, sofern nichts anderes gilt.
- § 920 BGB: Grenzverwirrung – Besitzstand als Maßstab, Grenzziehung nach Billigkeit, wenn das Ergebnis nicht zur Größe der Grundstücke passt.
- § 921 BGB: Gemeinschaftliche Benutzung von Grenzanlagen – Vermutung gemeinsamer Benutzung einer Einrichtung, die beide Grundstücke trennt und beiden dient, außer äußere Merkmale weisen auf einen Alleineigentümer hin.
- § 922 BGB: Art der Benutzung und Unterhaltung – Benutzung nach der Beschaffenheit, Unterhaltungskosten zu gleichen Teilen, keine Beseitigung oder Änderung ohne Zustimmung, solange der andere ein Interesse am Fortbestand hat.
- § 924 BGB: Unverjährbarkeit nachbarrechtlicher Ansprüche – Ansprüche aus §§ 919 und 920 BGB verjähren nicht.
- § 274 StGB: Veränderung einer Grenzbezeichnung – Strafbar bei Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen; der Versuch ist strafbar.
- § 19 BauGB: Teilung von Grundstücken – Begriff der Teilung, keine Verhältnisse gegen die Festsetzungen eines Bebauungsplans.
- § 7 BauO NRW 2018: Teilung von Grundstücken – Genehmigungspflicht für bebaute oder zur Bebauung genehmigte Grundstücke, Ausnahmen, Versagungsgrund.
- § 2 GBO: Benennung der Grundstücke nach dem Liegenschaftskataster – Das Grundbuch benennt die Grundstücke nach dem Kataster.
- Bayern: §§ 3 und 4 GebOVerm – 330 € für den ersten Grenzpunkt, 470 € für das erste neu gebildete Flurstück, Wertfaktor 0,8 bis 4,0 nach dem Bodenwert je Quadratmeter.
- Kostentarif zur VermWertKostO NRW – Grenzfeststellung: 380 € Grundaufwandspauschale je Antrag, 500 € Grenzniederschrift, 250 € je beantragter Abmarkung mal Wertfaktor 1,0 bis 1,9.
- LGLN Niedersachsen: Liegenschaftskarte – Liegenschaftskarten sind abseits von § 7 Abs. 2 GBO generell ohne Beglaubigung gültig.
- LGLN Niedersachsen: Amtliche Grenzauskunft – Zeigt feststehende Grenzpunkte vor Ort, ersetzt keine fehlende oder zerstörte Grenzmarke.
- Verwaltungsportal Hessen: Grundstücksvermessung (Grenzfeststellung) – Grenzanzeige als nicht gesetzlich geregeltes Verfahren, Gebührenschuldner, durchschnittliche Bearbeitungsdauer.
- Bundesportal: Grenzfeststellung in Niedersachsen – Antrag mit Vollmacht oder Zustimmung, wenn der Antragsteller nicht Eigentümer ist.
- § 36 NachbG NRW – Beseitigungsanspruch gegen eine Einfriedung ausgeschlossen ohne Klage binnen drei Jahren nach der Errichtung.
