Gutachterausschuss
Kaufpreissammlung
§ 13 ImmoWertV
Grundsätzlich 30 %
Warum die Ermittlung mehr ist als ein Mittelwert
Warum die Ermittlung mehr ist als ein Mittelwert
Der Bodenrichtwert ist kein geratenes Preisetikett. Er ist ein amtlicher Lagewert, den der Gutachterausschuss aus beurkundeten Kaufpreisen ableitet. Das Verfahren ist gesetzlich geregelt, trotzdem wird der Wert oft falsch gelesen: als Kaufpreis für ein einzelnes Grundstück. Genau das leistet er nicht.
Dieser Ratgeber zerlegt die Ermittlung in prüfbare Schritte. Sie sehen, welche Rolle die Kaufpreissammlung spielt, warum Richtwertzonen nicht mit Flurstücken identisch sind und weshalb der Stichtag immer zum Wert gehört. Die fertigen Regionalwerte finden Sie in der Bodenrichtwert-Übersicht; die Abgrenzung zum Gutachten erklärt Bodenrichtwert vs. Verkehrswert.
Rechts- und Datenbasis: § 192 BauGB, § 193 BauGB, § 195 BauGB, § 196 BauGB, § 13 ImmoWertV, § 14 ImmoWertV, § 15 ImmoWertV, § 16 ImmoWertV
Amtliche Richtwertdaten für Ihre Region öffnen
Die Übersicht zeigt Stichtage, Nutzungsarten und Medianwerte dort, wo amtliche Daten freigeschaltet sind.
Bodenrichtwert ermitteln: sechs Schritte
Bodenrichtwert ermitteln: sechs Schritte
Die Ermittlung beginnt nicht mit einer Karte, sondern mit Kaufverträgen. Erst danach folgen die fachliche Anpassung, die Zonenbildung und die Veröffentlichung. Für die Einordnung reichen diese sechs Schritte:
- Kaufverträge melden: Die beurkundende Stelle übersendet entgeltliche Grundstückskaufverträge an den zuständigen Gutachterausschuss (§ 195 BauGB).
- Kauffälle auswerten: Der Ausschuss ordnet die Kaufpreise nach Lage, Entwicklungszustand, Nutzungsart und weiteren Grundstücksmerkmalen.
- Preise anpassen: Nach § 14 ImmoWertV werden Kaufpreise an das Bodenrichtwertgrundstück und an den Bodenrichtwertstichtag angepasst.
- Richtwertzonen abgrenzen: Die Zone umfasst ein zusammenhängendes Gebiet mit weitgehend vergleichbaren Lagemerkmalen (§ 15 ImmoWertV).
- Bodenrichtwertgrundstück beschreiben: Für die Zone wird ein unbebautes, fiktives Standardgrundstück definiert (§ 13 ImmoWertV).
- Wert veröffentlichen: Der Bodenrichtwert erscheint in Euro je Quadratmeter mit Stichtag, Nutzungsart, Zone und Quelle (§ 196 BauGB).

Wer den Bodenrichtwert ermittelt
Wer den Bodenrichtwert ermittelt
Zuständig sind die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte. § 192 BauGB beschreibt sie als selbstständige, unabhängige Einrichtungen. Sie bestehen aus einem Vorsitz und ehrenamtlichen weiteren Gutachtern; eine Geschäftsstelle bereitet die Daten auf.
§ 193 BauGB regelt die Aufgaben der Ausschüsse. Dazu gehören Verkehrswertgutachten auf Antrag, die Kaufpreissammlung und sonstige Daten, die für die Wertermittlung erforderlich sind. Die Veröffentlichung der Bodenrichtwerte steht dann eigenständig in § 196 BauGB.
Diese Trennung ist wichtig. Ein Gutachterausschuss kann einen Verkehrswert für ein einzelnes Grundstück begutachten. Der Bodenrichtwert ist dagegen ein zonaler Lagewert. Er sagt, welches Bodenwertniveau für ein typisches Grundstück dieser Zone gilt.
Die Kaufpreissammlung als Datenbasis
Die Kaufpreissammlung als Datenbasis
Die Kaufpreissammlung ist die amtliche Datenbasis. Nach § 195 BauGB muss die beurkundende Stelle jeden entgeltlichen Grundstückskaufvertrag in Abschrift an den Gutachterausschuss senden. Auch Tauschverträge, Enteignungsentscheidungen, Umlegungsbeschlüsse und Zuschläge in Zwangsversteigerungen können darunterfallen.
Für Käufer ist diese Quelle wertvoll, weil sie tatsächliche Transaktionen abbildet. Inserate zeigen nur Angebotspreise. Die Kaufpreissammlung zeigt, welche Preise rechtlich verbindlich beurkundet wurden.
Der Ausschuss übernimmt die Preise aber nicht blind. Er prüft, ob ein Kauffall zum gewöhnlichen Grundstücksmarkt passt. Verkäufe mit Sonderbedingungen, ungewöhnlichen Rechten oder stark abweichenden Merkmalen werden fachlich eingeordnet, bevor sie in die Ableitung einfließen.
Darum ist der Bodenrichtwert kein arithmetischer Durchschnitt aller Kaufpreise. Er ist ein abgeleiteter Lagewert für das typische Grundstück einer Zone. Ein einzelner Ausreißer verschiebt den Wert nicht automatisch.
Wie Richtwertzonen gebildet werden
Wie Richtwertzonen gebildet werden
§ 196 BauGB verlangt flächendeckende durchschnittliche Lagewerte. Dafür bildet der Gutachterausschuss Richtwertzonen. Eine Zone umfasst Gebiete, die nach Art und Maß der Nutzung weitgehend übereinstimmen.
§ 15 ImmoWertV macht diese Abgrenzung konkreter. Eine Bodenrichtwertzone soll räumlich zusammenhängen. Lagebedingte Wertunterschiede zwischen den Grundstücken der Zone und dem Bodenrichtwertgrundstück sollen grundsätzlich nicht mehr als 30 % betragen.
Die Zone folgt trotzdem nicht automatisch den Flurstücksgrenzen. Ein Grundstück kann an einer Zonengrenze liegen oder mehrere Zonen berühren. Solche Fälle müssen Sie gesondert prüfen, vor allem bei Grundsteuer, Finanzierung oder Kaufpreisverhandlung.
Auch die Nutzungsart gehört zur Einordnung. Wohnbauflächen, gemischte Bauflächen, Gewerbeflächen, Acker, Grünland und Wald können nebeneinander eigene Richtwertzonen haben. Ein Wohnwert darf deshalb nicht ohne Prüfung auf eine landwirtschaftliche Fläche übertragen werden.
Das Bodenrichtwertgrundstück
Das Bodenrichtwertgrundstück
§ 13 ImmoWertV bezieht den Bodenrichtwert auf einen Quadratmeter Grundstücksfläche des Bodenrichtwertgrundstücks. Dieses Grundstück ist unbebaut und fiktiv. Seine Merkmale sollen weitgehend zu den vorherrschenden grund- und bodenbezogenen Merkmalen der Zone passen.
§ 16 ImmoWertV nennt die Merkmale, die darzustellen sind. Entwicklungszustand und Art der Nutzung gehören immer dazu. Weitere Angaben können Maß der baulichen Nutzung, Bauweise, Grundstücksgröße, Grundstückstiefe oder Bodengüte sein.
Ein echtes Grundstück weicht häufig von diesem Standard ab. Ist Ihr Grundstück deutlich größer, tiefer, anders erschlossen oder anders nutzbar, braucht der Richtwert eine fachliche Anpassung. Der veröffentlichte Eurobetrag allein reicht dann nicht.
Besondere Einzelmerkmale gehören nicht in das Bodenrichtwertgrundstück, wenn sie nur durch eine Einzelbegutachtung erkennbar sind. Dazu zählen etwa privatrechtliche Belastungen oder tatsächliche Besonderheiten eines einzelnen Grundstücks. Für solche Punkte brauchen Sie mehr als die BORIS-Karte.

Stichtag und Aktualisierung
Stichtag und Aktualisierung
Jeder Bodenrichtwert hat einen Stichtag. Er zeigt, auf welchen Bewertungszeitpunkt sich der Wert bezieht. Zwei Werte mit unterschiedlichen Stichtagen beschreiben daher nicht denselben Marktstand.
§ 196 BauGB verlangt die Ermittlung zu Beginn jedes zweiten Kalenderjahres, wenn nicht eine häufigere Ermittlung bestimmt ist. Viele Länder veröffentlichen inzwischen jährlich. Maßgeblich bleibt aber der konkrete Stichtag in der Quelle.
Zwischen Stichtag und Veröffentlichung liegt oft ein zeitlicher Abstand. Das ist kein Fehler, sondern Folge der Auswertung. Der Gutachterausschuss muss die Kaufpreissammlung prüfen, Kauffälle anpassen und die Zonen beschließen.
In bewegten Märkten erklärt dieser Abstand einen Teil der Differenz zum aktuellen Kaufpreis. Wer Werte vergleicht, sollte deshalb immer Wert, Stichtag und Nutzungsart zusammen nennen.
Wo der Bodenrichtwert veröffentlicht wird
Wo der Bodenrichtwert veröffentlicht wird
Die Länder veröffentlichen Bodenrichtwerte über eigene Bodenrichtwert-Informationssysteme, kurz BORIS. Das bundesweite Portal BORIS-D bündelt viele dieser Angaben. Die amtliche Detailquelle bleibt aber je nach Bundesland unterschiedlich.
Die Portale unterscheiden sich bei Suche, Kartenansicht, Nutzungsarten und Lizenzhinweisen. Prüfen Sie deshalb den Eurobetrag nie isoliert. Öffnen Sie auch die Zonendaten, den Stichtag und die Merkmale des Bodenrichtwertgrundstücks.
Grundradar bereitet verfügbare amtliche Quellen regional auf. Die Bodenrichtwert-Übersicht zeigt dort, wo Daten freigeschaltet sind, Median, Spannweite, Zonenzahl und Stichtag. Diese Aggregation ersetzt nicht die amtliche Einzelquelle, sie macht den Einstieg schneller.
Häufige Fehler bei der Anwendung
Häufige Fehler bei der Anwendung
Der häufigste Fehler ist die Gleichsetzung mit dem Verkehrswert. Ein Bodenrichtwert beschreibt eine Zone. Der Verkehrswert bewertet ein konkretes Grundstück mit seinen Rechten, Lasten, Gebäuden und tatsächlichen Eigenschaften.
Der zweite Fehler betrifft die Nutzungsart. Ein Wert für Wohnbauland passt nicht automatisch zu Gewerbe, Acker oder Wald. Auch innerhalb einer Gemeinde können diese Nutzungen sehr unterschiedliche Preisniveaus haben.
Der dritte Fehler ist ein fehlender Stichtag. Ein Wert von 2022 und ein Wert von 2026 dürfen nicht direkt nebeneinanderstehen, ohne den Marktzeitpunkt mitzulesen. Das gilt erst recht, wenn Sie Länder vergleichen.
Der vierte Fehler betrifft Grenzlagen. Liegt ein Grundstück am Rand einer Zone, prüfen Sie die Karte genauer. Die Adresssuche kann danebenliegen; die Kartenansicht zeigt die Abgrenzung meist verlässlicher.

Methodischer Rahmen
Methodischer Rahmen
Das Baugesetzbuch regelt Zuständigkeit, Kaufpreissammlung und Veröffentlichung. Die Immobilienwertermittlungsverordnung beschreibt die fachliche Ableitung genauer: Vergleichswertverfahren, Anpassung an den Stichtag, Bildung der Zonen und Merkmale des Bodenrichtwertgrundstücks.
Ein einzelner Bodenrichtwert muss nach § 14 ImmoWertV nicht begründet werden. Das angewendete Verfahren ist aber zu dokumentieren. Für Nutzer heißt das: Der Wert ist amtlich, doch seine Aussage bleibt an Zone, Stichtag und Standardgrundstück gebunden.
- Datenbasis
- Kaufpreissammlung
- Bezugsobjekt
- Fiktives Standardgrundstück
- Zonenkriterium
- Max. 30 % Wertunterschied
- Einheit
- Euro je m²
Ermittlungsschritte im Überblick
Ermittlungsschritte im Überblick
| Schritt | Was passiert | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| 1. Meldung | Beurkundete Kaufverträge gehen an den Gutachterausschuss. | § 195 BauGB |
| 2. Auswertung | Kauffälle werden nach Markt- und Grundstücksmerkmalen eingeordnet. | § 193 BauGB |
| 3. Anpassung | Kaufpreise werden an Stichtag und Standardgrundstück angepasst. | § 14 ImmoWertV |
| 4. Zonenbildung | Lagen mit vergleichbaren Merkmalen werden abgegrenzt. | § 196 BauGB, § 15 ImmoWertV |
| 5. Standard | Das Bodenrichtwertgrundstück wird beschrieben. | § 13 ImmoWertV, § 16 ImmoWertV |
| 6. Veröffentlichung | Der Lagewert erscheint in Euro je Quadratmeter mit Stichtag. | § 196 BauGB |
Häufig gestellte Fragen
Wer ermittelt den Bodenrichtwert?
Den Bodenrichtwert ermittelt der zuständige Gutachterausschuss für Grundstückswerte. § 192 BauGB beschreibt diese Ausschüsse als selbstständige, unabhängige Einrichtungen.
Woher stammen die Daten für den Bodenrichtwert?
Die Daten stammen aus der Kaufpreissammlung nach § 195 BauGB. Beurkundende Stellen senden entgeltliche Grundstückskaufverträge an den Gutachterausschuss. Der Ausschuss wertet diese Kauffälle fachlich aus.
Wie oft wird der Bodenrichtwert aktualisiert?
§ 196 BauGB verlangt die Ermittlung zu Beginn jedes zweiten Kalenderjahres, wenn kein kürzerer Turnus bestimmt ist. Viele Bundesländer veröffentlichen jährlich. Maßgeblich bleibt der Stichtag in der Quelle.
Was ist eine Richtwertzone?
Eine Richtwertzone ist ein räumlich zusammenhängendes Gebiet mit vergleichbaren Lagemerkmalen. Nach § 15 ImmoWertV sollen lagebedingte Wertunterschiede zum Bodenrichtwertgrundstück grundsätzlich höchstens 30 % betragen.
Was ist das Bodenrichtwertgrundstück nach § 13 ImmoWertV?
Das Bodenrichtwertgrundstück ist ein unbebautes, fiktives Standardgrundstück. Seine Merkmale sollen weitgehend zu den vorherrschenden grund- und bodenbezogenen Merkmalen der Richtwertzone passen.
Ist der Bodenrichtwert der Wert meines Grundstücks?
Nein. Der Bodenrichtwert ist ein zonaler Lagewert. Der Wert Ihres konkreten Grundstücks hängt zusätzlich von Fläche, Zuschnitt, Erschließung, Rechten, Lasten und weiteren Einzelmerkmalen ab.
Wo kann ich den Bodenrichtwert einsehen?
Sie finden die Werte in den Bodenrichtwert-Informationssystemen der Länder, kurz BORIS, und je nach Bundesland auch über BORIS-D. Grundradar ergänzt eine regionale Übersicht mit Median, Spannweite, Zonenzahl und Stichtag.
Fazit
Der Bodenrichtwert ist ein amtlicher Lagewert mit klarer Methodik: Kaufverträge, fachliche Anpassung, Richtwertzone, Bodenrichtwertgrundstück und Stichtag. Für eine Kaufentscheidung ist er ein starker Startpunkt. Belastbar wird er erst, wenn Sie Nutzungsart, Zonengrenze und die Merkmale Ihres konkreten Grundstücks mitprüfen.