Wie der Gutachterausschuss den Bodenrichtwert ableitet: Kaufpreissammlung nach § 195 BauGB, Richtwertzonen, typisches Bodenrichtwertgrundstück nach § 13 ImmoWertV, Stichtag und Veröffentlichung über BORIS.
Den Bodenrichtwert ermitteln die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte aus der Kaufpreissammlung. Jeder beurkundete Grundstückskauf wird vom Notariat gemeldet und nach § 195 BauGB systematisch ausgewertet. Aus diesen Daten bildet der Ausschuss flächendeckend Richtwertzonen, in denen die wertbeeinflussenden Merkmale weitgehend übereinstimmen. Für jede Zone wird ein typisches Bodenrichtwertgrundstück definiert, dessen Eigenschaften § 13 ImmoWertV festlegt: Entwicklungszustand, Art und Maß der Nutzung, Erschließungszustand sowie Größe und Tiefe. Der daraus abgeleitete durchschnittliche Lagewert wird nach § 196 BauGB in Euro je Quadratmeter veröffentlicht, immer mit Stichtag. Die Aktualisierung erfolgt mindestens alle zwei Jahre, in vielen Ländern jährlich. Zugänglich sind die Werte über die Bodenrichtwert-Informationssysteme der Länder und das Portal BORIS-D.
Zuletzt aktualisiert am 30.05.2026 · Letzte fachliche Prüfung am 30.05.2026
Kurzüberblick
Hinter jedem Bodenrichtwert steht kein Schätzwert, sondern ein geregeltes Verfahren mit klarer Rechtsgrundlage. Wer den Bodenrichtwert ermitteln oder eine amtliche Angabe nachvollziehen möchte, sollte dieses Verfahren kennen: Die Gutachterausschüsse leiten den Wert aus tausenden realen Kaufverträgen ab und fassen Lagen mit ähnlichen Eigenschaften zu Zonen zusammen. So lässt sich der Wert richtig einordnen, und seine Grenzen werden sichtbar.
Dieser Ratgeber erklärt die Methodik Schritt für Schritt: von der Kaufpreissammlung über die Bildung der Richtwertzonen bis zur Veröffentlichung mit Stichtag. Die fertigen Werte finden Sie in der Bodenrichtwert-Übersicht; den Unterschied zum individuellen Marktwert behandelt der Ratgeber Bodenrichtwert vs. Verkehrswert.
Rechts- und Datenbasis
§ 192 BauGB, § 193 BauGB, § 195 BauGB, § 196 BauGB, § 199 BauGB, § 13 ImmoWertV
Zuständig sind die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte. Nach § 192 BauGB werden sie als selbstständige, unabhängige Einrichtungen gebildet, in der Regel pro Landkreis oder kreisfreier Stadt. Ihre Mitglieder sind ehrenamtliche Sachverständige aus dem Immobilien- und Vermessungswesen, unterstützt durch eine Geschäftsstelle.
Die Aufgaben des Ausschusses regelt § 193 BauGB. Dazu gehören Verkehrswertgutachten auf Antrag, die Führung der Kaufpreissammlung und die Auswertung des Grundstücksmarktes. Die Ermittlung der Bodenrichtwerte selbst ist eigenständig in § 196 BauGB geregelt. Wichtig: § 193 BauGB beschreibt die Aufgaben, nicht die Methodik der Wertermittlung; die methodischen Vorgaben stehen in der ImmoWertV.
Die Unabhängigkeit der Ausschüsse ist gewollt. Sie sollen den Bodenmarkt neutral abbilden, ohne kommunale oder fiskalische Interessen. Genau deshalb gelten ihre Werte als amtliche Referenz für Banken, Finanzämter und Gerichte.
Herzstück der Ermittlung ist die Kaufpreissammlung nach § 195 BauGB. Jeder Notar ist verpflichtet, eine Abschrift jedes beurkundeten Grundstückskaufvertrags an den zuständigen Gutachterausschuss zu übersenden. So entsteht eine nahezu vollständige Datenbasis aller realen Transaktionen einer Region.
Der Ausschuss bereinigt diese Rohdaten. Ungewöhnliche Verkäufe, etwa unter Verwandten, in Zwangslagen oder mit persönlichen Sondervereinbarungen, werden erkannt und gesondert behandelt. Übrig bleiben Kauffälle, die den gewöhnlichen Geschäftsverkehr abbilden. Aus ihnen lässt sich das typische Preisniveau einer Lage ableiten.
Wichtig für das Verständnis: Der Bodenrichtwert ist kein einfacher Mittelwert der Kaufpreise. Er ist ein abgeleiteter Lagewert für das typische Grundstück der Zone, bei dem der Ausschuss Ausreißer, Sondereinflüsse und unterschiedliche Grundstücksmerkmale herausrechnet. Ein einzelner hoher oder niedriger Kauffall verschiebt den Wert deshalb nicht unmittelbar.
Diese Datenbasis ist der entscheidende Vorteil gegenüber Inseratspreisen. Inserate zeigen Angebotsvorstellungen, die Kaufpreissammlung zeigt tatsächlich gezahlte Preise. Der Bodenrichtwert ruht damit auf realen Marktdaten, nicht auf Wunschpreisen.
Aus den ausgewerteten Kauffällen bildet der Ausschuss flächendeckend Bodenrichtwertzonen. Eine Zone fasst benachbarte Lagen zusammen, deren wertbeeinflussende Merkmale weitgehend übereinstimmen: vergleichbare Nutzungsart, ähnliches Maß der Bebauung, ähnlicher Erschließungszustand und ähnliche Lagequalität.
Innerhalb einer Gemeinde existieren typischerweise mehrere Zonen nebeneinander, etwa für Wohnbauflächen, gemischte Bauflächen, Gewerbeflächen sowie land- und forstwirtschaftliche Flächen. Die Zonen sind kartografisch abgegrenzt und tragen eine eindeutige Zonennummer. Diese Nummer gehört zu jeder belastbaren Auswertung, weil sie den Wert eindeutig verortet.
Die Abgrenzung der Zonen folgt nicht den Flurstücksgrenzen. Eine Richtwertzone kann viele Grundstücke umfassen, und ein einzelnes Grundstück kann an einer Zonengrenze liegen oder mehrere Zonen berühren. Solche Grenzfälle sind ein häufiger Streitpunkt, besonders bei der Grundsteuererklärung.
Für jede Zone definiert der Ausschuss ein typisches Bodenrichtwertgrundstück. Dessen Merkmale beschreibt § 13 ImmoWertV: Entwicklungszustand, Art und Maß der baulichen Nutzung, Erschließungszustand sowie Größe und Tiefe. Der veröffentlichte Bodenrichtwert gilt exakt für dieses fiktive Standardgrundstück.
Weicht ein reales Grundstück von diesem Standard ab, sind Umrechnungen nötig. Eine deutlich größere Fläche, eine ungewöhnliche Tiefe oder ein abweichender Erschließungszustand verändern den Bodenwert. Die ImmoWertV stellt dafür Umrechnungskoeffizienten bereit, die diese Anpassung methodisch nachvollziehbar machen.
Ein wichtiger Punkt beim Erschließungszustand: Manche Ausschüsse weisen den Richtwert erschließungsbeitragsfrei aus, andere erschließungsbeitragspflichtig. Aus der Veröffentlichung geht hervor, welche Variante gilt. Wer das übersieht, rechnet Erschließungsbeiträge entweder doppelt oder gar nicht ein.
Drei Pflichtangaben
Jeder Bodenrichtwert bezieht sich auf einen Stichtag, üblicherweise den 1. Januar eines Jahres. Der Stichtag ist die zeitliche Verankerung des Werts. Zwei Werte mit unterschiedlichen Stichtagen beschreiben verschiedene Marktphasen, selbst wenn beide aktuell wirken.
Die Fortschreibung erfolgt nach § 196 BauGB mindestens alle zwei Jahre. Viele Länder veröffentlichen inzwischen jährlich. Zwischen Stichtag und Veröffentlichung liegt regelmäßig ein zeitlicher Versatz von einigen Monaten bis zu über einem Jahr, weil die Auswertung der Kaufpreissammlung Zeit braucht. In steigenden Märkten erklärt dieser Versatz einen Teil der Lücke zwischen Richtwert und aktuellem Kaufpreis.
Für Vergleiche über mehrere Jahre oder zwischen Ländern ist der Stichtag deshalb mitzuführen. Ein sauberer Vergleich nennt immer Wert und Datenstand gemeinsam.
Die Veröffentlichung der Bodenrichtwerte und die Auskunftspflicht regelt § 196 Abs. 1 BauGB. Die Länder veröffentlichen die Bodenrichtwertkarten über ihre eigenen Bodenrichtwert-Informationssysteme, kurz BORIS genannt. Ergänzend bündelt das bundesweite Portal BORIS-D die Werte länderübergreifend.
Die Portale unterscheiden sich technisch erheblich, von der Adresssuche bis zur Darstellung der Nutzungsarten. Land- und forstwirtschaftliche Werte sind in manchen Systemen nur über eine gesonderte Filteransicht sichtbar. Wer eine konkrete Lage prüft, wählt im Zweifel die Kartenansicht statt der Adresssuche, weil die Adresssuche bei kurzen oder zusammengesetzten Straßennamen häufig versagt.
Die Bodenrichtwert-Übersicht auf dieser Seite wertet die amtlichen Quellen bereits regional aufbereitet aus und zeigt je Region Median, Spannweite, Zonenzahl und Stichtag im Verbund.
Die Bodenrichtwertermittlung verbindet das Baugesetzbuch mit der Immobilienwertermittlungsverordnung. Das BauGB regelt Zuständigkeit, Datenbasis und Veröffentlichung, die ImmoWertV die methodische Ableitung über das typische Bodenrichtwertgrundstück. Die Ermächtigung zur ImmoWertV ergibt sich aus § 199 BauGB.
| Schritt | Inhalt | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| 1. Datenerfassung | Notarielle Meldung jedes Kaufvertrags | § 195 BauGB |
| 2. Bereinigung | Ungewöhnliche Kauffälle aussortieren | § 193 BauGB |
| 3. Zonenbildung | Lagen mit gleichen Merkmalen bündeln | § 196 BauGB |
| 4. Standardgrundstück | Typisches Bodenrichtwertgrundstück je Zone | § 13 ImmoWertV |
| 5. Veröffentlichung | Lagewert je Quadratmeter mit Stichtag | § 196 BauGB, § 14 ImmoWertV |
Die Daten stammen aus der Kaufpreissammlung nach § 195 BauGB. Jeder Notar meldet jeden beurkundeten Grundstückskauf an den Gutachterausschuss. Daraus leitet der Ausschuss das typische Preisniveau einer Lage ab.
Die Fortschreibung erfolgt nach § 196 BauGB mindestens alle zwei Jahre. Viele Bundesländer veröffentlichen inzwischen jährlich, in der Regel zum Stichtag 1. Januar.
Eine Richtwertzone fasst benachbarte Lagen mit weitgehend gleichen wertbeeinflussenden Merkmalen zusammen. Sie trägt eine eindeutige Zonennummer und folgt nicht den Grenzen einzelner Flurstücke.
Das Bodenrichtwertgrundstück ist ein fiktives Standardgrundstück, dessen Merkmale dem veröffentlichten Wert zugrunde liegen: Entwicklungszustand, Art und Maß der Nutzung, Erschließungszustand sowie Größe und Tiefe.
Die Werte sind über die Bodenrichtwert-Informationssysteme der Länder (BORIS) und das bundesweite Portal BORIS-D abrufbar. Eine regional aufbereitete Übersicht mit Median, Spannweite und Stichtag finden Sie unter /bodenrichtwert.
Der Bodenrichtwert ist das Ergebnis eines transparenten, gesetzlich geregelten Verfahrens: reale Kaufpreise, bereinigte Daten, klar abgegrenzte Zonen und ein definiertes Standardgrundstück. Wer Zonennummer, Stichtag und Nutzungsart mitliest, nutzt den Wert so, wie er gedacht ist — als belastbaren Ausgangspunkt für die Preisprüfung, nicht als fertigen Kaufpreis.
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Aktuelle Bodenrichtwerte & Grundstückspreise Deutschland 2026: Median 250 €/m² aus 175.047 Wohnzonen über 15 Bundesländer. Stichtage variieren.
Bodenrichtwert oder Verkehrswert? Der eine ist ein zonaler Lagewert je m², der andere der Marktwert eines konkreten Grundstücks — Unterschiede und wann Sie welchen brauchen.
Gegen den Bodenrichtwert selbst gibt es kein direktes Rechtsmittel. Anfechtbar ist der Steuerbescheid, in den er einfließt. Wege, Fristen (§ 355 AO), Nachweis des niedrigeren Werts (§ 198 BewG) und wann sich der Aufwand rechnet.
Bodenrichtwert einfach erklärt: Bedeutung, Stichtag, Richtwertzone und Grenze zum tatsächlichen Kaufpreis beim Grundstückskauf.
Methodik kurz
Starten Sie mit Bundesland, Landkreis oder Gemeinde und prüfen Sie Stichtag, Median und Zonenzahl.