Zuständig
Gutachterausschuss
Datenbasis
Kaufpreissammlung
Standard
§ 13 ImmoWertV
Zonentoleranz
Grundsätzlich 30 %
Kaufpreissammlung. Jeder entgeltliche Grundstückskauf wird nach § 195 BauGB an den Gutachterausschuss gemeldet.
Richtwertzone. § 196 BauGB verlangt flächendeckende durchschnittliche Lagewerte und Zonen mit weitgehend gleicher Nutzung.
Standardgrundstück. § 13 ImmoWertV bezieht den Wert auf ein unbebautes, fiktives Bodenrichtwertgrundstück.
Zonenabgrenzung. Nach § 15 ImmoWertV sollen lagebedingte Wertunterschiede innerhalb der Zone grundsätzlich höchstens 30 % betragen.
Stichtag. Bodenrichtwerte werden mindestens zu Beginn jedes zweiten Kalenderjahres ermittelt, wenn kein kürzerer Turnus gilt.
Grenze. Der Bodenrichtwert ist ein zonaler Ausgangswert, kein Verkehrswert für Ihr einzelnes Grundstück.
Drei PflichtangabenPrüfen Sie Lage, Richtwert und vorliegende Risikohinweise kostenlos.
DatenBodenrichtwerte DeutschlandÖffnen Sie amtliche Richtwertdaten nach Bundesland, Landkreis und Gemeinde.WerkzeugGrundstückswert ermittelnVerbinden Sie Richtwert, Fläche und Lagefaktoren zu einer ersten Wertspanne.KarteKartenansicht öffnenPrüfen Sie Lage, Umgebung und verfügbare Grundstücksdaten räumlich.RechnerGrundsteuer-Hebesatz-RechnerErgänzen Sie den Richtwert um die laufende kommunale Kostenperspektive.
RatgeberWas ist der Bodenrichtwert?Definition, Richtwertzone und Grenze zum konkreten Verkaufspreis.RatgeberBodenrichtwert und VerkehrswertWarum ein zonaler Lagewert kein Verkehrswertgutachten ersetzt.RatgeberBodenrichtwert anfechtenWelche Wege bestehen, wenn Zone, Stichtag oder Merkmale nicht passen.RatgeberGrundstückspreise in DeutschlandRichtwerte, Kaufpreise und regionale Spannen im bundesweiten Überblick.
Quellen
- § 196 Baugesetzbuch – Ermittlung, Richtwertzonen, Stichtag und Veröffentlichung der Bodenrichtwerte.
- § 195 Baugesetzbuch – Kaufpreissammlung als amtliche Datenbasis.
- § 13 Immobilienwertermittlungsverordnung – Bodenrichtwert und Bodenrichtwertgrundstück.
- § 14 Immobilienwertermittlungsverordnung – Grundlagen der Bodenrichtwertermittlung.
- § 15 Immobilienwertermittlungsverordnung – Bildung der Bodenrichtwertzonen.
- § 16 Immobilienwertermittlungsverordnung – Grundstücksmerkmale des Bodenrichtwertgrundstücks.


