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Wie beantragen Sie vor dem Kauf einen Grundbuchauszug?

Einen Grundbuchauszug beantragen Sie beim zuständigen Grundbuchamt, beim Notar oder über das automatisierte Abrufverfahren. Beim Grundbuchamt und beim Notar müssen Sie ein berechtigtes Interesse darlegen; das automatisierte Abrufverfahren steht nur bestimmten Nutzergruppen offen. Für die Zuordnung brauchen Sie die amtliche Grundstücksbezeichnung aus dem Liegenschaftskataster, die von der Flurkarte zu unterscheiden ist.

Belegt durch:§ 12 GBO§ 133a GBO§ 133 GBOgeprüft am und

Aktualisiert: 16.09.20268 Quellen

Das Wichtigste im Überblick

Zuständig
Das zuständige Grundbuchamt für das Grundstück. Für bestimmte Nutzergruppen stehen zusätzlich der Notar oder das automatisierte Abrufverfahren offen.
Quellen: 1, 6, 7
Prüfen
Das berechtigte Interesse an der Einsicht oder an einer Abschrift, zum Beispiel als Gläubiger mit beabsichtigter Zwangsvollstreckung oder als Kaufinteressent in Verhandlungen mit dem Eigentümer.
Quellen: 1, 8
Unterlage
Die eindeutige Grundstücksbezeichnung aus dem amtlichen Liegenschaftskataster.
Quellen: 1, 2
Zeitpunkt
Vor der notariellen Bindung, wenn Rechte und Belastungen die Kaufentscheidung beeinflussen.
Quelle: 1
Kosten
Ein einfacher Ausdruck oder eine unbeglaubigte Kopie kostet 10,00 €, ein amtlicher Ausdruck oder eine beglaubigte Kopie 20,00 €, jeweils ohne zusätzliche Dokumentenpauschale.
Quellen: 4, 5
Dauer
Eine Bearbeitungsdauer nennen die geprüften amtlichen Quellen nicht; sie unterscheidet sich je nach Grundbuchamt. § 12 GBO regelt die Einsicht, setzt dafür aber keine Frist.
Quelle: 1
Rechtsgrundlage
§ 12 GBO für Einsicht und Abschriften, § 133 und § 133a GBO für Notar und automatisiertes Abrufverfahren, sowie § 2 GBO für die Grundstücksbezeichnung.
Quellen: 1, 7, 6, 2
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So gehen Sie vor

Wie gehen Sie vor?

  1. 1Bestimmen Sie das Grundstück mit der amtlichen Bezeichnung aus dem Kataster.
  2. 2Ermitteln Sie das zuständige Grundbuchamt.
  3. 3Legen Sie dar, warum Sie ein berechtigtes Interesse an der Einsicht haben.
  4. 4Beantragen Sie den Grundbuchauszug und die Flurkarte bei den jeweils zuständigen Stellen.
Wo und wie beantragen Sie den Grundbuchauszug?

Das Grundbuch dokumentiert rechtliche Verhältnisse am Grundstück; die Flurkarte aus dem Liegenschaftskataster zeigt dagegen nur die amtliche Grundstücks- und Flurstücksbezeichnung. Für den Grundbuchauszug stehen drei Wege offen.

Wege zum Grundbuchauszug im Vergleich
WegAblaufWer es nutzen kann
Grundbuchamt (persönlich oder schriftlich)1Einsicht oder Abschrift beim zuständigen Amtsgericht, mit dargelegtem berechtigtem Interesse.Jede Person, die ein berechtigtes Interesse darlegt.
Notar/Notarin6Kann den Inhalt des Grundbuchs, auch als Grundbuchabdruck, an eine Person weitergeben, die dem Notar ein berechtigtes Interesse darlegt.Personen, die dem Notar ein berechtigtes Interesse darlegen, etwa im Rahmen eines Notartermins.
Automatisiertes Abrufverfahren7Zugriff auf den Grundbuchinhalt nach behördlicher Genehmigung, ohne Einzelantrag beim Amt.Nur Gerichte, Behörden, Notare, öffentlich bestellte Vermessungsingenieure, dinglich Berechtigte und von ihnen Beauftragte.
Quellen: 1, 6, 7
Was zählt als berechtigtes Interesse?

§ 12 GBO verlangt für Einsicht und Abschrift ein dargelegtes berechtigtes Interesse; das Grundbuch ist deshalb kein öffentliches Suchwerkzeug für Eigentümerdaten.

Das Bundesportal nennt zwei Fallgruppen: einen Gläubiger des Grundstückseigentümers, der die Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz beabsichtigt, und einen Kaufinteressenten, der bereits mit dem Eigentümer verhandelt. Beschreiben Sie im Antrag Ihren konkreten Anlass; das Grundbuchamt entscheidet, ob Sie Einsicht erhalten.

Welche Angabe braucht das Grundbuchamt zur Zuordnung?

§ 2 GBO knüpft die Grundstücksbezeichnung an das amtliche Liegenschaftskataster. Die Flurstücksangabe hilft deshalb, das richtige Grundstück eindeutig zu bestimmen.

Eine Adresse kann für die erste Orientierung genügen, muss aber nicht alle Angaben enthalten, die das Grundbuchamt für die Zuordnung verlangt. Prüfen Sie die Anforderungen der zuständigen Stelle.

Häufige Fragen

Kann jeder den Eigentümer eines Grundstücks nachschlagen?

Nein. § 12 GBO verlangt ein dargelegtes berechtigtes Interesse für Einsicht oder Abschrift. Ein Kaufinteressent muss deshalb seinen konkreten Anlass und die verlangten Nachweise mit dem Grundbuchamt klären.

Quelle: 1
Ist die Flurkarte dasselbe wie der Grundbuchauszug?

Nein. Die Flurkarte zeigt Grundstücks- und Flurstücksbezeichnungen. Der Grundbuchauszug betrifft rechtliche Verhältnisse. Eine Flurkarte kann deshalb die Eintragung eines Wegerechts oder einer Grundschuld nicht ersetzen.

Quellen: 2, 3
Was gilt bei mehreren Flurstücken oder einer Teilung?

Bei mehreren Flurstücken oder nach einer Teilung geben Sie im Antrag an, welches Flurstück oder welches Grundstück gemeint ist. Maßgeblich ist die amtliche Bezeichnung aus dem Liegenschaftskataster.

Quellen: 2, 3
Ist ein Notar automatisch zur Grundbucheinsicht berechtigt?

Nein. Ein Notar darf den Inhalt des Grundbuchs, auch als Grundbuchabdruck, an eine Person weitergeben, die ihm ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 12 GBO darlegt. Eine Mitteilung allein im öffentlichen Interesse oder zu Forschungszwecken ist nicht zulässig.

Quelle: 6

Quellen

Für die Antwort und die gekennzeichneten Fakten wurden folgende amtliche oder fachbehördliche Veröffentlichungen geprüft. Landes- und Kommunalregeln können zusätzlich gelten.

  1. 1. § 12 GBOBundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz · geprüft am 24.08.2026

    § 12 GBO verlangt für Grundbucheinsicht und Abschriften ein dargelegtes berechtigtes Interesse. Das Grundbuch ist kein öffentliches Eigentümerverzeichnis.

  2. 2. § 2 GBOBundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz · geprüft am 24.08.2026

    § 2 GBO verknüpft die Grundstücksbezeichnung im Grundbuch mit dem amtlichen Liegenschaftskataster.

  3. 3. LGLN: Vermessung und KatasterLandesamt für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen · geprüft am 15.09.2026

    Das Liegenschaftskataster ist in Niedersachsen das amtliche Verzeichnis der Flurstücke mit ihrer Bezeichnung, den Grenzpunkten und der Karte. Eine Liegenschaftsvermessung ist nötig, wenn der Grenzverlauf unklar ist oder neue Grenzen gezogen werden.

  4. 4. GNotKG Kostenverzeichnis Nr. 17000Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz · geprüft am 16.09.2026

    Nr. 17000 des GNotKG-Kostenverzeichnisses (Anlage 1) setzt die Gebühr für einen einfachen Ausdruck oder eine unbeglaubigte Kopie aus dem Grundbuch auf 10,00 € fest.

  5. 5. GNotKG Kostenverzeichnis Nr. 17001Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz · geprüft am 16.09.2026

    Nr. 17001 des GNotKG-Kostenverzeichnisses (Anlage 1) setzt die Gebühr für einen amtlichen Ausdruck oder eine beglaubigte Kopie aus dem Grundbuch auf 20,00 € fest, ohne zusätzliche Dokumentenpauschale.

  6. 6. § 133a GBOBundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz · geprüft am 16.09.2026

    § 133a GBO erlaubt Notaren, den Grundbuchinhalt an Personen mitzuteilen, die ihnen ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 12 GBO darlegen; eine Mitteilung im bloß öffentlichen Interesse oder zu Forschungszwecken bleibt unzulässig.

  7. 7. § 133 GBOBundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz · geprüft am 16.09.2026

    § 133 Abs. 2 GBO beschränkt die Genehmigung eines automatisierten Abrufverfahrens auf Gerichte, Behörden, Notare, öffentlich bestellte Vermessungsingenieure, dinglich am Grundstück Berechtigte, deren Beauftragte und die Staatsbank Berlin.

  8. 8. Bundesportal: Grundbuch; EinsichtBundesportal mit Länderleistungen (hier Bayern) · geprüft am 16.09.2026

    Das Bundesportal nennt als Beispiele eines berechtigten Interesses nach § 12 GBO einen Gläubiger, der die Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz beabsichtigt, sowie einen Kaufinteressenten, der bereits mit dem Eigentümer verhandelt.

Die Inhalte dienen nur der ersten Orientierung und ersetzen keine Steuer-, Rechts- oder Sachverständigenberatung.

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