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Was steht in Abteilung II des Grundbuchs?

In Abteilung II stehen Belastungen und Beschränkungen eines Grundstücks außer Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden. Dazu zählen Dienstbarkeiten, Vormerkungen, Verfügungsbeschränkungen und Widersprüche. Ein Wegerecht kann deshalb in Abteilung II stehen, während eine Grundschuld in Abteilung III steht. Für einen aktuellen Auszug vor dem Kauf müssen Sie dem Grundbuchamt ein berechtigtes Interesse darlegen.

Belegt durch:§ 10 GBV§ 12 GBO§ 1018 BGBgeprüft am und

Aktualisiert: 15.09.20268 Quellen

Das Wichtigste im Überblick

Zuständig
Das Grundbuchamt führt das Grundbuch und entscheidet über Einsicht oder Abschriften bei dargelegtem berechtigtem Interesse.
Quelle: 2
Prüfen
Inhalt, Berechtigte und Auswirkungen der Dienstbarkeiten, Vormerkungen, Verfügungsbeschränkungen und Widersprüche in Abteilung II.
Quellen: 1, 2, 3
Unterlage
Sie brauchen einen aktuellen Grundbuchauszug oder eine Abschrift und müssen das berechtigte Interesse gegenüber dem Grundbuchamt darlegen.
Quelle: 2
Zeitpunkt
Fordern Sie die Einsicht vor der notariellen Bindung an. Prüfen Sie, ob der Auszug aktuell genug ist und ob seit seiner Ausstellung weitere Anträge eingegangen sein können.
Quelle: 2
Rechtsgrundlage
§ 10 GBV (Grundbuchverfügung) ordnet die Inhalte der Abteilung II. § 12 GBO (Grundbuchordnung) regelt die Einsicht. § 1018 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) definiert die Grunddienstbarkeit.
Quellen: 1, 2, 3
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Was steht in Abteilung II?

In Abteilung II des Grundbuchs stehen alle Lasten und Beschränkungen eines Grundstücks außer Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden, etwa Dienstbarkeiten, Vormerkungen und Verfügungsbeschränkungen. § 10 GBV (Grundbuchverfügung) nimmt die Grundpfandrechte von Abteilung II aus, und § 11 GBV ordnet sie stattdessen der Abteilung III zu. Entscheidend für den Käufer ist nicht das Stichwort allein, sondern der genau eingetragene Inhalt jeder einzelnen Eintragung.

  • Belastungen außer Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden, etwa ein Wege- oder Leitungsrecht als Grunddienstbarkeit, samt den Vormerkungen und Widersprüchen, die sich auf diese Belastungen beziehen.
  • Beschränkungen des Verfügungsrechts des Eigentümers sowie Vormerkungen und Widersprüche, die das Eigentum betreffen, etwa eine Auflassungsvormerkung für den Käufer.
  • Vermerke aus einem Enteignungsverfahren.
So gehen Sie vor

Wie lesen Sie einen Eintrag in Abteilung II?

  1. 1Besorgen Sie einen aktuellen Grundbuchauszug mit dargelegtem berechtigtem Interesse.
  2. 2Trennen Sie Abteilung II von den Grundpfandrechten in Abteilung III.
  3. 3Markieren Sie den Berechtigten, den Inhalt und die betroffene Fläche jeder Eintragung.
  4. 4Klären Sie unverständliche Rechte vor dem Kaufvertrag mit einem Notar oder Rechtsanwalt.
Was unterscheidet Abteilung I, II und III?

Abteilung I nennt den Eigentümer und die Grundlage seiner Eintragung, Abteilung II die Lasten und Beschränkungen außer Grundpfandrechten und Abteilung III die Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden. Nach § 4 GBV bilden Aufschrift, Bestandsverzeichnis und die drei Abteilungen zusammen ein Grundbuchblatt.

Aufbau eines Grundbuchblatts
TeilWas dort eingetragen wirdBeispiel
Bestandsverzeichnis5das Grundstück mit Gemarkung, Flurstück, Wirtschaftsart, Lage und GrößeStraße und Hausnummer
Abteilung I6der Eigentümer und die Grundlage seiner EintragungAuflassung, Erbschein oder Zuschlag in der Zwangsversteigerung
Abteilung II1,3,8Belastungen außer Grundpfandrechten, Verfügungsbeschränkungen, Vormerkungen und WidersprücheWegerecht oder Auflassungsvormerkung
Abteilung III7Hypotheken, Grundschulden und RentenschuldenGrundschuld zur Sicherung eines Darlehens
Quelle: 4
Wie erhalten Käufer einen aktuellen Grundbuchauszug?

Das Grundbuchamt gewährt Einsicht oder erteilt Abschriften, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird. Wie Käufer diese Einsicht oder eine Abschrift beantragen, lesen Sie unter Grundbuchauszug beantragen. Eine frei zugängliche Suche nach Eigentümern lässt sich aus dem Einsichtsrecht nicht ableiten.

Häufige Fragen

Kann ein Eintrag in Abteilung II den Kauf eines Grundstücks verhindern?

Ein Eintrag kann die Nutzung, Verfügung oder Finanzierung beeinflussen, bedeutet aber nicht automatisch ein Kaufverbot. Prüfen Sie außerdem, ob ein Recht nur eine Teilfläche betrifft oder eine Zustimmung für die geplante Nutzung verlangt.

Quellen: 1, 3
Darf jeder einen Grundbuchauszug aus Abteilung II anfordern?

Nein. Das Grundbuch ist kein öffentliches Eigentümerverzeichnis; auch für einen Auszug nur aus Abteilung II muss ein berechtigtes Interesse dargelegt werden.

Quelle: 2

Quellen

Für die Antwort und die gekennzeichneten Fakten wurden folgende amtliche oder fachbehördliche Veröffentlichungen geprüft. Landes- und Kommunalregeln können zusätzlich gelten.

  1. 1. § 10 GBVBundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz · geprüft am 15.09.2026

    § 10 GBV nennt die Eintragungen in Abteilung II: Belastungen außer Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden, Verfügungsbeschränkungen, Vormerkungen und Widersprüche sowie Vermerke aus Enteignungsverfahren.

  2. 2. § 12 GBOBundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz · geprüft am 24.08.2026

    § 12 GBO verlangt für Grundbucheinsicht und Abschriften ein dargelegtes berechtigtes Interesse. Das Grundbuch ist kein öffentliches Eigentümerverzeichnis.

  3. 3. § 1018 BGBBundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz · geprüft am 24.08.2026

    § 1018 BGB definiert die Grunddienstbarkeit. Sie bildet die privatrechtliche Grundlage vieler Wege- und Leitungsrechte.

  4. 4. § 4 GBVBundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz · geprüft am 15.09.2026

    § 4 GBV gliedert jedes Grundbuchblatt in die Aufschrift, das Bestandsverzeichnis und drei Abteilungen.

  5. 5. § 6 GBVBundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz · geprüft am 15.09.2026

    § 6 GBV bestimmt, dass das Bestandsverzeichnis Gemarkung, Flurstück, Wirtschaftsart, Lage und Größe des Grundstücks enthält.

  6. 6. § 9 GBVBundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz · geprüft am 15.09.2026

    § 9 GBV bestimmt, dass Abteilung I den Eigentümer und die Grundlage seiner Eintragung nennt, etwa die Auflassung oder einen Erbschein.

  7. 7. § 11 GBVBundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz · geprüft am 15.09.2026

    § 11 GBV legt fest, dass Abteilung III Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden einschließlich der Vormerkungen und Widersprüche zu diesen Rechten enthält.

  8. 8. § 883 BGBBundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz · geprüft am 24.08.2026

    § 883 BGB regelt die Vormerkung als Sicherung eines Anspruchs. Die Auflassungsvormerkung macht den Käufer noch nicht zum Eigentümer.

Die Inhalte dienen nur der ersten Orientierung und ersetzen keine Steuer-, Rechts- oder Sachverständigenberatung.

Nächster Schritt

Grundbuchauszug und Abteilungen verstehen

Ordnen Sie die Eintragung im Gesamtaufbau des Grundbuchs ein, bevor Sie einzelne Rechte bewerten.

Grundbuchauszug und Abteilungen verstehen
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