Glossar
Auflassungsvormerkung: Sicherung des Käuferanspruchs im Grundbuch
Die Auflassungsvormerkung sichert Ihren Anspruch auf Eigentumsübertragung zwischen Beurkundung und Umschreibung im Grundbuch.
Aktualisiert am 24.05.2026 · Fachlich geprüft am 24.05.2026
Definition
Die Auflassungsvormerkung ist ein Eintrag im Grundbuch, der den Anspruch des Käufers auf Eigentumsübertragung sichert. Die Auflassungsvormerkung steht in Abteilung II und schützt vor nachträglichen Verfügungen der Verkäuferseite, die den Erwerbsanspruch beeinträchtigen würden.
Die Auflassungsvormerkung wird nach der Beurkundung auf notariellen Antrag eingetragen und bleibt rechtlich relevant, bis der Käufer als Eigentümer eingetragen ist. Die Auflassungsvormerkung ersetzt die Auflassung nicht, sondern sichert den Anspruch in der Zwischenzeit.
Rechtsgrundlage
§ 883 BGB regelt die Vormerkung als Sicherungsinstrument für künftige dingliche Rechtsänderungen. § 925 BGB bestimmt die Auflassung als formgebundene Einigung über den Eigentumsübergang vor dem Notar.
Den Eintrag veranlasst der Notar nach der Beurkundung beim zuständigen Grundbuchamt. Die Eintragungsgebühr ist Teil der Grundbuchkosten und wird üblicherweise vom Käufer getragen.
Ist das ein Problem beim Kauf?
Erst nach Eintragung der Auflassungsvormerkung versendet der Notar die Fälligkeitsmitteilung. Davor sollten Sie den Kaufpreis nicht überweisen, weil sonst der Vorrang gegenüber späteren Belastungen fehlen kann.
Prüfen Sie Reihenfolge und Bedingungen im notariellen Kaufvertrag: Beurkundung, Auflassungsvormerkung, Lastenfreistellungen, Kaufpreiszahlung, Auflassung und Umschreibung folgen einer festen Logik. Abweichungen erhöhen Ihr Risiko.
Verwandte Begriffe
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Grundbuch
Das Grundbuch zeigt Eigentum, Rechte und Belastungen. Einsicht gibt es nur bei berechtigtem Interesse, meist über Notar oder Vollmacht.
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Die Grundschuld ist ein nicht akzessorisches Verwertungsrecht in Abteilung III des Grundbuchs und sichert regelmäßig Bankdarlehen.
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Das Flurstück verbindet Kataster, Grundbuch, Karte und amtliche Grundstücksdaten. Vor dem Kauf zählen Nummer, Zuschnitt und Lage.
Quellen
Grundradar erläutert die Auflassungsvormerkung redaktionell. Der konkrete Ablauf gehört in die notarielle Beratung und in den Kaufvertrag.