Glossar
Auflassungsvormerkung: Sicherung des Käuferanspruchs im Grundbuch
Die Auflassungsvormerkung sichert Ihren Anspruch auf Eigentumsübertragung zwischen Beurkundung und Umschreibung im Grundbuch.
Aktualisiert am 24.05.2026 · Fachlich geprüft am 24.05.2026
Definition
Die Auflassungsvormerkung ist eine Vormerkung im Grundbuch, die den Anspruch des Käufers auf Eigentumsübertragung sichert. Sie wird in Abteilung II des Grundbuchs eingetragen und schützt vor späteren widersprechenden Verfügungen des Verkäufers.
Eingetragen wird sie zwischen Beurkundung des Kaufvertrags und endgültiger Eigentumsumschreibung. Sie ersetzt nicht die Auflassung selbst, sondern sichert nur den Übertragungsanspruch in der Zwischenphase bis zur Umschreibung.
Rechtsgrundlage
§ 883 BGB regelt die Vormerkung als Sicherungsinstrument für künftige dingliche Rechtsänderungen. § 925 BGB bestimmt die Auflassung als formgebundene Einigung über den Eigentumsübergang vor dem Notar.
Den Eintrag veranlasst der Notar nach der Beurkundung beim zuständigen Grundbuchamt. Die Eintragungsgebühr ist Teil der Grundbuchkosten und wird üblicherweise vom Käufer getragen.
Bedeutung für Käufer
Erst nach Eintragung der Auflassungsvormerkung versendet der Notar die Fälligkeitsmitteilung. Davor sollten Sie den Kaufpreis nicht überweisen, weil sonst der Vorrang gegenüber späteren Belastungen fehlen kann.
Prüfen Sie Reihenfolge und Bedingungen im notariellen Kaufvertrag: Beurkundung, Auflassungsvormerkung, Lastenfreistellungen, Kaufpreiszahlung, Auflassung und Umschreibung folgen einer festen Logik. Abweichungen erhöhen Ihr Risiko.
Verwandte Begriffe
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Grundbuch
Das Grundbuch zeigt Eigentum, Rechte und Belastungen, ist aber nicht frei öffentlich einsehbar.
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Grundschuld
Die Grundschuld ist ein nicht akzessorisches Verwertungsrecht in Abteilung III des Grundbuchs und sichert regelmäßig Bankdarlehen.
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Flurstück
Das Flurstück verbindet Kataster, Grundbuch, Karte und viele amtliche Grundstücksdaten.
Quellen
GrundRadar erläutert die Auflassungsvormerkung redaktionell. Der konkrete Ablauf gehört in die notarielle Beratung und in den Kaufvertrag.
