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Glossar

Auflassungsvormerkung: Sicherung des Käuferanspruchs im Grundbuch

Die Auflassungsvormerkung ist ein Eintrag im Grundbuch, der den Anspruch des Käufers auf Eigentumsübertragung sichert. Die Auflassungsvormerkung steht in Abteilung II und schützt vor nachträglichen Verfügungen der Verkäuferseite, die den Erwerbsanspruch beeinträchtigen würden.

Aktualisiert am 24.05.2026 · Fachlich geprüft am 24.05.2026

Definition

Die Auflassungsvormerkung wird nach der Beurkundung auf notariellen Antrag eingetragen und bleibt rechtlich relevant, bis der Käufer als Eigentümer eingetragen ist. Die Auflassungsvormerkung ersetzt die Auflassung nicht, sondern sichert den Anspruch in der Zwischenzeit.

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Rechtsgrundlage

§ 883 BGB regelt die Vormerkung als Sicherungsinstrument für künftige dingliche Rechtsänderungen. § 925 BGB bestimmt die Auflassung als formgebundene Einigung über den Eigentumsübergang vor dem Notar.

Den Eintrag veranlasst der Notar nach der Beurkundung beim zuständigen Grundbuchamt. Die Eintragungsgebühr ist Teil der Grundbuchkosten und wird üblicherweise vom Käufer getragen.

§ 883 BGB§ 925 BGBGBO
Ist das ein Problem beim Kauf?

Erst nach Eintragung der Auflassungsvormerkung versendet der Notar die Fälligkeitsmitteilung. Davor sollten Sie den Kaufpreis nicht überweisen, weil sonst der Vorrang gegenüber späteren Belastungen fehlen kann.

Prüfen Sie Reihenfolge und Bedingungen im notariellen Kaufvertrag: Beurkundung, Auflassungsvormerkung, Lastenfreistellungen, Kaufpreiszahlung, Auflassung und Umschreibung folgen einer festen Logik. Abweichungen erhöhen Ihr Risiko.

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Quellen

Grundradar erläutert die Auflassungsvormerkung redaktionell. Der konkrete Ablauf gehört in die notarielle Beratung und in den Kaufvertrag.

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