Das Wichtigste im Überblick
- Zuständig
- Das Grundbuchamt; es wird nur auf Antrag tätig und trägt nur ein, wenn die Bewilligung des Betroffenen vorliegt.
- Quellen: 5, 6
- Prüfen
- Ob das Recht dem anderen Grundstück einen Vorteil bringt, denn weiter als dieser Vorteil reicht sein Inhalt nicht.
- Quelle: 2
- Unterlage
- Der Antrag an das Grundbuchamt und die Bewilligung des Betroffenen, beide als Urkunde; ein privater Lageplan genügt nicht.
- Quellen: 5, 6, 7
- Zeitpunkt
- Bevor sich jemand auf das Recht verlässt, denn es entsteht grundsätzlich erst mit Einigung und Eintragung.
- Quelle: 3
- Kosten
- Für die Urkunde und für die Eintragung im Grundbuch fallen Gebühren an; eine feste Summe gibt es dafür nicht.
- Quellen: 7, 5
Wie sichern oder beenden Sie eine Grunddienstbarkeit?
- 1Halten Sie fest, welchem Grundstück das Recht nützen soll und worin sein Vorteil besteht.
- 2Einigen Sie sich mit der Eigentümerseite des belasteten Grundstücks über Inhalt und Umfang.
- 3Lassen Sie die Bewilligung als Urkunde errichten und stellen Sie den Antrag beim Grundbuchamt.
- 4Soll das Recht enden, erklären Sie die Aufgabe und lassen Sie es im Grundbuch löschen.
Wie entsteht eine Grunddienstbarkeit?
Wie entsteht eine Grunddienstbarkeit?
Eine Grunddienstbarkeit belastet ein Grundstück zugunsten eines anderen und ist die privatrechtliche Grundlage vieler Wege- und Leitungsrechte. Aus einer Absprache unter Nachbarn wird sie dadurch aber noch nicht: Ein Recht am Grundstück entsteht grundsätzlich erst durch die Einigung der Beteiligten und die Eintragung im Grundbuch.
Dazu kommt eine inhaltliche Grenze. Die Dienstbarkeit muss der Benutzung des anderen Grundstücks einen Vorteil bieten, und über dieses Maß hinaus lässt sich ihr Inhalt nicht erstrecken. Der Vorteil muss also dem Nachbargrundstück zugutekommen, nicht dem persönlichen Interesse eines Eigentümers.
Wie sich eine Grunddienstbarkeit von einer Reallast und von einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit unterscheidet, steht im Glossar.
Wer muss der Eintragung zustimmen?
Wer muss der Eintragung zustimmen?
Das Grundbuchamt wird nur auf Antrag tätig. Antragsberechtigt ist, wessen Recht von der Eintragung betroffen wird oder zu wessen Gunsten sie erfolgen soll. Eingetragen wird außerdem nur, was derjenige bewilligt, dessen Recht die Eintragung betrifft.
Diese Bewilligung ist der Kern der Frage, ob man zustimmen muss: Ohne sie trägt das Grundbuchamt nichts ein, und dasselbe gilt später für die Löschung. Nachgewiesen wird sie durch eine Urkunde; eine formlose Erklärung oder ein selbst gezeichneter Lageplan genügt dafür nicht.
Wie wird eine Grunddienstbarkeit gelöscht?
Wie wird eine Grunddienstbarkeit gelöscht?
Zur Aufhebung gehören zwei Schritte: Der Berechtigte erklärt, dass er das Recht aufgibt, und das Grundbuchamt löscht es. Die Erklärung richtet sich an das Grundbuchamt oder an denjenigen, zu dessen Gunsten sie erfolgt.
Erst die Löschung beendet das Recht. Solange sie fehlt, steht die Dienstbarkeit im Grundbuch, auch wenn sich die Beteiligten längst einig sind. Welche Rechte in Abteilung II eines Grundbuchauszugs stehen und wie sie dort geschrieben werden, zeigt Abteilung II des Grundbuchs.
Was unterscheidet sie von einer Baulast?
Was unterscheidet sie von einer Baulast?
Beide bewirken, dass auf einem Grundstück etwas geduldet oder unterlassen wird, sie gehören aber in verschiedene Register. Die Grunddienstbarkeit ist ein privates Recht und steht im Grundbuch. Die Baulast ist eine Angelegenheit der Bauaufsichtsbehörden nach Landesrecht und wird im Baulastenverzeichnis geführt; Bayern kennt sie gar nicht.
| Frage | Grunddienstbarkeit | Baulast |
|---|---|---|
| Wo sie geführt wird3,8 | Im Grundbuch, nach Einigung und Eintragung | Im Baulastenverzeichnis der Bauaufsichtsbehörde |
| Wer sie erklärt6,9 | Wessen Recht betroffen ist, muss die Eintragung bewilligen | In Nordrhein-Westfalen die Eigentümerseite gegenüber der Bauaufsichtsbehörde |
| Wie sie endet4,10 | Aufgabeerklärung des Berechtigten und Löschung im Grundbuch | Nach dem Bauordnungsrecht des jeweiligen Landes; in Bayern gibt es sie nicht |
Häufige Fragen
Wer muss die Eintragung beantragen?
Genügt eine schriftliche Absprache mit dem Nachbarn?
Lässt sich das Recht später erweitern?
Quellen
Für die Antwort und die gekennzeichneten Fakten wurden folgende amtliche oder fachbehördliche Veröffentlichungen geprüft. Landes- und Kommunalregeln können zusätzlich gelten.
- 1. § 1018 BGBBundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz · geprüft am 24.08.2026
§ 1018 BGB definiert die Grunddienstbarkeit. Sie bildet die privatrechtliche Grundlage vieler Wege- und Leitungsrechte.
- 2. § 1019 BGBBundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz · geprüft am 25.09.2026
§ 1019 BGB verlangt, dass eine Grunddienstbarkeit der Benutzung des anderen Grundstücks einen Vorteil bietet. Über dieses Maß hinaus kann der Inhalt der Dienstbarkeit nicht erstreckt werden.
- 3. § 873 BGBBundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz · geprüft am 24.08.2026
Ein Recht am Grundstück entsteht grundsätzlich erst durch Einigung und Eintragung.
- 4. § 875 BGBBundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz · geprüft am 25.09.2026
§ 875 BGB verlangt für die Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück zweierlei: die Erklärung des Berechtigten, dass er das Recht aufgibt, und die Löschung im Grundbuch. Die Erklärung geht an das Grundbuchamt oder an denjenigen, zu dessen Gunsten sie erfolgt.
- 5. § 13 GBOBundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz · geprüft am 25.09.2026
§ 13 GBO lässt eine Eintragung grundsätzlich nur auf Antrag zu. Antragsberechtigt ist, wessen Recht von der Eintragung betroffen wird oder zu wessen Gunsten sie erfolgen soll.
- 6. § 19 GBOBundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz · geprüft am 25.09.2026
§ 19 GBO knüpft die Eintragung an die Bewilligung desjenigen, dessen Recht von ihr betroffen wird. Dieser Bewilligungsgrundsatz gilt für die Eintragung wie für die Löschung.
- 7. § 29 GBOBundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz · geprüft am 24.08.2026
§ 29 GBO regelt den urkundlichen Nachweis für Grundbucheintragungen; ein privater Lageplan genügt dafür nicht.
- 8. Bundesportal: Auskunft aus dem BaulastenverzeichnisBundesportal mit Länderleistungen · geprüft am 24.08.2026
Das Bundesportal beschreibt die Baulastenauskunft als landesrechtliche Behördenleistung und grenzt sie von den privaten Rechten im Grundbuch ab.
- 9. § 85 BauO NRW 2018Land Nordrhein-Westfalen · geprüft am 25.09.2026
§ 85 BauO NRW 2018 regelt Baulasten und das Baulastenverzeichnis: Eine Baulast entsteht durch Erklärung der Grundstückseigentümerin oder des Grundstückseigentümers gegenüber der Bauaufsichtsbehörde. Andere Länder regeln das eigenständig, Bayern kennt die Baulast nicht.
- 10. Bayern.Recht: keine Baulast nach bayerischem LandesrechtBayerische Staatskanzlei, Bayern.Recht · geprüft am 24.08.2026
Bayern kennt keine öffentlich-rechtliche Baulast. Die Sicherung erfolgt dort mit anderen Instrumenten.
Die Inhalte dienen nur der ersten Orientierung und ersetzen keine Steuer-, Rechts- oder Sachverständigenberatung.
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