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Wie wird eine Grunddienstbarkeit eingetragen und gelöscht?

Eine Grunddienstbarkeit entsteht grundsätzlich erst mit der Einigung der Beteiligten und mit der Eintragung im Grundbuch, nicht schon mit einer Absprache. Das Grundbuchamt wird nur auf Antrag tätig und verlangt die Bewilligung dessen, dessen Recht betroffen ist. Gelöscht wird sie, wenn der Berechtigte das Recht aufgibt und die Löschung eingetragen ist.

Belegt durch:§ 873 BGB§ 19 GBO§ 875 BGBgeprüft am und

Aktualisiert: 25.09.202610 Quellen

Das Wichtigste im Überblick

Zuständig
Das Grundbuchamt; es wird nur auf Antrag tätig und trägt nur ein, wenn die Bewilligung des Betroffenen vorliegt.
Quellen: 5, 6
Prüfen
Ob das Recht dem anderen Grundstück einen Vorteil bringt, denn weiter als dieser Vorteil reicht sein Inhalt nicht.
Quelle: 2
Unterlage
Der Antrag an das Grundbuchamt und die Bewilligung des Betroffenen, beide als Urkunde; ein privater Lageplan genügt nicht.
Quellen: 5, 6, 7
Zeitpunkt
Bevor sich jemand auf das Recht verlässt, denn es entsteht grundsätzlich erst mit Einigung und Eintragung.
Quelle: 3
Kosten
Für die Urkunde und für die Eintragung im Grundbuch fallen Gebühren an; eine feste Summe gibt es dafür nicht.
Quellen: 7, 5
Dauer
Je nach Grundbuchamt; das Verfahren beginnt erst mit dem Antrag und der Bewilligung.
Quellen: 5, 6
Rechtsgrundlage
§ 1018 und § 1019 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) für Inhalt und Vorteil, § 873 BGB für die Entstehung, § 875 BGB für die Aufhebung; § 13 und § 19 Grundbuchordnung (GBO) für Antrag und Bewilligung.
Quellen: 1, 2, 3, 4, 5
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So gehen Sie vor

Wie sichern oder beenden Sie eine Grunddienstbarkeit?

  1. 1Halten Sie fest, welchem Grundstück das Recht nützen soll und worin sein Vorteil besteht.
  2. 2Einigen Sie sich mit der Eigentümerseite des belasteten Grundstücks über Inhalt und Umfang.
  3. 3Lassen Sie die Bewilligung als Urkunde errichten und stellen Sie den Antrag beim Grundbuchamt.
  4. 4Soll das Recht enden, erklären Sie die Aufgabe und lassen Sie es im Grundbuch löschen.
Wie entsteht eine Grunddienstbarkeit?

Eine Grunddienstbarkeit belastet ein Grundstück zugunsten eines anderen und ist die privatrechtliche Grundlage vieler Wege- und Leitungsrechte. Aus einer Absprache unter Nachbarn wird sie dadurch aber noch nicht: Ein Recht am Grundstück entsteht grundsätzlich erst durch die Einigung der Beteiligten und die Eintragung im Grundbuch.

Dazu kommt eine inhaltliche Grenze. Die Dienstbarkeit muss der Benutzung des anderen Grundstücks einen Vorteil bieten, und über dieses Maß hinaus lässt sich ihr Inhalt nicht erstrecken. Der Vorteil muss also dem Nachbargrundstück zugutekommen, nicht dem persönlichen Interesse eines Eigentümers.

Wie sich eine Grunddienstbarkeit von einer Reallast und von einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit unterscheidet, steht im Glossar.

Wer muss der Eintragung zustimmen?

Das Grundbuchamt wird nur auf Antrag tätig. Antragsberechtigt ist, wessen Recht von der Eintragung betroffen wird oder zu wessen Gunsten sie erfolgen soll. Eingetragen wird außerdem nur, was derjenige bewilligt, dessen Recht die Eintragung betrifft.

Diese Bewilligung ist der Kern der Frage, ob man zustimmen muss: Ohne sie trägt das Grundbuchamt nichts ein, und dasselbe gilt später für die Löschung. Nachgewiesen wird sie durch eine Urkunde; eine formlose Erklärung oder ein selbst gezeichneter Lageplan genügt dafür nicht.

Wie wird eine Grunddienstbarkeit gelöscht?

Zur Aufhebung gehören zwei Schritte: Der Berechtigte erklärt, dass er das Recht aufgibt, und das Grundbuchamt löscht es. Die Erklärung richtet sich an das Grundbuchamt oder an denjenigen, zu dessen Gunsten sie erfolgt.

Erst die Löschung beendet das Recht. Solange sie fehlt, steht die Dienstbarkeit im Grundbuch, auch wenn sich die Beteiligten längst einig sind. Welche Rechte in Abteilung II eines Grundbuchauszugs stehen und wie sie dort geschrieben werden, zeigt Abteilung II des Grundbuchs.

Was unterscheidet sie von einer Baulast?

Beide bewirken, dass auf einem Grundstück etwas geduldet oder unterlassen wird, sie gehören aber in verschiedene Register. Die Grunddienstbarkeit ist ein privates Recht und steht im Grundbuch. Die Baulast ist eine Angelegenheit der Bauaufsichtsbehörden nach Landesrecht und wird im Baulastenverzeichnis geführt; Bayern kennt sie gar nicht.

Grunddienstbarkeit und Baulast im Vergleich, Stand 24.08.2026
FrageGrunddienstbarkeitBaulast
Wo sie geführt wird3,8Im Grundbuch, nach Einigung und EintragungIm Baulastenverzeichnis der Bauaufsichtsbehörde
Wer sie erklärt6,9Wessen Recht betroffen ist, muss die Eintragung bewilligenIn Nordrhein-Westfalen die Eigentümerseite gegenüber der Bauaufsichtsbehörde
Wie sie endet4,10Aufgabeerklärung des Berechtigten und Löschung im GrundbuchNach dem Bauordnungsrecht des jeweiligen Landes; in Bayern gibt es sie nicht
Quellen: 3, 4, 6, 8, 9, 10

Häufige Fragen

Wer muss die Eintragung beantragen?

Das Grundbuchamt wird nur auf Antrag tätig, und antragsberechtigt ist, wessen Recht von der Eintragung betroffen wird oder zu wessen Gunsten sie erfolgen soll. Beide Seiten können den Antrag also stellen; entscheidend ist, dass die Bewilligung des Betroffenen vorliegt.

Quellen: 5, 6
Genügt eine schriftliche Absprache mit dem Nachbarn?

Für ein Recht am Grundstück nicht. Es entsteht grundsätzlich erst durch Einigung und Eintragung, und das Grundbuchamt verlangt für die Eintragung den urkundlichen Nachweis. Ein privater Lageplan oder ein unterschriebener Zettel reicht dafür nicht aus.

Quellen: 3, 7
Lässt sich das Recht später erweitern?

Nur im Rahmen seines Vorteils für das andere Grundstück. Die Dienstbarkeit muss dessen Benutzung einen Vorteil bieten, und über dieses Maß hinaus kann ihr Inhalt nicht erstreckt werden. Eine weitergehende Nutzung braucht deshalb eine neue Einigung und eine neue Eintragung.

Quellen: 2, 3

Quellen

Für die Antwort und die gekennzeichneten Fakten wurden folgende amtliche oder fachbehördliche Veröffentlichungen geprüft. Landes- und Kommunalregeln können zusätzlich gelten.

  1. 1. § 1018 BGBBundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz · geprüft am 24.08.2026

    § 1018 BGB definiert die Grunddienstbarkeit. Sie bildet die privatrechtliche Grundlage vieler Wege- und Leitungsrechte.

  2. 2. § 1019 BGBBundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz · geprüft am 25.09.2026

    § 1019 BGB verlangt, dass eine Grunddienstbarkeit der Benutzung des anderen Grundstücks einen Vorteil bietet. Über dieses Maß hinaus kann der Inhalt der Dienstbarkeit nicht erstreckt werden.

  3. 3. § 873 BGBBundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz · geprüft am 24.08.2026

    Ein Recht am Grundstück entsteht grundsätzlich erst durch Einigung und Eintragung.

  4. 4. § 875 BGBBundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz · geprüft am 25.09.2026

    § 875 BGB verlangt für die Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück zweierlei: die Erklärung des Berechtigten, dass er das Recht aufgibt, und die Löschung im Grundbuch. Die Erklärung geht an das Grundbuchamt oder an denjenigen, zu dessen Gunsten sie erfolgt.

  5. 5. § 13 GBOBundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz · geprüft am 25.09.2026

    § 13 GBO lässt eine Eintragung grundsätzlich nur auf Antrag zu. Antragsberechtigt ist, wessen Recht von der Eintragung betroffen wird oder zu wessen Gunsten sie erfolgen soll.

  6. 6. § 19 GBOBundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz · geprüft am 25.09.2026

    § 19 GBO knüpft die Eintragung an die Bewilligung desjenigen, dessen Recht von ihr betroffen wird. Dieser Bewilligungsgrundsatz gilt für die Eintragung wie für die Löschung.

  7. 7. § 29 GBOBundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz · geprüft am 24.08.2026

    § 29 GBO regelt den urkundlichen Nachweis für Grundbucheintragungen; ein privater Lageplan genügt dafür nicht.

  8. 8. Bundesportal: Auskunft aus dem BaulastenverzeichnisBundesportal mit Länderleistungen · geprüft am 24.08.2026

    Das Bundesportal beschreibt die Baulastenauskunft als landesrechtliche Behördenleistung und grenzt sie von den privaten Rechten im Grundbuch ab.

  9. 9. § 85 BauO NRW 2018Land Nordrhein-Westfalen · geprüft am 25.09.2026

    § 85 BauO NRW 2018 regelt Baulasten und das Baulastenverzeichnis: Eine Baulast entsteht durch Erklärung der Grundstückseigentümerin oder des Grundstückseigentümers gegenüber der Bauaufsichtsbehörde. Andere Länder regeln das eigenständig, Bayern kennt die Baulast nicht.

  10. 10. Bayern.Recht: keine Baulast nach bayerischem LandesrechtBayerische Staatskanzlei, Bayern.Recht · geprüft am 24.08.2026

    Bayern kennt keine öffentlich-rechtliche Baulast. Die Sicherung erfolgt dort mit anderen Instrumenten.

Die Inhalte dienen nur der ersten Orientierung und ersetzen keine Steuer-, Rechts- oder Sachverständigenberatung.

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