Definition
Definition
Typisch sind Wegerechte, Leitungsrechte für Strom, Wasser oder Gas sowie Fenster- und Überbaurechte. Die Dienstbarkeit steht in Abteilung II des Grundbuchs und bindet auch spätere Eigentümer.
Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage
§§ 1018 ff. BGB regeln Inhalt, Bestellung und Ausübung der Grunddienstbarkeit. Anders als bei der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit nach § 1090 BGB ist der Berechtigte stets der jeweilige Eigentümer eines bestimmten anderen Grundstücks, nicht eine konkrete Person.
Von der Reallast nach § 1105 BGB unterscheidet sich die Grunddienstbarkeit dadurch, dass keine wiederkehrenden Leistungen geschuldet werden, sondern Duldungs- oder Unterlassungspflichten. Öffentlich-rechtliche Baulasten werden dagegen nicht im Grundbuch eingetragen, sondern im Baulastenverzeichnis der Bauaufsichtsbehörde.
Ist das ein Problem beim Kauf?
Ist das ein Problem beim Kauf?
Für Käufer können Grunddienstbarkeiten den Wert und die Nutzbarkeit eines Grundstücks deutlich beeinflussen. Ein eingetragenes Wegerecht zugunsten eines Nachbargrundstücks kann etwa Stellplätze, Einfriedung oder spätere Bebauung dauerhaft einschränken.
Prüfen Sie Abteilung II vollständig und lassen Sie sich Inhalt und Lage jeder Dienstbarkeit erläutern. Nicht jede Eintragung ist im Kataster oder Lageplan eingezeichnet; Verlauf und Reichweite ergeben sich oft erst aus Bewilligungsurkunde und älteren Plänen.
Verwandte Begriffe
Verwandte Begriffe
Quellen
Quellen
Grundradar erläutert Grunddienstbarkeiten redaktionell und ersetzt keine Grundbucheinsicht oder notarielle Prüfung.
- § 1018 BGB - Gesetzlicher Inhalt der Grunddienstbarkeit.
- § 1090 BGB - Beschränkte persönliche Dienstbarkeit zur Abgrenzung.