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Glossar

Grunddienstbarkeit: Wege-, Leitungs- und Duldungsrechte im Grundbuch

Die Grunddienstbarkeit belastet ein Grundstück zugunsten eines anderen, etwa für Wege-, Leitungs- oder Fensterrechte.

Aktualisiert am 24.05.2026 · Fachlich geprüft am 24.05.2026

Definition

Eine Grunddienstbarkeit ist eine dingliche Belastung eines Grundstücks zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks. Das belastete Grundstück heißt dienendes Grundstück, das begünstigte herrschendes Grundstück.

Typische Inhalte sind Wegerechte, Leitungsrechte für Strom, Wasser oder Gas sowie Fenster- und Überbaurechte. Die Eintragung erfolgt in Abteilung II des Grundbuchs des dienenden Grundstücks und wirkt gegen jeden Rechtsnachfolger.

Rechtsgrundlage

§§ 1018 ff. BGB regeln Inhalt, Bestellung und Ausübung der Grunddienstbarkeit. Anders als bei der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit nach § 1090 BGB ist der Berechtigte stets der jeweilige Eigentümer eines bestimmten anderen Grundstücks, nicht eine konkrete Person.

Von der Reallast nach § 1105 BGB unterscheidet sich die Grunddienstbarkeit dadurch, dass keine wiederkehrenden Leistungen geschuldet werden, sondern Duldungs- oder Unterlassungspflichten. Öffentlich-rechtliche Baulasten werden dagegen nicht im Grundbuch eingetragen, sondern im Baulastenverzeichnis der Bauaufsichtsbehörde.

Bedeutung für Käufer

Für Käufer können Grunddienstbarkeiten den Wert und die Nutzbarkeit eines Grundstücks deutlich beeinflussen. Ein eingetragenes Wegerecht zugunsten eines Nachbargrundstücks kann etwa Stellplätze, Einfriedung oder spätere Bebauung dauerhaft einschränken.

Prüfen Sie Abteilung II vollständig und lassen Sie sich Inhalt und Lage jeder Dienstbarkeit erläutern. Nicht jede Eintragung ist im Kataster oder Lageplan eingezeichnet; Verlauf und Reichweite ergeben sich oft erst aus Bewilligungsurkunde und älteren Plänen.

Verwandte Begriffe

Quellen

GrundRadar erläutert Grunddienstbarkeiten redaktionell und ersetzt keine Grundbucheinsicht oder notarielle Prüfung.