nach Vertrag, ohne gesetzliche Mindest- oder Höchstdauer
frühestens nach drei Jahren (§ 9a ErbbauRG)
eigenes Erbbaugrundbuch (§ 14 ErbbauRG)
auf Kaufpreis und übernommenen Erbbauzins
- § 1 ErbbauRG: Begriff des Erbbaurechts – Das veräußerliche und vererbliche Recht, auf oder unter der Oberfläche eines fremden Grundstücks ein Bauwerk zu haben.
- § 2 ErbbauRG: Vertragsmäßiger Inhalt – Vereinbarungen über Errichtung und Instandhaltung, Versicherung, Lasten, Heimfall, Vertragsstrafen, Vorrecht auf Erneuerung und Ankaufsrecht.
- § 5 ErbbauRG: Zustimmung des Eigentümers – Veräußerung und Belastung des Erbbaurechts können an die Zustimmung des Grundstückseigentümers gebunden werden.
- § 6 ErbbauRG: Folgen fehlender Zustimmung – Ohne die erforderliche Zustimmung ist die Verfügung über das Erbbaurecht unwirksam.
- § 7 ErbbauRG: Ersetzung der Zustimmung – Wird die Zustimmung ohne ausreichenden Grund verweigert, kann das Amtsgericht sie auf Antrag des Erbbauberechtigten ersetzen.
- § 9 ErbbauRG: Erbbauzins – Für den Erbbauzins gelten die Vorschriften über Reallasten; ein Heimfall wegen Zahlungsverzugs setzt einen Rückstand von mindestens zwei Jahresbeträgen voraus.
- § 9a ErbbauRG: Erhöhung bei Wohnzwecken – Eine Erhöhung darf nicht unbillig sein und frühestens drei Jahre nach Vertragsschluss oder der letzten Erhöhung verlangt werden. Maßstab ist regelmäßig die Änderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse, Änderungen der Grundstückswerte bleiben grundsätzlich außer Betracht.
- § 10 ErbbauRG: Rangstelle – Das Erbbaurecht kann nur zur ausschließlich ersten Rangstelle bestellt werden; der Rang kann nicht geändert werden.
- § 14 ErbbauRG: Erbbaugrundbuch – Von Amts wegen wird ein besonderes Grundbuchblatt angelegt, das für das Erbbaurecht das Grundbuch im Sinne des BGB ist. Ein neuer Erbbauberechtigter wird auf dem Blatt des Grundstücks vermerkt.
- § 25 ErbbauRG: Zwangsversteigerung des Grundstücks – Das Erbbaurecht bleibt bestehen, auch wenn es bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt ist.
- § 26 ErbbauRG: Aufhebung – Die Aufhebung braucht die unwiderrufliche Zustimmung des Grundstückseigentümers.
- § 27 ErbbauRG: Entschädigung bei Zeitablauf – Entschädigung für das Bauwerk; bei Erbbaurechten für minderbemittelte Bevölkerungskreise mindestens zwei Drittel des gemeinen Werts. Der Eigentümer kann sie durch eine Verlängerung für die voraussichtliche Standdauer des Bauwerks abwenden; lehnt der Erbbauberechtigte ab, erlischt der Anspruch.
- § 31 ErbbauRG: Vorrecht auf Erneuerung – Ausübbar, sobald der Eigentümer mit einem Dritten ein neues Erbbaurecht vereinbart, außer es soll einem anderen wirtschaftlichen Zweck dienen; es erlischt drei Jahre nach Ablauf.
- § 32 ErbbauRG: Vergütung beim Heimfall – Angemessene Vergütung; bei Erbbaurechten für minderbemittelte Bevölkerungskreise mindestens zwei Drittel des gemeinen Werts.
- § 2 GrEStG: Erbbaurechte stehen Grundstücken gleich – Den Grundstücken stehen Erbbaurechte gleich.
- § 8 GrEStG: Bemessungsgrundlage – Die Steuer bemisst sich nach dem Wert der Gegenleistung. Nach Grundbesitzwerten bemisst sie sich unter anderem, wenn eine Gegenleistung nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln ist, und bei Einbringungen (Abs. 2).
- § 9 GrEStG: Gegenleistung – Dauernde Lasten gehören nicht zur Gegenleistung; der Erbbauzins gilt nicht als dauernde Last.
- BFH, Urteil vom 22.10.2025, II R 5/22 – Entscheidungsgründe II.2.b: Beim Erwerb eines Erbbaurechts gehört neben dem Kaufpreis die auf die vereinbarte Laufzeit kapitalisierte Erbbauzinsverpflichtung zur Gegenleistung.
- § 13 BewG: Kapitalwert wiederkehrender Nutzungen und Leistungen – Zeitlich beschränkte wiederkehrende Leistungen sind mit dem Vielfachen des Jahreswerts aus Anlage 9a anzusetzen.
- § 261 BewG: Erbbaurecht im Bundesmodell der Grundsteuer – Ein Gesamtwert für Erbbaurecht und Erbbaugrundstück wird dem Erbbauberechtigten zugerechnet. Länder mit eigenem Grundsteuergesetz weichen davon ab.
- § 10 GrStG: Steuerschuldner – Schuldner ist, wem der Steuergegenstand bei der Feststellung des Grundsteuerwerts zugerechnet ist.
- § 49 bis § 52 ImmoWertV: Erbbaurecht und Erbbaugrundstück – Vergleichswertverfahren und finanzmathematischer Wert für Erbbaurecht und Erbbaugrundstück.
- § 21 BelWertV: Beleihung von Erbbaurechten – Restlaufzeit berücksichtigen, Einschränkungen mit Wertabschlägen abbilden, Verwertbarkeit im Gutachten darlegen.
- Deutscher Erbbaurechtsverband: Privater Wohnungsbau – Verbandsangabe zur Marktpraxis: Vertragslaufzeiten von 60 bis 99 Jahren. Keine gesetzliche Vorgabe.
