Glossar
Erbbauzins: laufende Vergütung für das Erbbaurecht
Der Erbbauzins ist die regelmäßige Zahlung an den Grundeigentümer für das Erbbaurecht. § 9 ErbbauRG regelt Höhe und Anpassung.
Aktualisiert am 24.05.2026 · Fachlich geprüft am 24.05.2026
Definition
Der Erbbauzins ist die wiederkehrende Geldleistung, die der Erbbauberechtigte an den Grundeigentümer für die Nutzung des Grundstücks zahlt. Vereinbart wird er im Erbbauvertrag und im Grundbuch des belasteten Grundstücks als Reallast eingetragen.
Üblich ist eine jährliche Zahlung. Die Höhe wird im Vertrag fest vereinbart und liegt in der Bewertungspraxis je nach Lage, Laufzeit und Vertragspartner regelmäßig zwischen drei und sechs Prozent des Bodenwerts pro Jahr.
Rechtsgrundlage
§ 9 ErbbauRG erlaubt die Vereinbarung eines Erbbauzinses als wiederkehrende Leistung. Anpassungen sind nur unter den dort genannten Voraussetzungen zulässig, insbesondere mit einem Mindestabstand zur vorherigen Festsetzung. Für Wohnungserbbaurechte gelten nach § 9a ErbbauRG zusätzliche Einschränkungen, insbesondere eine Bindung an die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung.
Wertsicherungsklauseln, die den Erbbauzins an einen Index wie den Verbraucherpreisindex koppeln, müssen den Anforderungen des Preisklauselgesetzes genügen. Eine unzulässige Klausel wird nicht automatisch nichtig, sondern bleibt bis zur rechtskräftigen Beanstandung wirksam.
Bedeutung für Käufer
Beim Kauf eines Erbbaurechts wirken Höhe, Anpassungsklausel und Restlaufzeit des Erbbauzinses unmittelbar auf den Verkehrswert. Ein scheinbar günstiger Kaufpreis kann durch hohe oder stark indexierte Erbbauzinsen wieder verbraucht werden.
Bei Vermietung sind Erbbauzinsen steuerlich grundsätzlich als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung absetzbar. Bei Eigennutzung entfällt diese Möglichkeit. Klären Sie die steuerliche Behandlung vor Vertragsschluss mit der Steuerberatung; eine pauschale Bewertung trägt nicht jeden Einzelfall.
Verwandte Begriffe
- Glossar
Erbbaurecht
Das Erbbaurecht erlaubt Bauen auf fremdem Grundstück gegen Erbbauzins und wird in einem eigenen Erbbaugrundbuch geführt.
- Glossar
Grundbuch
Das Grundbuch zeigt Eigentum, Rechte und Belastungen, ist aber nicht frei öffentlich einsehbar.
- Glossar
Grundschuld
Die Grundschuld ist ein nicht akzessorisches Verwertungsrecht in Abteilung III des Grundbuchs und sichert regelmäßig Bankdarlehen.
Quellen
GrundRadar erläutert Erbbauzinsen redaktionell und ersetzt keine Erbbauvertragsprüfung. Höhe und Anpassung gehören in die notarielle Beratung.
