Definition
Definition
Maßgeblich ist nicht die Form des Grenzsteins, sondern die amtlich festgestellte und im Liegenschaftskataster nachgewiesene Grenze. Wer einen Grenzstein eigenmächtig versetzt, entfernt oder unkenntlich macht, ändert den Grenzverlauf nicht. Das kann den Beweiswert des Grenzzeichens beeinträchtigen und nach § 274 Abs. 1 Nr. 3 StGB strafbar sein, wenn dies in der Absicht geschieht, einem anderen einen Nachteil zuzufügen. Grundstückskäufer sollten fehlende oder widersprüchliche Grenzzeichen vor Kauf oder Bauplanung je nach Bundesland durch die zuständige Vermessungsbehörde oder einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur klären lassen.
Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage
Nach § 919 BGB kann jeder Nachbar verlangen, dass die Grenze durch feste Grenzzeichen kenntlich gemacht oder ein verrückter Grenzstein wiederhergestellt wird. Die Kosten tragen die Nachbarn anteilig, soweit nichts anderes vereinbart ist.
Wer einen Grenzstein wegnimmt, vernichtet, unkenntlich macht oder verrückt, macht sich nach § 274 Abs. 1 Nr. 3 StGB strafbar. Die Vorschrift schützt das Grenzzeichen ausdrücklich als Beweismittel und nicht als Sachwert. Die Verfahren und Gebühren der Abmarkung ergeben sich daneben aus den Vermessungsgesetzen der Länder.
Ist das ein Problem beim Kauf?
Ist das ein Problem beim Kauf?
Vor dem Kauf sollten Sie prüfen, ob die im Gelände sichtbaren Grenzzeichen mit dem aktuellen Liegenschaftsplan und der Flurkarte übereinstimmen. Fehlende, beschädigte oder verschobene Steine deuten auf einen ungeklärten Grenzverlauf hin und können spätere Zaun-, Mauer- oder Bauplanungen behindern.
Bei Zweifeln am Grenzverlauf empfiehlt sich eine Grenzfeststellung durch einen ÖbVI vor Notartermin oder Baubeginn. Eine rechtssichere Klärung im Vorhinein ist deutlich günstiger als ein späterer Rückbau einer zu nah gesetzten Mauer oder ein Streit mit dem Nachbarn vor dem Amtsgericht.
Verwandte Begriffe
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Quellen
Quellen
Grundradar erläutert Abmarkung und Grenzstein-Schutz redaktionell. Eine rechtssichere Grenzfeststellung erfolgt ausschließlich durch die zuständige Vermessungsbehörde oder einen ÖbVI.
- § 919 BGB - Anspruch auf Mitwirkung bei der Grenzabmarkung.
- § 274 StGB - Strafbarkeit der Veränderung von Grenzzeichen.