Glossar
Grenzstein: Abmarkung und rechtlicher Schutz der Flurstücksgrenze
Grenzsteine sichern die Flurstücksgrenze sichtbar im Gelände. § 919 BGB regelt die Mitwirkungspflicht, § 274 StGB stellt das Verrücken unter Strafe.
Aktualisiert am 24.05.2026 · Fachlich geprüft am 24.05.2026
Definition
Ein Grenzstein ist ein dauerhaftes Vermessungszeichen, das den Verlauf einer Flurstücksgrenze sichtbar im Gelände markiert. Neben dem klassischen Stein aus Granit oder Beton sind heute auch Eisenrohre, Bolzen oder Markierungsnägel als Abmarkungszeichen üblich. Maßgeblich ist nicht die Bauform, sondern die fachgerechte Setzung und der Nachweis im Liegenschaftskataster.
Die Abmarkung ist die hoheitliche Handlung, mit der ein Vermessungspunkt im Feld festgelegt und protokolliert wird. Sie wird durch eine Vermessungsbehörde oder einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (ÖbVI) vorgenommen und in den Katasterunterlagen dokumentiert.
Rechtsgrundlage
Nach § 919 BGB kann jeder Nachbar verlangen, dass die Grenze durch feste Grenzzeichen kenntlich gemacht oder ein verrückter Grenzstein wiederhergestellt wird. Die Kosten tragen die Nachbarn anteilig, soweit nichts anderes vereinbart ist.
Wer einen Grenzstein wegnimmt, vernichtet, unkenntlich macht oder verrückt, macht sich nach § 274 Abs. 1 Nr. 3 StGB strafbar. Die Vorschrift schützt das Grenzzeichen ausdrücklich als Beweismittel und nicht als Sachwert. Die Verfahren und Gebühren der Abmarkung ergeben sich daneben aus den Vermessungsgesetzen der Länder.
Bedeutung für Käufer
Vor dem Kauf sollten Sie prüfen, ob die im Gelände sichtbaren Grenzzeichen mit dem aktuellen Liegenschaftsplan und der Flurkarte übereinstimmen. Fehlende, beschädigte oder verschobene Steine deuten auf einen ungeklärten Grenzverlauf hin und können spätere Zaun-, Mauer- oder Bauplanungen behindern.
Bei Zweifeln am Grenzverlauf empfiehlt sich eine Grenzfeststellung durch einen ÖbVI vor Notartermin oder Baubeginn. Eine rechtssichere Klärung im Vorhinein ist deutlich günstiger als ein späterer Rückbau einer zu nah gesetzten Mauer oder ein Streit mit dem Nachbarn vor dem Amtsgericht.
Verwandte Begriffe
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Flurstück
Das Flurstück verbindet Kataster, Grundbuch, Karte und viele amtliche Grundstücksdaten.
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Vermessungsingenieur
Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure (ÖbVI) führen Grenz-, Teilungs- und Gebäudeeinmessungen mit Beurkundungsfunktion durch.
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Liegenschaftskataster
Das Liegenschaftskataster führt Flurstücke, Lage, Größe und Nutzung und bildet die geometrische Grundlage des Grundbuchs.
Quellen
GrundRadar erläutert Abmarkung und Grenzstein-Schutz redaktionell. Eine rechtssichere Grenzfeststellung erfolgt ausschließlich durch die zuständige Vermessungsbehörde oder einen ÖbVI.
