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Datenstudie · Amtliche Bodenrichtwerte · Rheinisch-Bergischer Kreis

Amtliche Wohn-Bodenrichtwerte im Rheinisch-Bergischen Kreis 2016–⁠2026: die Entwicklung nach Abzug der Inflation

BORIS NRW · 703 vergleichbare Zonen

Zwischen dem 01.01.2016 und dem 01.01.2026 stiegen die Wohn-Bodenrichtwerte der 703 vergleichbaren Bodenrichtwertzonen im Rheinisch-Bergischen Kreis im Median um 79,3 Prozent. Das hat Grundradar aus den amtlichen Werten berechnet. Der Median ist die Mitte der nach Größe geordneten Veränderungen, bei gerader Anzahl der Durchschnitt der beiden mittleren Werte. Nominal bezeichnet die Veränderung ohne Berücksichtigung der Inflation. Real, also nach Abzug der Inflation von 31,2 Prozent, ergibt sich ein Zuwachs von 36,7 Prozent.

2016–2026 nominal+79,3 %Median aus 703 Zonen
2016–2026 nach Abzug der Inflation+36,7 %nach Verbraucherpreisindex
2022–2026 nach Abzug der Inflation-10,3 %jüngerer Zeitraum

Zahlen, Tabellen und Grafiken dieser Auswertung dürfen mit der Quellenangabe „Grundradar, grundradar.de“ zitiert und abgedruckt werden. Druckfähige Dateien, die Pressemitteilung und die Namensnennungen der amtlichen Eingangsdaten stehen im Pressebereich.

Das Wichtigste im Überblick

  • Die reale Zahl ist keine Differenz der beiden Prozentwerte, sondern ihr Verhältnis: Die Werte werden nicht voneinander abgezogen, sondern durcheinander geteilt. Ein beispielhafter Bodenrichtwert von 100 Euro je Quadratmeter im Jahr 2016 entspräche bei dieser Veränderung im Jahr 2026 nominal 179,3 Euro je Quadratmeter. Gleichzeitig kostet alles, was 2016 100 Euro gekostet hat, im Jahr 2026 bereits 131,2 Euro. 179,3 geteilt durch 131,2 ergibt einen realen Zuwachs von 36,7 Prozent.

  • Unter den 43 Kreisen und kreisfreien Städten in Nordrhein-Westfalen, für die dieselbe Rechnung möglich ist, liegt der Rheinisch-Bergische Kreis auf Rang 8.

  • Die Obergrenze des schwächsten Zehntels der nominalen Wohnzonenveränderungen liegt bei 63,2 Prozent. Die Untergrenze des stärksten Zehntels liegt bei 96,6 Prozent. Einzelne Veränderungen können unter dem ersten oder über dem zweiten Grenzwert liegen. Die Inflation ist in diesen Zahlen nicht abgezogen.

  • Im jüngeren Zeitraum 2022 bis 2026 beträgt die nominale Veränderung 4,8 Prozent, nach Abzug der Inflation sind es -10,3 Prozent. Über diese vier Jahre verlief die reale Entwicklung damit in die andere Richtung als über den Hauptzeitraum 2016 bis 2026.

Abbildung 1 · Verlauf

Rheinisch-Bergischer Kreis: Von 2011 bis 2026 stieg der nominale Index der Wohn-Bodenrichtwerte um 90,4 Prozent. Die Verbraucherpreise stiegen um 38,4 Prozent

Grundradar-Berechnung: Index der Wohn-Bodenrichtwerte aus 682 durchgehend zugeordneten Zonen. Beobachtete Jahre: 2011, 2012, 2013, 2014, 2015, 2016, 2017, 2018, 2019, 2020, 2021, 2022, 2023, 2024, 2025, 2026. Der Verlauf beginnt 2011, fünf Jahre vor dem Hauptzeitraum ab 2016. Der Grund: Eine durchgehende Linie erfordert für jedes beobachtete Jahr einen Wert je Bodenrichtwertzone. Das erfüllen 682 Zonen, eine andere Auswahl als die 703 Zonen des Hauptzeitraums. 2011 dient als Basisjahr mit dem Indexwert 100.
Im realen Index ist der Verbraucherpreisindex für Deutschland herausgerechnet. Die veröffentlichte Kennzahl für 2011 bis 2026 beruht auf 682 Bodenrichtwertzonen. Das sind 90,6 Prozent aller Zonen des Jahres 2026. Diesen längeren Verlauf zeigen wir nur zur Einordnung, für den Vergleich zwischen Kreisen und kreisfreien Städten verwenden wir ihn nicht.
Datentabelle zu dieser Abbildung
Indexwerte der Wohn-Bodenrichtwerte und der Verbraucherpreise, 2011 bis 2026. 2011 dient als Basisjahr mit dem Indexwert 100.
JahrNominalRealVerbraucherpreise
2011100100100
201210097,9102,1
201310096,3103,8
201410095,1105,2
2015103,198,3105
2016106,3100,7105,5
2017114,3106,6107,2
2018117,9108,4108,7
2019130,8118,7110,1
2020144,4128,4112,5
2021164,3144,3113,9
2022186,4157,1118,6
2023190,4147,7128,9
2024190,4143,6132,6
2025190,4140,4135,6
2026190,4137,5138,4
Quelle: BORIS NRW (DL-DE Zero 2.0); Bodenrichtwertinformationssystem Nordrhein-Westfalen (BORIS NRW); Destatis-Verbraucherpreisindex; Berechnung Grundradar · Datenstand 30.09.2026SVGPNG

Nominal und nach Abzug der Inflation: Veränderungen der Wohn-Bodenrichtwerte im Rheinisch-Bergischen Kreis zwischen 2016 und 2026

Abbildung 2 · Zeiträume

Rheinisch-Bergischer Kreis: Nach Abzug der Inflation stiegen die Werte seit 2016 um 36,7 % und seit 2011 um 37,5 %, seit 2022 fielen sie um 10,3 %

Grundradar-Berechnung: Mediane der Veränderungen vergleichbarer Wohn-Bodenrichtwertzonen. Vergleichszeiträume: 2016–2026, 2022–2026, 2011–2026. Die Grafik zeigt alle drei Zeiträume als Veränderungsraten, nicht als Bodenrichtwerte in Euro. Der Grund: Die Hauptkennzahl wird aus den Veränderungen jeder einzelnen Zone berechnet, nicht aus einem Euro-Durchschnitt.
Jeder Zeitraum verwendet seine eigenen Zonen: 703, 733 und 682 Zonen. Die Werte sind deshalb nicht ineinander umrechenbar.
Datentabelle zu dieser Abbildung
Veränderung der Wohn-Bodenrichtwerte in drei Vergleichszeiträumen, nominal und nach Abzug der Inflation.
ZeitraumZonenNominalRealInflation
2016–2026703+79,3 %+36,7 %+31,2 %
2022–2026733+4,8 %-10,3 %+16,7 %
2011–2026682+90,4 %+37,5 %+38,4 %
Quelle: BORIS NRW (DL-DE Zero 2.0); Bodenrichtwertinformationssystem Nordrhein-Westfalen (BORIS NRW); Destatis-Verbraucherpreisindex; Berechnung Grundradar · Datenstand 30.09.2026SVGPNG

Ausgewertet werden ausschließlich Wohnzonen: Flächen, die der Gutachterausschuss als Wohnbaufläche führt. Acker- und Waldflächen, Gewerbe- und Sonderflächen bleiben in jeder Zahl dieser Studie außen vor.

Ein Bodenrichtwert ist ein durchschnittlicher Lagewert für eine ganze Bodenrichtwertzone, kurz Zone, den der Gutachterausschuss aus der Kaufpreissammlung ableitet (§ 196 Abs. 1 BauGB). Er ist weder ein Kaufpreis noch der Verkehrswert eines einzelnen Grundstücks. Wofür er im Einzelnen gilt und wofür nicht, steht in der Methodik dieser Studienreihe. Wie die Kennzahl daraus berechnet wird, steht im Abschnitt Methodik am Ende dieser Seite.

Zur Einordnung des Preisniveaus: Der Median der 703 ausgewerteten Zonen lag 2016 bei 250,0 €/m² und 2026 bei 450,0 €/m². Ihr prozentualer Unterschied ist eine andere Kennzahl als der Median der einzelnen Veränderungen. Was ein bestimmtes Grundstück kostet, lässt sich daraus nicht ableiten.

Zum Lesen der Grafik

  • Der reale Index erreichte seinen Höchststand 2022 bei 157,1. Seither liegt er darunter: Nominal stiegen die Werte nur von 186,4 auf 190,4, während die Verbraucherpreise um 16,7 Prozent zulegten.
  • Für 2012, 2013, 2014, 2024, 2025 und 2026 ist der nominale Index auf eine Nachkommastelle genauso hoch wie beim jeweils vorherigen beobachteten Datenstand. Einzelne Bodenrichtwerte können sich trotzdem verändert haben. Aus dem Index folgt keine Aussage über Beschlüsse des Gutachterausschusses.

Die Gemeindewerte im Rheinisch-Bergischen Kreis reichen 2016 bis 2026 nach Abzug der Inflation von +23,9 % bis +46,0 %, in keiner Gemeinde schwächer als die Inflation

Abbildung 3 · Gemeinden

Rheinisch-Bergischer Kreis: Nach Abzug der Inflation reichen die Gemeindewerte von +46,0 % in Rösrath bis +23,9 % in Overath

Grundradar-Berechnung: Mediane der Veränderungen vergleichbarer Wohn-Bodenrichtwertzonen. Stichtage: 01.01.2016 bis 01.01.2026. Für jede Gemeinde zeigt der grüne Punkt die nominale, der orange Punkt die um die Inflation bereinigte Veränderung. Beide Werte sind der Median der einzelnen Zonenveränderungen, nicht die Veränderung zwischen zwei Median-Bodenrichtwerten. 703 Wohn-Bodenrichtwertzonen mit unveränderter Nummer des Gutachterausschusses, 01.01.2016 bis 01.01.2026.
Die gestrichelten Linien markieren den Kreiswert von +79,3 % nominal und +36,7 % nach Abzug der Inflation. Beide Werte sind Mediane über alle 703 Zonen und deshalb nicht identisch mit dem Median der 8 Gemeindewerte; dieser beträgt +71,9 %. Keine Gemeinde blieb hinter der Inflation zurück.
Datentabelle zu dieser Abbildung
Veränderung der Wohn-Bodenrichtwerte je Gemeinde, nominal und nach Abzug der Inflation, 01.01.2016 bis 01.01.2026.
GemeindeZonenNominalReal
Rösrath56+91,5 %+46,0 %
Leichlingen (Rheinland)85+81,4 %+38,3 %
Bergisch Gladbach277+80,6 %+37,7 %
Kürten63+77,1 %+35,0 %
Odenthal44+66,7 %+27,0 %
Wermelskirchen68+66,3 %+26,7 %
Burscheid44+64,4 %+25,3 %
Overath66+62,5 %+23,9 %
Quelle: BORIS NRW (DL-DE Zero 2.0); Bodenrichtwertinformationssystem Nordrhein-Westfalen (BORIS NRW); Destatis-Verbraucherpreisindex; Berechnung Grundradar · Datenstand 30.09.2026SVGPNG

Die Rangfolge zeigt, wie weit die Gemeindewerte auseinanderliegen, aber nicht, ob die stärkeren und die schwächeren jeweils benachbart sind. Die Karte trägt dieselben Gemeindewerte räumlich auf.

Abbildung 4 · Karte

Rheinisch-Bergischer Kreis: Nach Abzug der Inflation stiegen die Werte in allen 8 Gemeinden, von +23,9 % bis +46,0 %

Grundradar-Berechnung: Mediane der Veränderungen vergleichbarer Wohn-Bodenrichtwertzonen. Stichtage: 01.01.2016 bis 01.01.2026. Median der um die Inflation bereinigten Zonenveränderungen je Gemeinde. Die Farbe zeigt das Vorzeichen, die Sättigung den Abstand zu null. 703 Wohn-Bodenrichtwertzonen mit unveränderter Nummer des Gutachterausschusses, 01.01.2016 bis 01.01.2026.
Die Karte zeigt Mediane ganzer Gemeinden, nicht das Preisniveau einzelner Grundstücke. Die Mindestzahl von 20 Zonen entscheidet über die Veröffentlichung. Die kleinste Gemeindeauswertung beruht auf 44 vergleichbaren Zonen und liegt damit darüber. Warum eine Gemeinde besser oder schlechter abschneidet, lässt sich aus diesen Daten nicht ableiten.
Datentabelle zu dieser Abbildung
Veränderung der Wohn-Bodenrichtwerte nach Abzug der Inflation je Gemeinde mit amtlichem Gemeindeschlüssel, 01.01.2016 bis 01.01.2026.
GemeindeGemeindeschlüsselReal
Rösrath05378028+46,0 %
Leichlingen (Rheinland)05378016+38,3 %
Bergisch Gladbach05378004+37,7 %
Kürten05378012+35,0 %
Odenthal05378020+27,0 %
Wermelskirchen05378032+26,7 %
Burscheid05378008+25,3 %
Overath05378024+23,9 %
Quelle: BORIS NRW (DL-DE Zero 2.0); Bodenrichtwertinformationssystem Nordrhein-Westfalen (BORIS NRW); Destatis-Verbraucherpreisindex; Berechnung Grundradar; © BKG (2025) dl-de/by-2-0 · Datenstand 30.09.2026SVGPNG

Den höchsten realen Wert weist Rösrath mit +46,0 % aus, den niedrigsten Overath mit +23,9 %. In keiner Gemeinde blieb der Median hinter der Inflation zurück.

Wie genau sind die Gemeindewerte?

Die Gemeindewerte sind Mediane aus 44 bis 277 Zonen. Daraus folgt:

  • Die Mediane beschreiben die erfassten Bodenrichtwertzonen. Bei kleinen Fallzahlen können einzelne Zonen den Gemeindewert deutlich verändern.
  • Die zugeordneten Zonen sind keine Zufallsstichprobe. Wie sich fehlende Zonen auf den Gemeindewert auswirken würden, lässt sich daraus nicht bestimmen.

Nachbarn und Landesvergleich: der Rheinisch-Bergische Kreis 2016 bis 2026

Abbildung 5 · Einordnung

Rheinisch-Bergischer Kreis: Die 6 vergleichbaren Nachbarn reichen von +40,6 bis +131,0 Prozent, der Rheinisch-Bergische Kreis liegt bei +79,3 Prozent

Grundradar-Berechnung: Mediane der Veränderungen vergleichbarer Wohn-Bodenrichtwertzonen. Stichtage: 01.01.2016 bis 01.01.2026. Nominale Veränderung im Hauptzeitraum 2016 bis 2026. Verglichen werden Kreise und kreisfreie Städte mit denselben Stichtagen und ausreichender Abdeckung; die kreisfreien Städte sind als solche gekennzeichnet.
Der Rheinisch-Bergische Kreis liegt auf Rang 8 von 43 Einheiten in Nordrhein-Westfalen, für die vergleichbare Daten vorliegen; deren Median beträgt +61,8 %. Oberbergischer Kreis ist nicht einbezogen. Ausschlussgrund laut Vergleichsdaten: zu wenige übereinstimmende Zonen. Von den erfassten Wohn-Bodenrichtwertzonen des Anfangsjahres lassen sich 0,0 Prozent zuordnen. Wir setzen mindestens 40,0 Prozent voraus.
Datentabelle zu dieser Abbildung
Nominale Veränderung der Wohn-Bodenrichtwerte im Rheinisch-Bergischen Kreis und bei den vergleichbaren Nachbarn, 01.01.2016 bis 01.01.2026.
Kreis oder kreisfreie StadtZonenNominal
Rhein-Sieg-Kreis506+131,0 %
Rheinisch-Bergischer Kreis703+79,3 %
Köln (Stadt)281+75,6 %
Solingen (Stadt)266+72,0 %
Leverkusen (Stadt)247+70,8 %
Kreis Mettmann886+63,6 %
Remscheid (Stadt)301+40,6 %
Quelle: BORIS NRW (DL-DE Zero 2.0); Berechnung Grundradar · Datenstand 30.09.2026SVGPNG

An den Rheinisch-Bergischen Kreis grenzen 7 Kreise und kreisfreie Städte, doch nur 6 davon erfüllen die Vergleichskriterien. Darunter sind die kreisfreien Städte Remscheid, Solingen, Köln und Leverkusen.

  • Gebiete, die sich nur in einem einzigen Punkt berühren, zählen nicht als Nachbarn. Oberbergischer Kreis ist nicht einbezogen. Ausschlussgrund laut Vergleichsdaten: zu wenige übereinstimmende Zonen. Von den erfassten Wohn-Bodenrichtwertzonen des Anfangsjahres lassen sich 0,0 Prozent zuordnen. Wir setzen mindestens 40,0 Prozent voraus.
  • Mit +79,3 % liegt der Rheinisch-Bergische Kreis über der Entwicklung in Remscheid, in Solingen, im Kreis Mettmann, in Köln und in Leverkusen, aber unter der Entwicklung aller übrigen Nachbarn.
  • Nordrhein-Westfalen hat 53 Kreise und kreisfreie Städte; für 43 davon liegen vergleichbare Daten vor. Unter diesen liegt der Rheinisch-Bergische Kreis auf Rang 8. Der Median dieser 43 Einheiten beträgt +61,8 % und liegt damit 17,5 Prozentpunkte niedriger.
  • Die Rangfolge ordnet die berechneten Mediane der erfassten Wohn-Bodenrichtwertzonen. Sie ist kein Nachweis statistisch gesicherter Unterschiede und sagt nicht, ob dieselbe Reihenfolge bei vollständig erfassten Zonen bestehen bliebe.
  • Den höchsten nominalen Median der Wohnzonenveränderungen unter den vergleichbaren Nachbarn von 2016 bis 2026 weist Rhein-Sieg-Kreis mit +131,0 % aus. Die Berechnung beruht auf 506 vergleichbaren Bodenrichtwertzonen. Der ausgewiesene Anteil von 91,8 Prozent beschreibt die erfassten Zonen, nicht die Kreisfläche oder eine repräsentative Stichprobe.
  • Ein Bundeswert wird daraus nicht abgeleitet, weil nicht alle Länder vergleichbare offene Jahrgänge bereitstellen.

Was diese Auswertung im Rheinisch-Bergischen Kreis nicht zeigt

  • Ein Bodenrichtwert gilt für eine ganze Zone und ersetzt keine Wertermittlung für ein einzelnes Grundstück. Er bezieht sich auf ein gedachtes, unbebautes Bodenrichtwertgrundstück mit den für die Zone typischen Merkmalen.

    Für die Abgrenzung der Zone gilt eine gesetzliche Vorgabe: Lagebedingte Wertunterschiede zum Bodenrichtwertgrundstück dürfen grundsätzlich nicht mehr als 30 Prozent betragen (§ 15 Abs. 1 Satz 2 ImmoWertV). Das betrifft die Grundstücke, für die der Bodenrichtwert gelten soll. Verglichen wird jeweils mit dem gedachten Grundstück, nicht zwischen zwei beliebigen Grundstücken der Zone. Zwischen diesen kann der Unterschied größer sein.

    Abweichende Merkmale einzelner Grundstücke bleiben bei der Abgrenzung außer Betracht (§ 15 Abs. 1 Satz 3 ImmoWertV). Aus der Vorgabe folgt deshalb keine Obergrenze dafür, wie weit der Wert eines bestimmten Grundstücks vom Bodenrichtwert abweichen darf.

    Für einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile mit abweichender Nutzung oder Qualität gilt der Bodenrichtwert auch innerhalb der Zone nicht. Dazu zählen etwa Grün-, Wald-, Wasser-, Verkehrs- und Gemeinbedarfsflächen (§ 15 Abs. 2 ImmoWertV).

    Den Zustand der Gebäude bildet der Bodenrichtwert nicht ab, weil er sich auf ein unbebautes Grundstück bezieht (§ 13 Abs. 2 ImmoWertV). Privatrechtliche, öffentlich-rechtliche und tatsächliche Besonderheiten einzelner Grundstücke gehören nicht zu den Merkmalen des gedachten Grundstücks (§ 16 Abs. 1 ImmoWertV). Grundstücksgröße und Grundstückstiefe sind dagegen darzustellen, soweit sie den Wert beeinflussen (§ 16 Abs. 2 Satz 2 ImmoWertV).

    Für welche Flächen innerhalb einer Zone er ausdrücklich nicht gilt, steht in der Methodik dieser Studienreihe.
  • Die Studie wertet von den Gutachterausschüssen ermittelte und beschlossene Bodenrichtwerte aus, keine einzelnen Kaufverträge. Deshalb kann sie nicht feststellen, welche Verkäufe oder welche Entscheidungen der Gutachterausschüsse eine Veränderung ausgelöst haben. Auch Inflation, Zinsen, Baulandangebot, Nachfrage und lokale Planung werden nicht als Ursachen getrennt.
  • Wir bilden den Median über alle eingeschlossenen Zonen; jede Zone zählt dabei gleich viel. Große und kleine Zonen sowie Zonen mit vielen oder wenigen Grundstücken erhalten dasselbe Gewicht. Die Überprüfung auf Gemeindeebene verändert diese Gewichtung, bestätigt aber nur die Größenordnung des Ergebnisses.
  • Der Vergleich mit anderen Kreisen ist auf 2016 und 2026 sowie kompatible Datenbestände beschränkt. Die 88 geeigneten Einheiten aus Niedersachsen, Bremen und Nordrhein-Westfalen bilden daher keine vollständige Bundesstichprobe.
Methodik, Quellen und Presse

Methodik, Quellen und Presse

Welche Zonen als Wohnzonen gelten

Die Länder benennen die Nutzung einer Bodenrichtwertzone unterschiedlich. Vor der Auswertung ordnen wir diese Angaben zehn einheitlichen Klassen zu und schließen davon allein die Nutzung „wohnen“ ein, also die Zonen, deren amtliche Art der Nutzung dem Wohnen zugeordnet ist. Der veröffentlichte Methodik-Datensatz enthält Ergebnisse und Quellenangaben. Eine vollständige Zuordnung aller amtlichen Nutzungsangaben zu diesen Klassen enthält er nicht.

Entwicklungszustand: nicht berücksichtigt
Diese Auswertung berücksichtigt den Entwicklungszustand nicht, obwohl die amtlichen Daten aus Nordrhein-Westfalen ihn mitführen. Sie kann deshalb nicht unterscheiden, ob eine dem Wohnen zugeordnete Zone baureifes Land, Rohbauland oder Bauerwartungsland ist. Welche vier Entwicklungszustände § 3 ImmoWertV unterscheidet und was § 3 Abs. 5 ImmoWertV daneben als sonstige Flächen führt, steht in der Methodik dieser Studienreihe.
Beitragsrechtlicher Zustand: nicht berücksichtigt
Für baureifes Land ist er zusätzlich zum Entwicklungszustand und zur Art der Nutzung darzustellen (§ 16 Abs. 2 ImmoWertV). Diese Auswertung berücksichtigt ihn nicht, obwohl die amtlichen Daten ihn mitführen. Ob die genannten Werte erschließungsbeitragsfrei oder -pflichtig gelten, weisen wir deshalb nicht aus.
Wo wir den Entwicklungszustand berücksichtigen
Dort prüfen wir ihn vor der Art der Nutzung, und Bauerwartungs- sowie Rohbauland bleiben außen vor.

Auswahl

Ausgangsbestand ist der aus den amtlichen Jahrgängen aufgebaute BORIS-NRW-Datenbestand. Im Reproduktionsdatensatz trägt er den Namen public.bodenrichtwerte_de. Eingeschlossen wird eine Zone, wenn sie alle vier Bedingungen erfüllt:

  • Jahrgang zwischen 2011 und 2026
  • Kreis-Code 05378
  • auf „wohnen“ vereinheitlichte Art der Nutzung
  • positiver Bodenrichtwert
Geeignete Zonen 2016
730
Geeignete Zonen 2026
753
Davon vergleichbar
703 Zonen, die an beiden Stichtagen dieselbe Nummer tragen
Abdeckung
96,3 Prozent bezogen auf 2016, 93,4 Prozent bezogen auf 2026
Veröffentlichte Abdeckung
93,4 Prozent, der niedrigere der beiden Werte

Hauptkennzahl

Vergleichsgruppe
Die 703 Wohnzonen, die 2016 und 2026 dieselbe Nummer tragen. Gemeint ist die Nummer, unter der der Gutachterausschuss die Zone führt, ergänzt um den Gemeinde- und den Gemarkungsschlüssel, damit gleiche Nummern verschiedener Gemeinden nicht verwechselt werden; wir nennen sie im Folgenden die kanonische Zonenkennung.
Hauptkennzahl
Der Median der Veränderungen dieser Zonen. Für jede Zone berechnen wir, um wie viel Prozent ihr Bodenrichtwert zwischen 2016 und 2026 gestiegen oder gefallen ist; der mittlere dieser 703 Werte ist die Hauptkennzahl. Die Veränderungen werden der Größe nach geordnet. Bei gerader Anzahl verwenden wir den Durchschnitt der beiden mittleren Werte. Mehrere Zonen können dieselbe Veränderung aufweisen.
änderung_z = (wert_2026 / wert_2016 - 1) × 100
hauptwert = Median(änderung_z)

Für die Hauptkennzahl vergleichen wir jede einbezogene Bodenrichtwertzone mit ihrem Wert am anderen Stichtag. Aus den prozentualen Veränderungen bilden wir den Median. Jede Bodenrichtwertzone zählt gleich viel, unabhängig von ihrer Fläche und der Zahl ihrer Grundstücke. Ein direkter Vergleich der beiden Preisniveaus würde etwas anderes messen: Zwischen den beiden Stichtagen sind 50 Zonen neu hinzugekommen und 27 weggefallen. Er würde diesen Wechsel mitzählen und damit auch messen, welche Gebiete neu dazugekommen und welche verschwunden sind, statt allein die Wertentwicklung. Das hat drei Folgen:

  • Jeder Zeitraum verwendet seine eigenen Zonen.
  • Die Ergebnisse der Zeiträume lassen sich nicht ineinander umrechnen.
  • Die beiden Medianwerte in Euro je Quadratmeter ergeben nicht die Hauptkennzahl.

Die inflationsbereinigte Veränderung wird ebenfalls für jede Zone vor der Medianbildung berechnet. Wir verwenden die nationalen Verbraucherpreisindex-Januarwerte, weil sie über alle Jahre gleich erhoben werden und keine regionalen Brüche enthalten. Sie sind auf 2020 als Basisjahr mit dem Indexwert 100 bezogen.

Zur Überprüfung berechnen wir zunächst für jede Gemeinde den Median ihrer Zonenveränderungen. Der Median dieser 8 Gemeindewerte beträgt +71,9 % und liegt damit 7,4 Prozentpunkte unter der über alle Zonen gebildeten Hauptkennzahl von +79,3 %. Der Unterschied entsteht, weil diese Betrachtung jede Gemeinde gleich gewichtet, unabhängig von der Zahl ihrer Zonen.

Alle Wohnzonen je Stichtag

Die Hauptkennzahl beschreibt die Vergleichsgruppe: nur für sie lässt sich überhaupt eine Veränderung je Zone messen. Diese Tabelle beschreibt einen anderen Bestand: alle geeigneten Wohn-Bodenrichtwertzonen, die zum jeweiligen Stichtag geführt wurden.

Median und Anzahl aller geeigneten Wohn-Bodenrichtwertzonen je Stichtag.
StichtagMedianVorhandene Zonen
01.01.2016250,0 €/m²730
01.01.2017270,0 €/m²729
01.01.2018280,0 €/m²732
01.01.2019310,0 €/m²733
01.01.2020340,0 €/m²736
01.01.2021400,0 €/m²736
01.01.2022420,0 €/m²760
01.01.2023440,0 €/m²751
01.01.2024440,0 €/m²751
01.01.2025440,0 €/m²753
01.01.2026440,0 €/m²753
  • Das Preisniveau je Gemeinde nennt die Bodenrichtwert-Übersicht für den Rheinisch-Bergischen Kreis.
  • Für 2016 nennen beide Auswertungen denselben Median von 250,0 €/m²; das ist möglich, obwohl beide Auswertungen andere Zonen umfassen, und kein Widerspruch.
  • Die beiden Stichtagsmedianwerte dieser Tabelle ergeben ins Verhältnis gesetzt nicht die Hauptkennzahl, weil diese aus den Veränderungen jeder einzelnen Zone berechnet wird.

Verteilung der Zonenveränderungen

Verteilung der Zonenveränderungen im Hauptzeitraum 2016 bis 2026.
Anteil der ZonenNominale Veränderung
Die schwächsten zehn Prozent bis+63,2 %
Das schwächste Viertel bis+67,6 %
Die Mitte (Median)+79,3 %
Das stärkste Viertel ab+83,3 %
Die stärksten zehn Prozent ab+96,6 %

Nominal stiegen die Werte in 703 Bodenrichtwertzonen, in 0 Bodenrichtwertzonen sanken sie. In 0 Bodenrichtwertzonen blieben sie unverändert. Alle Zonen stiegen stärker als die Inflation.

Siedlungs- und Dichtekontext

Die Zonen dieser Auswertung lassen sich nicht danach aufteilen, wie der Gutachterausschuss sie amtlich einordnet. Diese Einordnung ist im amtlichen Datenmodell eine freiwillige Angabe, und in den ausgewerteten Daten trägt keine der Zonen eine Klasse, die sich für die Aufteilung verwenden lässt. Wie weit die Zonen auseinanderliegen, zeigt die Verteilung weiter oben: von +63,2 % im schwächsten bis +96,6 % im stärksten Zehntel.

Über die Veröffentlichung dieser Auswertung entscheidet eine Mindestzahl von 20 vergleichbaren Zonen. Sie beruht auf 703.

Abdeckung und Kontinuität

Kontinuität der Wohnzonen zwischen 2016 und 2026.
KategorieZonen
Exakte kanonische Treffer703
Stabile amtliche Zonenkennung bei veränderten Teilkennungen0
Neue amtliche Zonen50
Entfallene amtliche Zonen27
Nicht zugeordnete Zonen zwischen 01.01.2016 und 01.01.202677

Ein Fall, in dem die Nummer des Gutachterausschusses gleich blieb, während sich die Zahl der Teilbereiche änderte, trat in dieser Auswertung nicht auf.

Neue oder entfallene Zonen sowie unsichere Ähnlichkeitszuordnungen bleiben außerhalb der Hauptauswertung.

Vergleichskreise

Über die Veröffentlichung einer Kreisauswertung entscheiden diese Schwellen:

  • mindestens 20 übereinstimmende Zonen
  • Anteil zugeordneter Zonen am Anfangsstichtag mindestens 40,0 Prozent
  • mindestens 5 vertretene Gemeinden; für kreisfreie Städte gilt diese Bedingung nicht

Geprüft haben wir die Jahrgänge aus Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen und Bremen; die Kriterien erfüllt haben Einheiten aus Niedersachsen, Bremen und Nordrhein-Westfalen.

Quellen und Lizenz

Die eigenständigen Ableitungen und Grafiken von Grundradar stehen unter CC BY 4.0 mit Quellenangabe „Grundradar, grundradar.de“. Rechte und Namensnennungspflichten der amtlichen Eingangsdaten bleiben davon unberührt.

Prüfsummen und Datenstand

Stichtag der ausgewerteten Werte: 01.01.2026. Abgerufen wurden die Daten am 30.09.2026.

Die vollständigen ausgewerteten Recheneingaben stehen im Reproduktionsdatensatz, erzeugt mit Extraktor-Version 8. Er enthält:

  • alle jährlichen Zielzeilen dieses Kreises
  • die Rohdaten der Randjahre
  • Gemeinde- und Nachbarschaftsdaten
  • die verwendeten Verbraucherpreisindex-Werte

Die Einordnungszeilen aller Kreise der 3 geprüften Länder stehen als gemeinsame Vergleichsdatei bereit. Maschinenlesbare Kennzahlen, Quellenangaben und Prüfergebnisse stehen im JSON-Download. Die 703 Hauptzeilen mit den Stichtagen 01.01.2016 und 01.01.2026 stehen im CSV-Download.

Prüfsummen (SHA-256)
Datenmodell BORIS NRW, Version 4.2
74637275c6ff1a0b3f33cae3d6747c8bf46bec23c8c024239b63105040e4a6ec
Destatis-Arbeitsmappe (Verbraucherpreisindex)
8c728e44fa400d762009fa34507a34e1fee3947641d2579484d7d040763b11f4
Reproduktionsdatensatz dieses Kreises
4c6290f424f4096c75c2ff1b65cfef9e2432383b4f0aa71e50dbda1b66d89a56
Gemeinsame Vergleichsdatei
1658f9badeab06fd8a618045d9523f783ae48fd7a7ae6839a6305c836698e2d7
Zitieren als: Grundradar (2026): Amtliche Wohn-Bodenrichtwerte im Rheinisch-Bergischen Kreis 2016–2026: die Entwicklung nach Abzug der Inflation. Datenstand 30.09.2026. https://grundradar.de/recherche/bodenrichtwert-entwicklung/nordrhein-westfalen/rheinisch-bergischer-kreis-2016-2026
Kontakt: presse@grundradar.de · Lizenz eigenständiger Grundradar-Grafiken: CC BY 4.0 · Eingangsdaten unter ihren jeweiligen amtlichen Lizenzen

Die Begriffe dieser Studie

Bodenrichtwert
Der durchschnittliche Lagewert für den Boden einer ganzen Zone, den der Gutachterausschuss aus den Kaufpreisen ableitet. Er ist kein Kaufpreis und nicht der Wert eines einzelnen Grundstücks.
Bodenrichtwertzone, kurz Zone
Ein Gebiet, das nach Art und Maß der Nutzung weitgehend übereinstimmt. Innerhalb einer Zone gilt derselbe Bodenrichtwert.
Gutachterausschuss
Das unabhängige Gremium, das die Bodenrichtwerte ermittelt und beschließt. Wie eine einzelne Zone zugeschnitten ist und warum, kann nur seine Geschäftsstelle erläutern.
Stichtag
Der Tag, für den ein Bodenrichtwert gilt. Diese Auswertung vergleicht den 01.01.2016 mit dem 01.01.2026.
Median
Der Wert in der Mitte der nach Größe geordneten Werte. Bei gerader Anzahl ist es der Durchschnitt der beiden mittleren Werte. Gleiche Werte sind möglich. Einzelne extreme Werte beeinflussen den Median meist weniger als den Durchschnitt aller Werte.
nominal und real
Nominal ist die Veränderung, wie sie im Bodenrichtwert steht. Real ist dieselbe Veränderung nach Abzug der Inflation.
Vergleichsgruppe
Die 703 Zonen, die sich über beide Stichtage verfolgen lassen. Nur für sie lässt sich überhaupt eine Veränderung je Zone messen.
Abdeckung
Der Anteil der Zonen eines Stichtags, der sich bis zum zweiten Stichtag verfolgen lässt. Für den Vergleich zwischen Kreisen setzen wir mindestens 40,0 Prozent der erfassten Wohnzonen des Anfangsstichtags voraus.
Hauptzeitraum, jüngerer Zeitraum, langer Zeitraum
Die drei Vergleiche dieser Studie: 2016 bis 2026, 2022 bis 2026, 2011 bis 2026. Jeder verwendet seine eigenen Zonen, deshalb rechnen wir sie nicht ineinander um.