Das Wichtigste im Überblick
Die reale Zahl ist keine Differenz der beiden Prozentwerte, sondern ihr Verhältnis: Die Werte werden nicht voneinander abgezogen, sondern durcheinander geteilt. Ein beispielhafter Bodenrichtwert von 100 Euro je Quadratmeter im Jahr 2016 entspräche bei dieser Veränderung im Jahr 2026 nominal 214,0 Euro je Quadratmeter. Gleichzeitig kostet alles, was 2016 100 Euro gekostet hat, im Jahr 2026 bereits 131,2 Euro. 214,0 geteilt durch 131,2 ergibt einen realen Zuwachs von 63,1 Prozent.
Berlin ist ein Stadtstaat und bildet als Land eine einzige kreisfreie Stadt. Ein Vergleich mit anderen Kreisen desselben Landes ist deshalb nicht möglich.
Die Obergrenze des schwächsten Zehntels der nominalen Wohnzonenveränderungen liegt bei 60,6 Prozent. Die Untergrenze des stärksten Zehntels liegt bei 183,3 Prozent. Einzelne Veränderungen können unter dem ersten oder über dem zweiten Grenzwert liegen. Die Inflation ist in diesen Zahlen nicht abgezogen.
Im jüngeren Zeitraum 2024 bis 2026 beträgt die nominale Veränderung -8,2 Prozent, nach Abzug der Inflation sind es -12,1 Prozent. Über diese zwei Jahre verlief die reale Entwicklung damit in die andere Richtung als über den Hauptzeitraum 2016 bis 2026.
Berlin: Von 2015 bis 2026 stieg der nominale Index der Wohn-Bodenrichtwerte um 169,2 Prozent. Die Verbraucherpreise stiegen um 31,9 Prozent
Datentabelle zu dieser Abbildung
| Jahr | Nominal | Real | Verbraucherpreise |
|---|---|---|---|
| 2015 | 100 | 100 | 100 |
| 2016 | 126,7 | 126 | 100,5 |
| 2017 | 161,3 | 157,9 | 102,1 |
| 2018 | 200 | 193,2 | 103,5 |
| 2019 | 240,7 | 229,4 | 104,9 |
| 2020 | 266,7 | 248,8 | 107,2 |
| 2021 | 300 | 276,5 | 108,5 |
| 2022 | 346,2 | 306,3 | 113 |
| 2023 | 323,5 | 263,5 | 122,8 |
| 2024 | 290,3 | 229,8 | 126,3 |
| 2025 | 280 | 216,7 | 129,2 |
| 2026 | 269,2 | 204,1 | 131,9 |
Nominal und nach Abzug der Inflation: Veränderungen der Wohn-Bodenrichtwerte in Berlin zwischen 2016 und 2026
Berlin: Nach Abzug der Inflation stiegen die Werte seit 2016 um 63,1 % und seit 2015 um 104,1 %, seit 2024 fielen sie um 12,1 %
Datentabelle zu dieser Abbildung
| Zeitraum | Zonen | Nominal | Real | Inflation |
|---|---|---|---|---|
| 2016–2026 | 668 | +114,0 % | +63,1 % | +31,2 % |
| 2024–2026 | 818 | -8,2 % | -12,1 % | +4,4 % |
| 2015–2026 | 655 | +169,2 % | +104,1 % | +31,9 % |
Ausgewertet werden ausschließlich Wohnzonen: Flächen, die der Gutachterausschuss als Wohnbaufläche führt. Acker- und Waldflächen, Gewerbe- und Sonderflächen bleiben in jeder Zahl dieser Studie außen vor.
Ein Bodenrichtwert ist ein durchschnittlicher Lagewert für eine ganze Bodenrichtwertzone, kurz Zone, den der Gutachterausschuss aus der Kaufpreissammlung ableitet (§ 196 Abs. 1 BauGB). Er ist weder ein Kaufpreis noch der Verkehrswert eines einzelnen Grundstücks. Wofür er im Einzelnen gilt und wofür nicht, steht in der Methodik dieser Studienreihe. Wie die Kennzahl daraus berechnet wird, steht im Abschnitt Methodik am Ende dieser Seite.
Zur Einordnung des Preisniveaus: Der Median der 668 ausgewerteten Zonen lag 2016 bei 300,0 €/m² und 2026 bei 600,0 €/m². Ihr prozentualer Unterschied ist eine andere Kennzahl als der Median der einzelnen Veränderungen. Was ein bestimmtes Grundstück kostet, lässt sich daraus nicht ableiten.
Zum Lesen der Grafik
- Der reale Index erreichte seinen Höchststand 2022 bei 306,3. Seither liegt er darunter: Nominal fielen die Werte von 346,2 auf 269,2, während die Verbraucherpreise um 16,7 Prozent zulegten.
Innerhalb von Berlin liegen die mittleren 80 Prozent der Zonenveränderungen 2016 bis 2026 nominal zwischen +60,6 % und +183,3 %
Berlin: Der Median der 668 Zonen liegt bei +114,0 %, zwischen schwachen und starken Zonen liegen 122,7 Prozentpunkte
Datentabelle zu dieser Abbildung
| Anteil der Zonen | Nominale Veränderung |
|---|---|
| Die schwächsten zehn Prozent | bis +60,6 % |
| Das schwächste Viertel | bis +85,1 % |
| Median | +114,0 % |
| Das stärkste Viertel | ab +150,0 % |
| Die stärksten zehn Prozent | ab +183,3 % |
Die Studie behandelt Berlin als eine Gemeinde. Die Verteilung zeigt Unterschiede zwischen den Bodenrichtwertzonen innerhalb der Stadt. Daraus lässt sich keine Rangfolge der Stadtteile ableiten.
- Die schwächsten zehn Prozent bis +60,6 %
- Das schwächste Viertel bis +85,1 %
- Median +114,0 %
- Das stärkste Viertel ab +150,0 %
- Die stärksten zehn Prozent ab +183,3 %
Zwischen dem schwächsten und dem stärksten Zehntel liegen 122,7 Prozentpunkte. Nominal stiegen die Werte in 668 Bodenrichtwertzonen, in 0 Bodenrichtwertzonen sanken sie. In 0 Bodenrichtwertzonen blieben sie unverändert. In 1 der 668 Zonen blieb die Entwicklung hinter der Inflation zurück.
Der Median der Stadt liegt nominal bei +114,0 % und nach Abzug der Inflation bei +63,1 %. Welcher Wert für ein bestimmtes Grundstück gilt, folgt daraus nicht: Dafür zählt die Zone, in der es liegt.
Außenvergleich: Berlin und die angrenzenden Einheiten, 2016 bis 2026
Berlin: Die 8 vergleichbaren Nachbarn reichen von +163,3 bis +271,4 Prozent, Berlin liegt bei +114,0 Prozent
Datentabelle zu dieser Abbildung
| Kreis oder kreisfreie Stadt | Zonen | Nominal |
|---|---|---|
| Havelland | 107 | +271,4 % |
| Barnim | 74 | +198,8 % |
| Potsdam-Mittelmark | 88 | +177,2 % |
| Oder-Spree | 64 | +174,3 % |
| Dahme-Spreewald | 91 | +172,7 % |
| Potsdam (Stadt) | 69 | +167,9 % |
| Märkisch-Oderland | 63 | +166,7 % |
| Teltow-Fläming | 128 | +163,3 % |
| Berlin (Stadt) | 668 | +114,0 % |
An Berlin grenzen 9 Kreise und kreisfreie Städte, doch nur 8 davon erfüllen die Vergleichskriterien. Darunter ist die kreisfreie Stadt Potsdam.
- Gebiete, die sich nur in einem einzigen Punkt berühren, zählen nicht als Nachbarn. Oberhavel ist nicht einbezogen. Von den erfassten Wohn-Bodenrichtwertzonen des Anfangsjahres lassen sich 39,9 Prozent zuordnen. Wir setzen mindestens 40,0 Prozent voraus.
- Mit +114,0 % liegt Berlin unter der Entwicklung aller vergleichbaren Nachbarn.
- Berlin ist ein Stadtstaat und bildet als Land eine einzige kreisfreie Stadt. Ein Vergleich mit anderen Kreisen desselben Landes ist deshalb nicht möglich.
- Die Rangfolge ordnet die berechneten Mediane der erfassten Wohn-Bodenrichtwertzonen. Sie ist kein Nachweis statistisch gesicherter Unterschiede und sagt nicht, ob dieselbe Reihenfolge bei vollständig erfassten Zonen bestehen bliebe.
- Den höchsten nominalen Median der Wohnzonenveränderungen unter den vergleichbaren Nachbarn von 2016 bis 2026 weist Havelland mit +271,4 % aus. Die Berechnung beruht auf 107 vergleichbaren Bodenrichtwertzonen. Der ausgewiesene Anteil von 16,2 Prozent beschreibt die erfassten Zonen, nicht die Kreisfläche oder eine repräsentative Stichprobe.
- Ein Bundeswert wird daraus nicht abgeleitet, weil nicht alle Länder vergleichbare offene Jahrgänge bereitstellen.
Was diese Auswertung in Berlin nicht zeigt
Ein Bodenrichtwert gilt für eine ganze Zone und ersetzt keine Wertermittlung für ein einzelnes Grundstück. Er bezieht sich auf ein gedachtes, unbebautes Bodenrichtwertgrundstück mit den für die Zone typischen Merkmalen.
Für die Abgrenzung der Zone gilt eine gesetzliche Vorgabe: Lagebedingte Wertunterschiede zum Bodenrichtwertgrundstück dürfen grundsätzlich nicht mehr als 30 Prozent betragen (§ 15 Abs. 1 Satz 2 ImmoWertV). Das betrifft die Grundstücke, für die der Bodenrichtwert gelten soll. Verglichen wird jeweils mit dem gedachten Grundstück, nicht zwischen zwei beliebigen Grundstücken der Zone. Zwischen diesen kann der Unterschied größer sein.
Abweichende Merkmale einzelner Grundstücke bleiben bei der Abgrenzung außer Betracht (§ 15 Abs. 1 Satz 3 ImmoWertV). Aus der Vorgabe folgt deshalb keine Obergrenze dafür, wie weit der Wert eines bestimmten Grundstücks vom Bodenrichtwert abweichen darf.
Für einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile mit abweichender Nutzung oder Qualität gilt der Bodenrichtwert auch innerhalb der Zone nicht. Dazu zählen etwa Grün-, Wald-, Wasser-, Verkehrs- und Gemeinbedarfsflächen (§ 15 Abs. 2 ImmoWertV).
Den Zustand der Gebäude bildet der Bodenrichtwert nicht ab, weil er sich auf ein unbebautes Grundstück bezieht (§ 13 Abs. 2 ImmoWertV). Privatrechtliche, öffentlich-rechtliche und tatsächliche Besonderheiten einzelner Grundstücke gehören nicht zu den Merkmalen des gedachten Grundstücks (§ 16 Abs. 1 ImmoWertV). Grundstücksgröße und Grundstückstiefe sind dagegen darzustellen, soweit sie den Wert beeinflussen (§ 16 Abs. 2 Satz 2 ImmoWertV).
Für welche Flächen innerhalb einer Zone er ausdrücklich nicht gilt, steht in der Methodik dieser Studienreihe.- Die Studie wertet von den Gutachterausschüssen ermittelte und beschlossene Bodenrichtwerte aus, keine einzelnen Kaufverträge. Deshalb kann sie nicht feststellen, welche Verkäufe oder welche Entscheidungen der Gutachterausschüsse eine Veränderung ausgelöst haben. Auch Inflation, Zinsen, Baulandangebot, Nachfrage und lokale Planung werden nicht als Ursachen getrennt.
- Wir bilden den Median über alle eingeschlossenen Zonen; jede Zone zählt dabei gleich viel. Große und kleine Zonen sowie Zonen mit vielen oder wenigen Grundstücken erhalten dasselbe Gewicht. Überprüfen lässt sich diese Gewichtung hier nicht, weil die Auswertung nur eine Gemeinde umfasst.
- Der Vergleich mit anderen Kreisen ist auf 2016 und 2026 sowie kompatible Datenbestände beschränkt. Die 17 geeigneten Einheiten aus Berlin und Brandenburg bilden daher keine vollständige Bundesstichprobe.
Methodik, Quellen und Presse
Methodik, Quellen und Presse
Welche Zonen als Wohnzonen gelten
Die Länder benennen die Nutzung einer Bodenrichtwertzone unterschiedlich. Vor der Auswertung ordnen wir diese Angaben zehn einheitlichen Klassen zu und schließen davon allein die Nutzung „wohnen“ ein, also die Zonen, deren amtliche Art der Nutzung dem Wohnen zugeordnet ist. Der veröffentlichte Methodik-Datensatz enthält Ergebnisse und Quellenangaben. Eine vollständige Zuordnung aller amtlichen Nutzungsangaben zu diesen Klassen enthält er nicht.
- Entwicklungszustand: im Datensatz nicht enthalten
- Der offene Datensatz aus Berlin, den diese Auswertung verarbeitet, führt dieses Merkmal nicht mit. Ob eine dem Wohnen zugeordnete Zone baureifes Land, Rohbauland oder Bauerwartungsland ist, lässt sich hier nicht ablesen; die Auswertung trennt diese Entwicklungszustände deshalb nicht. Welche vier Entwicklungszustände § 3 ImmoWertV unterscheidet und was § 3 Abs. 5 ImmoWertV daneben als sonstige Flächen führt, steht in der Methodik dieser Studienreihe.
- Beitragsrechtlicher Zustand: im Datensatz nicht enthalten
- Für baureifes Land ist er zusätzlich zum Entwicklungszustand und zur Art der Nutzung darzustellen (§ 16 Abs. 2 ImmoWertV). Im offenen Datensatz steht er nicht; ob die genannten Werte erschließungsbeitragsfrei oder -pflichtig gelten, weisen wir deshalb nicht aus.
- Länder, die den Entwicklungszustand mitliefern
- Dort prüfen wir ihn vor der Art der Nutzung, und Bauerwartungs- sowie Rohbauland bleiben außen vor.
Auswahl
Ausgangsbestand ist der aus den amtlichen Jahrgängen aufgebaute BORIS-Berlin-Datenbestand. Im Reproduktionsdatensatz trägt er den Namen public.bodenrichtwerte_de. Eingeschlossen wird eine Zone, wenn sie alle vier Bedingungen erfüllt:
- Jahrgang zwischen 2015 und 2026
- Kreis-Code 11000
- auf „wohnen“ vereinheitlichte Art der Nutzung
- positiver Bodenrichtwert
- Geeignete Zonen 2016
- 746
- Geeignete Zonen 2026
- 827
- Davon vergleichbar
- 668 Zonen, die an beiden Stichtagen dieselbe Nummer tragen
- Abdeckung
- 89,5 Prozent bezogen auf 2016, 80,8 Prozent bezogen auf 2026
- Veröffentlichte Abdeckung
- 80,8 Prozent, der niedrigere der beiden Werte
Hauptkennzahl
- Vergleichsgruppe
- Die 668 Wohnzonen, die 2016 und 2026 dieselbe Nummer tragen. Gemeint ist die Nummer, unter der der Gutachterausschuss die Zone führt, ergänzt um den Gemeinde- und den Gemarkungsschlüssel, damit gleiche Nummern verschiedener Gemeinden nicht verwechselt werden; wir nennen sie im Folgenden die kanonische Zonenkennung.
- Hauptkennzahl
- Der Median der Veränderungen dieser Zonen. Für jede Zone berechnen wir, um wie viel Prozent ihr Bodenrichtwert zwischen 2016 und 2026 gestiegen oder gefallen ist; der mittlere dieser 668 Werte ist die Hauptkennzahl. Die Veränderungen werden der Größe nach geordnet. Bei gerader Anzahl verwenden wir den Durchschnitt der beiden mittleren Werte. Mehrere Zonen können dieselbe Veränderung aufweisen.
änderung_z = (wert_2026 / wert_2016 - 1) × 100 hauptwert = Median(änderung_z)
Für die Hauptkennzahl vergleichen wir jede einbezogene Bodenrichtwertzone mit ihrem Wert am anderen Stichtag. Aus den prozentualen Veränderungen bilden wir den Median. Jede Bodenrichtwertzone zählt gleich viel, unabhängig von ihrer Fläche und der Zahl ihrer Grundstücke. Ein direkter Vergleich der beiden Preisniveaus würde etwas anderes messen: Zwischen den beiden Stichtagen sind 159 Zonen neu hinzugekommen und 78 weggefallen. Er würde diesen Wechsel mitzählen und damit auch messen, welche Gebiete neu dazugekommen und welche verschwunden sind, statt allein die Wertentwicklung. Das hat drei Folgen:
- Jeder Zeitraum verwendet seine eigenen Zonen.
- Die Ergebnisse der Zeiträume lassen sich nicht ineinander umrechnen.
- Die beiden Medianwerte in Euro je Quadratmeter ergeben nicht die Hauptkennzahl.
Die inflationsbereinigte Veränderung wird ebenfalls für jede Zone vor der Medianbildung berechnet. Wir verwenden die nationalen Verbraucherpreisindex-Januarwerte, weil sie über alle Jahre gleich erhoben werden und keine regionalen Brüche enthalten. Sie sind auf 2020 als Basisjahr mit dem Indexwert 100 bezogen.
Die Überprüfung vergleicht sonst zwei Rechenwege: den Median über alle Zonen und den Median der Gemeindewerte. Beide Wege führen hier auf dieselbe Zahl, weil nur eine Gemeinde vorliegt; der Vergleich prüft deshalb nichts und entfällt.
Alle Wohnzonen je Stichtag
Die Hauptkennzahl beschreibt die Vergleichsgruppe: nur für sie lässt sich überhaupt eine Veränderung je Zone messen. Diese Tabelle beschreibt einen anderen Bestand: alle geeigneten Wohn-Bodenrichtwertzonen, die zum jeweiligen Stichtag geführt wurden.
| Stichtag | Median | Vorhandene Zonen |
|---|---|---|
| 01.01.2016 | 300,0 €/m² | 746 |
| 01.01.2017 | 400,0 €/m² | 747 |
| 01.01.2018 | 540,0 €/m² | 752 |
| 01.01.2019 | 650,0 €/m² | 752 |
| 01.01.2020 | 750,0 €/m² | 755 |
| 01.01.2021 | 750,0 €/m² | 756 |
| 01.01.2022 | 800,0 €/m² | 896 |
| 01.01.2023 | 750,0 €/m² | 823 |
| 01.01.2024 | 650,0 €/m² | 828 |
| 01.01.2025 | 640,0 €/m² | 827 |
| 01.01.2026 | 610,0 €/m² | 827 |
- Das Preisniveau nennt die Bodenrichtwert-Übersicht für Berlin.
- Für 2016 nennen beide Auswertungen denselben Median von 300,0 €/m²; das ist möglich, obwohl beide Auswertungen andere Zonen umfassen, und kein Widerspruch.
- Die beiden Stichtagsmedianwerte dieser Tabelle ergeben ins Verhältnis gesetzt nicht die Hauptkennzahl, weil diese aus den Veränderungen jeder einzelnen Zone berechnet wird.
Verteilung der Zonenveränderungen
| Anteil der Zonen | Nominale Veränderung |
|---|---|
| Die schwächsten zehn Prozent bis | +60,6 % |
| Das schwächste Viertel bis | +85,1 % |
| Die Mitte (Median) | +114,0 % |
| Das stärkste Viertel ab | +150,0 % |
| Die stärksten zehn Prozent ab | +183,3 % |
Nominal stiegen die Werte in 668 Bodenrichtwertzonen, in 0 Bodenrichtwertzonen sanken sie. In 0 Bodenrichtwertzonen blieben sie unverändert. 667 Zonen stiegen stärker als die Inflation, 1 schwächer.
Siedlungs- und Dichtekontext
Die Zonen dieser Auswertung lassen sich nicht danach aufteilen, wie der Gutachterausschuss sie amtlich einordnet: Der Datensatz, der dieser Studie zugrunde liegt, enthält diese Angabe nicht. Wie weit die Zonen auseinanderliegen, zeigt die Verteilung weiter oben: von +60,6 % im schwächsten bis +183,3 % im stärksten Zehntel.
Über die Veröffentlichung dieser Auswertung entscheidet eine Mindestzahl von 20 vergleichbaren Zonen. Sie beruht auf 668.
Abdeckung und Kontinuität
| Kategorie | Zonen |
|---|---|
| Exakte kanonische Treffer | 668 |
| Stabile amtliche Zonenkennung bei veränderten Teilkennungen | 0 |
| Neue amtliche Zonen | 159 |
| Entfallene amtliche Zonen | 78 |
| Nicht zugeordnete Zonen zwischen 01.01.2016 und 01.01.2026 | 237 |
Ein Fall, in dem die Nummer des Gutachterausschusses gleich blieb, während sich die Zahl der Teilbereiche änderte, trat in dieser Auswertung nicht auf.
Neue oder entfallene Zonen sowie unsichere Ähnlichkeitszuordnungen bleiben außerhalb der Hauptauswertung.
Vergleichskreise
Über die Veröffentlichung einer Kreisauswertung entscheiden diese Schwellen:
- mindestens 20 übereinstimmende Zonen
- Anteil zugeordneter Zonen am Anfangsstichtag mindestens 40,0 Prozent
- mindestens 5 vertretene Gemeinden; für kreisfreie Städte gilt diese Bedingung nicht
Geprüft haben wir die Jahrgänge aus Berlin und Brandenburg; die Kriterien erfüllt haben Einheiten aus Berlin und Brandenburg.
Quellen und Lizenz
- BORIS Berlin über Berlin Open Data, Datenlizenz Deutschland – Zero – Version 2.0.
- Verbraucherpreisindex für Deutschland, Gesamtindex, Januarwerte, Basis 2020 = 100.
- Verwaltungsgebiete 1:250.000, Stand 01.01.2025: Flächen und Nachbarschaften. © BKG (2025), dl-de/by-2-0.
Die eigenständigen Ableitungen und Grafiken von Grundradar stehen unter CC BY 4.0 mit Quellenangabe „Grundradar, grundradar.de“. Rechte und Namensnennungspflichten der amtlichen Eingangsdaten bleiben davon unberührt.
Prüfsummen und Datenstand
Stichtag der ausgewerteten Werte: 01.01.2026. Abgerufen wurden die Daten am 11.09.2026.
Die vollständigen ausgewerteten Recheneingaben stehen im Reproduktionsdatensatz, erzeugt mit Extraktor-Version 5. Er enthält:
- alle jährlichen Zielzeilen dieses Kreises
- die Rohdaten der Randjahre
- Gemeinde- und Nachbarschaftsdaten
- die verwendeten Verbraucherpreisindex-Werte
Die Einordnungszeilen aller Kreise der 2 geprüften Länder stehen als gemeinsame Vergleichsdatei bereit. Maschinenlesbare Kennzahlen, Quellenangaben und Prüfergebnisse stehen im JSON-Download. Die 668 Hauptzeilen mit den Stichtagen 01.01.2016 und 01.01.2026 stehen im CSV-Download.
Prüfsummen (SHA-256)
- Destatis-Arbeitsmappe (Verbraucherpreisindex)
8c728e44fa400d762009fa34507a34e1fee3947641d2579484d7d040763b11f4- Reproduktionsdatensatz dieses Kreises
70c524aca06fcf94555ead769770888ed0dd4e2e5a949b7732c51a7d59fdcaa8- Gemeinsame Vergleichsdatei
fbe00796d82525fd8f1913b81bdef3a206ba111bb54264b89bdd6e6e24de899c
Honorarfrei unter CC BY 4.0 mit der Quellenangabe „Grundradar, grundradar.de“.
Die Begriffe dieser Studie
- Bodenrichtwert
- Der durchschnittliche Lagewert für den Boden einer ganzen Zone, den der Gutachterausschuss aus den Kaufpreisen ableitet. Er ist kein Kaufpreis und nicht der Wert eines einzelnen Grundstücks.
- Bodenrichtwertzone, kurz Zone
- Ein Gebiet, das nach Art und Maß der Nutzung weitgehend übereinstimmt. Innerhalb einer Zone gilt derselbe Bodenrichtwert.
- Gutachterausschuss
- Das unabhängige Gremium, das die Bodenrichtwerte ermittelt und beschließt. Wie eine einzelne Zone zugeschnitten ist und warum, kann nur seine Geschäftsstelle erläutern.
- Stichtag
- Der Tag, für den ein Bodenrichtwert gilt. Diese Auswertung vergleicht den 01.01.2016 mit dem 01.01.2026.
- Median
- Der Wert in der Mitte der nach Größe geordneten Werte. Bei gerader Anzahl ist es der Durchschnitt der beiden mittleren Werte. Gleiche Werte sind möglich. Einzelne extreme Werte beeinflussen den Median meist weniger als den Durchschnitt aller Werte.
- nominal und real
- Nominal ist die Veränderung, wie sie im Bodenrichtwert steht. Real ist dieselbe Veränderung nach Abzug der Inflation.
- Vergleichsgruppe
- Die 668 Zonen, die sich über beide Stichtage verfolgen lassen. Nur für sie lässt sich überhaupt eine Veränderung je Zone messen.
- Abdeckung
- Der Anteil der Zonen eines Stichtags, der sich bis zum zweiten Stichtag verfolgen lässt. Für den Vergleich zwischen Kreisen setzen wir mindestens 40,0 Prozent der erfassten Wohnzonen des Anfangsstichtags voraus.
- Hauptzeitraum, jüngerer Zeitraum, langer Zeitraum
- Die drei Vergleiche dieser Studie: 2016 bis 2026, 2024 bis 2026, 2015 bis 2026. Jeder verwendet seine eigenen Zonen, deshalb rechnen wir sie nicht ineinander um.