Das Wichtigste im Überblick
- Zuständig
- Die zuständige Bauaufsichtsbehörde ordnet das Vorhaben nach Standort, Nutzung und einschlägigem Planungsbereich ein.
- Quelle: 1
- Prüfen
- Dauer und Art der Nutzung, Planungsbereich, gesicherte Erschließung und ob die Landesbauordnung eine Verfahrensfreiheit ausschließt.
- Quellen: 2, 5
- Unterlage
- Für die Einordnung brauchen Sie mindestens Standort, Nutzungsbeschreibung, Lage im Planungsbereich und die für die Frage erforderlichen Bauunterlagen.
- Quelle: 1
- Zeitpunkt
- Klären Sie die planungsrechtliche Zulässigkeit vor Kauf, Aufstellung oder verbindlicher Bestellung. So können Sie einen ungeeigneten Standort vor der Anschaffung aussortieren.
- Quelle: 2
- Rechtsgrundlage
- § 29 Baugesetzbuch (BauGB) bestimmt den Anwendungsbereich des Bauplanungsrechts. §§ 30, 34 und 35 BauGB ordnen die Prüfung nach Bebauungsplan, Innenbereich und Außenbereich. Landesbauordnungen wie Art. 57 BayBO und § 62 BauO NRW 2018 schließen zusätzlich Gebäude mit Aufenthaltsräumen von der Verfahrensfreiheit aus.
- Quellen: 1, 2, 3, 4, 5, 6
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