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Baurecht prüfen

Wie reichen Sie eine Bauvoranfrage ein?

Eine Bauvoranfrage stellen Sie bei der für das Grundstück zuständigen Bauaufsichtsbehörde und benennen darin eine konkrete planungsrechtliche Einzelfrage. Die verlangten Unterlagen und ob ein bauvorlageberechtigter Entwurfsverfasser nötig ist, unterscheiden sich je nach Land, wie das Bundesportal für Niedersachsen, Rheinland-Pfalz und Brandenburg zeigt. Erst der erlassene Bauvorbescheid bindet die Behörde im beantragten Umfang.

Belegt durch:Bundesportal: Bauvoranfrage und Bauvorbescheid in NiedersachsenBundesportal: Bauvoranfrage in Rheinland-PfalzBundesportal: Bauvorbescheid in Brandenburggeprüft am

Aktualisiert: 16.09.20267 Quellen

Das Wichtigste im Überblick

Zuständig
Die für das Grundstück zuständige untere Bauaufsichtsbehörde nimmt die Bauvoranfrage entgegen und erlässt den Bauvorbescheid.
Quelle: 1
Prüfen
Die konkrete planungsrechtliche Einzelfrage, etwa die Zulässigkeit im Innen- oder Außenbereich.
Quellen: 2, 3
Unterlage
Die verlangten Bauvorlagen unterscheiden sich je nach Land. Niedersachsen, Rheinland-Pfalz und Brandenburg verlangen dafür jeweils eigene Unterlagen; Niedersachsen stellt zusätzlich ein amtliches Antragsformular bereit.
Quellen: 1, 5, 6, 7
Zeitpunkt
Vor dem vollständigen Bauantrag, wenn eine einzelne Frage geklärt werden soll. Die Anfrage selbst ist noch kein bindender Vorbescheid.
Quelle: 1
Kosten
Je nach Land unterschiedlich, zum Beispiel in Brandenburg: 200–3.000 € für eine einzelne bauordnungsrechtliche Frage, 400–15.000 € für die Frage der planungsrechtlichen Zulässigkeit.
Quelle: 6
Dauer
Je nach Land unterschiedlich, zum Beispiel in Brandenburg: rund 3 Monate ab vollständigen Unterlagen.
Quelle: 6
Rechtsgrundlage
Für Innen- und Außenbereich gelten insbesondere §§ 34 und 35 Baugesetzbuch (BauGB).
Quellen: 2, 3
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So gehen Sie vor

Wie bereiten Sie die Bauvoranfrage vor?

  1. 1Bestimmen Sie das Grundstück eindeutig mit Adresse oder Flurstücksbezeichnung.
  2. 2Formulieren Sie eine einzelne planungsrechtliche Frage zu Ihrem Vorhaben.
  3. 3Prüfen Sie die Unterlagen und den Entwurfsverfasser, die Ihr Bundesland verlangt.
  4. 4Reichen Sie die Unterlagen bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde ein.
Welche Einzelfrage braucht eine Bauvoranfrage?

Eine Bauvoranfrage ist der Antrag auf die Prüfung einer bestimmten Frage zu einem bestimmten Grundstück. Sie ist noch nicht der bindende Bauvorbescheid. Je genauer Vorhaben und Frage beschrieben sind, desto genauer steht fest, was die Behörde prüfen soll.

Fragen zur Einordnung im Innenbereich nach § 34 BauGB und im Außenbereich nach § 35 BauGB folgen unterschiedlichen Maßstäben. Die Einordnung des Grundstücks nimmt die zuständige Behörde vor.

Was muss eine Bauvoranfrage enthalten?

Unabhängig vom Land braucht eine gut formulierte Bauvoranfrage diese Angaben:

  • Die eindeutige Grundstücksbezeichnung, etwa mit Adresse oder Flurstücksnummer.
  • Die konkrete planungsrechtliche Einzelfrage zu Ihrem Vorhaben.
  • Den bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser, wenn Ihr Land oder die Behörde ihn für die gestellte Frage verlangt.
Welche Unterlagen und welcher Entwurfsverfasser sind je Land nötig?

Welche Bauvorlagen die Bauvoranfrage braucht und ob dafür ein bauvorlageberechtigter Entwurfsverfasser nötig ist, regelt jedes Land eigenständig. Niedersachsen, Rheinland-Pfalz und Brandenburg zeigen das im Vergleich.

Ermitteln Sie deshalb zuerst die für Ihr Grundstück zuständige Stelle und klären Sie, welches Formular und welche Unterlagen sie für Ihre Frage verlangt.

Unterlagen und Entwurfsverfasser für die Bauvoranfrage in drei Ländern (Stand: 16.09.2026)
LandVerlangte UnterlagenEntwurfsverfasser nötig?
Niedersachsen1Lageplan oder Auszug aus der Flurkarte, Beschreibung des Vorhabens und die zur Beurteilung der Frage erforderlichen Bauzeichnungen.Nur wenn die Bauaufsichtsbehörde das für die gestellte Frage verlangt; bei einfachen Einzelfragen nicht nötig.
Rheinland-Pfalz5Die Bauunterlagen, die zur Beurteilung der gestellten Frage im Einzelfall erforderlich sind.Ja, von einer Person mit ausreichender Sachkunde und Erfahrung.
Brandenburg6Lageplan oder Auszug aus der Flurkarte, Beschreibung des Vorhabens und die zur Beurteilung der Frage erforderlichen Bauvorlagen.Nur wenn die Frage ein Gebäude betrifft; dann kann eine bauvorlageberechtigte Person nötig sein.
Quellen: 1, 5, 6
Ersetzt der Bauvorbescheid den späteren Bauantrag?

Die Bauvoranfrage ist der Weg zum Bauvorbescheid. Wie lange ein erteilter Bauvorbescheid gilt, zeigt Wie lange gilt ein Bauvorbescheid?. Dieser bindet die Behörde nur in den beantragten Vorfragen und nur in dem Umfang, den das Landesrecht und der Bescheid tragen. Für die Ausführung des Vorhabens kann anschließend ein vollständiger Bauantrag nötig sein.

Ein positiver Bauvorbescheid erleichtert die weitere Planung. Er ist aber keine pauschale Baugenehmigung für jede Änderung am Gebäude oder auf dem Grundstück.

Häufige Fragen

Ersetzt eine Bauvoranfrage den Bauantrag?

Nein. Die Bauvoranfrage ist zunächst nur der Antrag. Erst ein erlassener Bauvorbescheid kann die beantragte Vorfrage binden. Für die Genehmigung des konkret geplanten Gebäudes können anschließend weitere Bauvorlagen und ein vollständiger Bauantrag erforderlich sein.

Quelle: 1
Kann ich eine Bauvoranfrage ohne genaue Grundstücksangabe stellen?

Eine planungsrechtliche Vorfrage bezieht sich auf ein bestimmtes Grundstück. Verwenden Sie deshalb eine eindeutige Adresse oder Flurstücksbezeichnung. Betrifft die Frage mehrere Flurstücke, nennen Sie im Antrag jedes davon.

Quellen: 1, 4
Gilt das niedersächsische Verfahren in ganz Deutschland?

Nein. Die Tabelle oben zeigt für Niedersachsen, Rheinland-Pfalz und Brandenburg jeweils eigene Unterlagen und Regeln zum Entwurfsverfasser. Prüfen Sie deshalb die Vorgaben des Landes, in dem Ihr Grundstück liegt, bevor Sie Unterlagen aus einem anderen Land übernehmen.

Quellen: 1, 5, 6

Quellen

Für die Antwort und die gekennzeichneten Fakten wurden folgende amtliche oder fachbehördliche Veröffentlichungen geprüft. Landes- und Kommunalregeln können zusätzlich gelten.

  1. 1. Bundesportal: Bauvoranfrage und Bauvorbescheid in NiedersachsenNiedersachsen über das Bundesportal · geprüft am 24.08.2026

    Das niedersächsische Verfahren nennt Zweck, Behörde und mögliche Unterlagen. Je nach Fall muss eine Person beteiligt werden, die Bauvorlagen einreichen darf.

  2. 2. § 34 BauGBBundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz · geprüft am 24.08.2026

    § 34 BauGB regelt die planungsrechtliche Zulässigkeit im zusammenhängend bebauten Innenbereich. Ob das Grundstück dazugehört, entscheidet die zuständige Behörde.

  3. 3. § 35 BauGBBundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz · geprüft am 24.08.2026

    § 35 BauGB regelt Vorhaben im Außenbereich. Daraus folgt weder ein pauschales Bauverbot noch ein gewöhnlicher Anspruch auf Wohnbebauung.

  4. 4. LGLN: Vermessung und KatasterLandesamt für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen · geprüft am 15.09.2026

    Das Liegenschaftskataster ist in Niedersachsen das amtliche Verzeichnis der Flurstücke mit ihrer Bezeichnung, den Grenzpunkten und der Karte. Eine Liegenschaftsvermessung ist nötig, wenn der Grenzverlauf unklar ist oder neue Grenzen gezogen werden.

  5. 5. Bundesportal: Bauvoranfrage in Rheinland-PfalzRheinland-Pfalz über das Bundesportal · geprüft am 24.08.2026

    Rheinland-Pfalz nennt für den Bauvorbescheid vier Jahre, sofern er nicht kürzer befristet ist. Diese Frist gilt nicht bundesweit.

  6. 6. Bundesportal: Bauvorbescheid in BrandenburgBrandenburg über das Bundesportal · geprüft am 24.08.2026

    Brandenburg nennt Landesgebühren, Unterlagen, Bearbeitungsdauer und sechs Jahre Geltung. Diese Werte gelten nicht bundesweit.

  7. 7. Niedersachsen: Formular Bauvoranfrage (§ 73 NBauO)Niedersächsisches Ministerium für Umwelt (Formularserver) · geprüft am 16.09.2026

    Das amtliche Formular „Bauvoranfrage gemäß § 73 NBauO“ nennt die Angaben, die eine Bauvoranfrage in Niedersachsen enthalten muss.

Die Inhalte dienen nur der ersten Orientierung und ersetzen keine Steuer-, Rechts- oder Sachverständigenberatung.

Nächster Schritt

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Die Einordnung nach § 35 BauGB ist eine wichtige Vorfrage für viele Bauvoranfragen.

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