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Wie reichen Sie eine Bauvoranfrage ein?

Eine Bauvoranfrage richten Sie an die Bauaufsichtsbehörde, die für das Grundstück zuständig ist, und nennen darin die Frage, die sie klären soll. Welche Unterlagen dazugehören, regelt jedes Land. Die Antwort der Behörde ist der Bauvorbescheid, der sie in dieser Frage bindet. In Brandenburg kostet er je nach Frage 200 bis 15.000 Euro.

Belegt durch:Bundesportal: Bauvoranfrage und Bauvorbescheid in NiedersachsenBundesportal: Bauvoranfrage in Rheinland-PfalzBundesportal: Bauvorbescheid in Brandenburggeprüft am

Aktualisiert: 16.09.20267 Quellen

Das Wichtigste im Überblick

Zuständig
Die Bauaufsichtsbehörde, die für das Grundstück zuständig ist. Sie entscheidet über die Bauvoranfrage und erlässt den Bauvorbescheid; welche Behörde das ist, regelt das Land.
Quelle: 1
Prüfen
Die gestellte Frage, etwa ob ein Vorhaben im Innen- oder im Außenbereich planungsrechtlich zulässig ist.
Quellen: 2, 3
Unterlage
Der Antrag mit Grundstück, Frage und Beschreibung des Vorhabens, dazu die Unterlagen, die das Land für diese Frage verlangt. Niedersachsen stellt dafür ein amtliches Formular bereit.
Quellen: 1, 5, 6, 7
Zeitpunkt
Vor dem Bauantrag, wenn eine Frage geklärt sein soll, bevor das ganze Vorhaben geplant wird.
Quelle: 1
Kosten
Je nach Land. In Brandenburg 200–3.000 € für eine einzelne Frage nach der Bauordnung des Landes und 400–15.000 € für die Frage, ob das Vorhaben planungsrechtlich zulässig ist.
Quelle: 6
Dauer
Je nach Land. In Brandenburg rund drei Monate ab vollständigen Unterlagen.
Quelle: 6
Rechtsgrundlage
Das Verfahren regelt die Bauordnung des Landes, in Niedersachsen § 73 NBauO. Planungsrechtliche Fragen entscheidet die Behörde nach dem Baugesetzbuch, etwa nach § 34 BauGB im Innenbereich oder § 35 BauGB im Außenbereich.
Quellen: 7, 2, 3
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So gehen Sie vor

Wie läuft eine Bauvoranfrage ab?

  1. 1Legen Sie die Frage fest, die geklärt werden soll, und bezeichnen Sie das Grundstück mit Adresse oder Flurstücksbezeichnung.
  2. 2Stellen Sie die Unterlagen zusammen, die Ihr Land für diese Frage verlangt, und klären Sie, ob eine fachkundige Person sie erstellen muss.
  3. 3Richten Sie Antrag und Unterlagen an die Bauaufsichtsbehörde, die für das Grundstück zuständig ist.
  4. 4Die Behörde prüft die Frage und entscheidet mit dem Bauvorbescheid. Fehlt ihr eine Unterlage, reichen Sie sie nach.
  5. 5Stellen Sie auf dieser Grundlage den Bauantrag, solange der Bauvorbescheid gilt.
Welche Fragen klärt eine Bauvoranfrage?

Eine Bauvoranfrage ist der Antrag auf einen Bauvorbescheid. Mit ihr lassen sich einzelne Fragen zu einem Vorhaben klären, bevor die ganze Planung für den Bauantrag entsteht. Die Behörde verlangt dafür die Unterlagen, die sie zur Beurteilung dieser Fragen braucht.

Gefragt wird zum Beispiel, ob auf dem Grundstück ein Einfamilienhaus mit zwei Geschossen planungsrechtlich zulässig ist, ob dort also überhaupt so gebaut werden darf. Ebenso lässt sich eine Frage nach der Bauordnung des Landes stellen, etwa ob ein Anbau den nötigen Abstand zur Grundstücksgrenze einhält. Je genauer die Frage gefasst ist, desto klarer steht später fest, was der Bescheid entschieden hat. Über eine Frage, die nicht gestellt wurde, entscheidet er nicht.

Ob eine planungsrechtliche Frage nach einem Bebauungsplan, nach § 34 BauGB für ein Grundstück in einem zusammenhängend bebauten Ortsteil oder nach § 35 BauGB für den Außenbereich beurteilt wird, hängt vom Grundstück ab. Der Ratgeber zum Bebauungsplan erklärt, welche Vorschrift entscheidet, ob gebaut werden darf. Die Einordnung des Grundstücks nimmt die zuständige Behörde vor.

Was muss eine Bauvoranfrage enthalten?

Unabhängig vom Land braucht jede Bauvoranfrage:

  • Das Grundstück, eindeutig bezeichnet mit Adresse oder Flurstücksbezeichnung.
  • Die Frage, die geklärt werden soll, und eine Beschreibung des Vorhabens, auf das sie sich bezieht.
  • Die Bauvorlagen, die das Land zur Beurteilung dieser Frage verlangt, also Pläne und Beschreibungen, etwa einen Lageplan, der zeigt, wo auf dem Grundstück gebaut werden soll.
  • Den Entwurfsverfasser, also die Person, die die Unterlagen fachlich verantwortet, wenn das Land oder die Behörde ihn für die gestellte Frage verlangt.
Welche Unterlagen und welcher Entwurfsverfasser sind je Land nötig?

Welche Bauvorlagen verlangt werden und ob der Entwurfsverfasser bauvorlageberechtigt sein muss, regelt jedes Land selbst. Bauvorlageberechtigt ist, wer Bauvorlagen bei der Behörde einreichen darf, etwa ein Architekt. Die Tabelle stellt Niedersachsen, Rheinland-Pfalz und Brandenburg nebeneinander.

Klären Sie deshalb mit der Bauaufsichtsbehörde, die für Ihr Grundstück zuständig ist, welche Unterlagen sie für Ihre Frage verlangt.

Unterlagen und Entwurfsverfasser für die Bauvoranfrage in drei Ländern (Stand: 28.09.2026)
LandVerlangte UnterlagenEntwurfsverfasser nötig?
Niedersachsen1Lageplan oder Auszug aus der Flurkarte, Beschreibung des Vorhabens und die zur Beurteilung der Frage erforderlichen Bauzeichnungen.Nur wenn die Bauaufsichtsbehörde das für die gestellte Frage verlangt; bei einfachen Einzelfragen nicht nötig.
Rheinland-Pfalz5Die Bauunterlagen, die zur Beurteilung der gestellten Frage im Einzelfall erforderlich sind.Ja, von einer Person mit ausreichender Sachkunde und Erfahrung.
Brandenburg6Lageplan oder Auszug aus der Flurkarte, Beschreibung des Vorhabens und die zur Beurteilung der Frage erforderlichen Bauvorlagen.Nur wenn die Frage ein Gebäude betrifft; dann kann eine bauvorlageberechtigte Person nötig sein.
Quellen: 1, 5, 6
Was kostet eine Bauvoranfrage, und wie lange dauert sie?

Was der Bauvorbescheid kostet, richtet sich nach dem Gebührenrecht des Landes. Brandenburg nennt zwei Spannen: 200 bis 3.000 Euro, wenn eine einzelne Frage nach der Bauordnung des Landes geklärt werden soll, und 400 bis 15.000 Euro, wenn die Behörde prüfen soll, ob das Vorhaben planungsrechtlich zulässig ist. Welche Spanne gilt, hängt also davon ab, was gefragt wird. Für ein Grundstück in einem anderen Land fragen Sie die zuständige Bauaufsichtsbehörde vor dem Einreichen, mit welcher Gebühr zu rechnen ist.

Für die Bearbeitung nennt Brandenburg rund drei Monate, gerechnet ab dem Tag, an dem die Unterlagen vollständig vorliegen. Fehlt eine Unterlage, beginnt diese Zeit erst, wenn sie nachgereicht ist. In anderen Ländern kann die Bearbeitung kürzer oder länger dauern.

Ersetzt der Bauvorbescheid den späteren Bauantrag?

Nein. Der Bauvorbescheid ist keine Baugenehmigung. Er beantwortet die gestellte Frage, und an diese Antwort ist die Behörde gebunden, soweit das Landesrecht und der Bescheid selbst es bestimmen. Die weitere Planung kann deshalb auf der geklärten Frage aufbauen; für die Ausführung des Vorhabens kann anschließend trotzdem ein vollständiger Bauantrag nötig sein.

Wie lange der Bauvorbescheid gilt, legt das Land fest; in Brandenburg sind es seit dem 30.06.2026 in der Regel sieben Jahre (§ 73 Abs. 1 BbgBO). Die Fristen der anderen Länder zeigt die Seite Wie lange gilt ein Bauvorbescheid?.

Häufige Fragen

Reicht eine formlose Anfrage beim Bauamt?

Als erste Orientierung ja, als verbindliche Antwort nicht. Eine formlose Frage im Gespräch, am Telefon oder per E-Mail endet ohne Bescheid. Gebunden ist die Behörde erst durch den Bauvorbescheid, den eine förmliche Bauvoranfrage beantragt, und auch dann nur in der Frage, die darin gestellt ist.

Quelle: 1
Gibt es ein Muster für die Bauvoranfrage?

Ein amtliches Formular gibt es zum Beispiel in Niedersachsen: „Bauvoranfrage gemäß § 73 NBauO“. Es nennt die Angaben, die eine Bauvoranfrage dort enthalten muss. Für ein Grundstück in einem anderen Land passt es nicht ohne Weiteres, weil jedes Land eigene Unterlagen verlangt. Fragen Sie dann die zuständige Bauaufsichtsbehörde, welches Formular sie verwendet.

Quellen: 7, 5, 6
Kann ich eine Bauvoranfrage ohne genaue Grundstücksangabe stellen?

Nein. Die Behörde beantwortet die Frage für ein bestimmtes Grundstück und braucht dafür eine eindeutige Adresse oder die Flurstücksbezeichnung, also die amtliche Bezeichnung aus dem Liegenschaftskataster, dem Verzeichnis aller Flurstücke. Betrifft die Frage mehrere Flurstücke, nennen Sie im Antrag jedes davon.

Quellen: 1, 4

Quellen

Für die Antwort und die gekennzeichneten Fakten wurden folgende amtliche oder fachbehördliche Veröffentlichungen geprüft. Landes- und Kommunalregeln können zusätzlich gelten.

  1. 1. Bundesportal: Bauvoranfrage und Bauvorbescheid in NiedersachsenNiedersachsen über das Bundesportal · geprüft am 24.08.2026

    Das niedersächsische Verfahren nennt Zweck, Behörde und mögliche Unterlagen. Je nach Fall muss eine Person beteiligt werden, die Bauvorlagen einreichen darf.

  2. 2. § 34 BauGBBundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz · geprüft am 24.08.2026

    § 34 BauGB regelt die planungsrechtliche Zulässigkeit im zusammenhängend bebauten Innenbereich. Ob das Grundstück dazugehört, entscheidet die zuständige Behörde.

  3. 3. § 35 BauGBBundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz · geprüft am 24.08.2026

    § 35 BauGB regelt Vorhaben im Außenbereich. Daraus folgt weder ein pauschales Bauverbot noch ein gewöhnlicher Anspruch auf Wohnbebauung.

  4. 4. LGLN: Vermessung und KatasterLandesamt für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen · geprüft am 15.09.2026

    Das Liegenschaftskataster ist in Niedersachsen das amtliche Verzeichnis der Flurstücke mit ihrer Bezeichnung, den Grenzpunkten und der Karte. Eine Liegenschaftsvermessung ist nötig, wenn der Grenzverlauf unklar ist oder neue Grenzen gezogen werden.

  5. 5. Bundesportal: Bauvoranfrage in Rheinland-PfalzRheinland-Pfalz über das Bundesportal · geprüft am 24.08.2026

    Rheinland-Pfalz nennt für den Bauvorbescheid vier Jahre, sofern er nicht kürzer befristet ist. Diese Frist gilt nicht bundesweit.

  6. 6. Bundesportal: Bauvorbescheid in BrandenburgBrandenburg über das Bundesportal · geprüft am 24.08.2026

    Brandenburg nennt Landesgebühren, Unterlagen und Bearbeitungsdauer; die Geltungsdauer von sieben Jahren steht in § 73 Abs. 1 BbgBO. Diese Werte gelten nicht bundesweit.

  7. 7. Niedersachsen: Formular Bauvoranfrage (§ 73 NBauO)Niedersächsisches Ministerium für Umwelt (Formularserver) · geprüft am 16.09.2026

    Das amtliche Formular „Bauvoranfrage gemäß § 73 NBauO“ nennt die Angaben, die eine Bauvoranfrage in Niedersachsen enthalten muss.

Die Inhalte dienen nur der ersten Orientierung und ersetzen keine Steuer-, Rechts- oder Sachverständigenberatung.

Nächster Schritt

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Die Einordnung nach § 35 BauGB ist eine wichtige Vorfrage für viele Bauvoranfragen.

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