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Wie berechnen Sie Grundflächenzahl und Geschossflächenzahl für ein Grundstück?

Sie multiplizieren die maßgebliche Grundstücksfläche einmal mit der Grundflächenzahl (GRZ) und einmal mit der Geschossflächenzahl (GFZ). Das erste Ergebnis ist die Fläche, die überbaut werden darf, das zweite die zulässige Summe aller Geschossflächen. Bei 600 m², GRZ 0,4 und GFZ 0,8 sind das 240 m² und 480 m². Ein Entwurf muss beide Grenzen einhalten.

Belegt durch:§ 19 BauNVO§ 20 BauNVO§ 30 BauGBgeprüft am

Aktualisiert: 18.09.20264 Quellen

Das Wichtigste im Überblick

Zuständig
Die Gemeinde setzt GRZ und GFZ im Bebauungsplan fest; ob ein Entwurf sie einhält, prüft die Bauaufsichtsbehörde im Genehmigungsverfahren.
Quelle: 3
Prüfen
Ob das geplante Gebäude die zulässige Grundfläche aus der GRZ und zugleich die zulässige Geschossfläche aus der GFZ einhält.
Quellen: 1, 2
Unterlage
Der Bebauungsplan mit GRZ, GFZ, Zahl der Vollgeschosse und textlichen Festsetzungen, dazu die Fläche des Baugrundstücks.
Quellen: 1, 2, 3
Zeitpunkt
Vor der Entwurfsplanung, damit der Entwurf von Anfang an zum Plan passt.
Quelle: 3
Rechtsgrundlage
§ 19 Baunutzungsverordnung (BauNVO) für die GRZ, § 20 BauNVO für die GFZ und die Vollgeschosse; nach § 30 Baugesetzbuch (BauGB) muss ein Vorhaben die Festsetzungen des Bebauungsplans einhalten.
Quellen: 1, 2, 3
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Wie berechnen Sie GRZ und GFZ für dasselbe Grundstück?

Beide Rechnungen gehen von derselben Fläche aus, der maßgeblichen Grundstücksfläche. Nach der Baunutzungsverordnung (BauNVO) ist das die Fläche des Baugrundstücks, die im Bauland und hinter der im Bebauungsplan festgesetzten Straßenbegrenzungslinie liegt. Diese Fläche multiplizieren Sie einmal mit der Grundflächenzahl und einmal mit der Geschossflächenzahl.

Die beiden Ergebnisse beantworten verschiedene Fragen. Die GRZ begrenzt die Fläche, die Gebäude und andere bauliche Anlagen am Boden überdecken dürfen. Die GFZ begrenzt die Geschossflächen aller Vollgeschosse zusammengezählt, also aller Geschosse, die nach der Bauordnung des Landes als volle Geschosse gelten.

Rechenbeispiel für ein Grundstück mit 600 m² maßgeblicher Grundstücksfläche
KennzahlWert im PlanRechnungZulässige Fläche
Grundflächenzahl (GRZ)10,4600 m² × 0,4240 m² Grundfläche
Geschossflächenzahl (GFZ)20,8600 m² × 0,8480 m² Geschossfläche
Quellen: 1, 2
So gehen Sie vor

Wie rechnen Sie GRZ und GFZ Schritt für Schritt?

  1. 1Lesen Sie GRZ, GFZ und die Zahl der Vollgeschosse aus dem Bebauungsplan ab.
  2. 2Multiplizieren Sie die maßgebliche Grundstücksfläche mit der GRZ, um die zulässige Grundfläche zu erhalten.
  3. 3Multiplizieren Sie dieselbe Fläche mit der GFZ, um die zulässige Geschossfläche zu erhalten.
  4. 4Zählen Sie die Flächen aller geplanten Vollgeschosse zusammen und vergleichen Sie die Summe mit der zulässigen Geschossfläche.
  5. 5Prüfen Sie zuletzt die Baugrenzen und die übrigen Festsetzungen des Plans.
Wie lesen Sie GRZ und GFZ zusammen?

Erst beide Werte zusammen zeigen, wie groß ein Gebäude werden kann. Nutzt ein Haus die 240 m² Grundfläche aus dem Beispiel voll aus und hat es zwei gleich große Vollgeschosse, kommt es auf 480 m² Geschossfläche. Damit ist auch die GFZ von 0,8 ausgeschöpft. Mit drei Vollgeschossen dürfte jedes Geschoss nur noch 160 m² groß sein, und auch das nur, wenn der Bebauungsplan drei Vollgeschosse zulässt.

Jede der beiden Grenzen gilt deshalb für sich. Ein Entwurf, der die zulässige Grundfläche einhält, kann die zulässige Geschossfläche trotzdem überschreiten, und umgekehrt.

Was als Vollgeschoss zählt, bestimmt zusätzlich das Landesrecht. Ob ein ausgebautes Dachgeschoss oder ein Staffelgeschoss, also ein zurückgesetztes oberstes Geschoss, in die Geschossfläche eingeht, hängt deshalb auch davon ab, in welchem Land das Grundstück liegt.

Was gilt, wenn der Bebauungsplan nur eine der beiden Zahlen festsetzt?

Dann begrenzt diese Zahl nur ihre eigene Fläche. Setzt der Plan nur eine GFZ fest, begrenzt er die Summe der Geschossflächen, aber nicht ausdrücklich den Anteil des Grundstücks, der überbaut werden darf. Setzt er nur eine GRZ fest, begrenzt keine GFZ die Summe der Geschossflächen.

Eine fehlende Zahl ist aber keine Erlaubnis, beliebig groß zu bauen. Der Plan kann das Bauvolumen auch über andere Festsetzungen begrenzen, etwa über die Zahl der Vollgeschosse oder über Baugrenzen, die festlegen, wo auf dem Grundstück gebaut werden darf. Ein Vorhaben muss alle Festsetzungen einhalten. Deshalb gehört der ganze Plan in die Rechnung, auch die textlichen Festsetzungen, also die schriftlichen Regeln neben der Planzeichnung.

Häufige Fragen

Kann ich GRZ und GFZ addieren?

Nein. GRZ 0,4 und GFZ 0,8 werden nicht zu 1,2 addiert. Bei 600 m² maßgeblicher Grundstücksfläche ergeben sie getrennt 240 m² zulässige Grundfläche und 480 m² zulässige Geschossfläche.

Quellen: 1, 2
Bedeutet die GFZ automatisch die zulässige Wohnfläche?

Nein. Die GFZ bezieht sich auf die planungsrechtliche Geschossfläche. Wohnfläche ist eine andere Größe. Dachschrägen, Nebenräume und weitere Regeln können dazu führen, dass beide Flächen nicht übereinstimmen.

Quelle: 2
Zählen Garagen immer vollständig zur GRZ?

Nein, nicht immer. § 19 BauNVO rechnet bestimmte Nebenanlagen und bauliche Anlagen nach eigenen Regeln an. Prüfen Sie deshalb die maßgebliche Fläche und die gesetzliche Begrenzung, statt nur die Grundfläche des Wohnhauses zu betrachten.

Quelle: 1

Quellen

Für die Antwort und die gekennzeichneten Fakten wurden folgende amtliche oder fachbehördliche Veröffentlichungen geprüft. Landes- und Kommunalregeln können zusätzlich gelten.

  1. 1. § 19 BauNVOBundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz · geprüft am 24.08.2026

    § 19 BauNVO definiert die Grundflächenzahl, die maßgebliche Grundstücksfläche und die Einrechnung bestimmter Nebenanlagen.

  2. 2. § 20 BauNVOBundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz · geprüft am 24.08.2026

    § 20 BauNVO definiert Vollgeschosse, Geschossflächenzahl und Geschossfläche; was ein Vollgeschoss ist, richtet sich zusätzlich nach Landesrecht.

  3. 3. § 30 BauGBBundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz · geprüft am 24.08.2026

    Im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans muss das Vorhaben dessen Festsetzungen einhalten. Außerdem muss die Erschließung gesichert sein.

  4. 4. § 23 BauNVOBundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz · geprüft am 15.09.2026

    § 23 BauNVO unterscheidet Baulinie, Baugrenze und Bebauungstiefe. Die Vorschrift behandelt außerdem geringfügige Abweichungen und Nebenanlagen.

Die Inhalte dienen nur der ersten Orientierung und ersetzen keine Steuer-, Rechts- oder Sachverständigenberatung.

Nächster Schritt

Grundflächenzahl im Glossar nachlesen

Der Glossareintrag erklärt, welche Anlagen neben dem Haus zur Grundfläche zählen und welche Obergrenzen die Baunutzungsverordnung je Baugebiet setzt.

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