Definition
Definition
Typische Grundbucheintragungen betreffen Eigentum, Grundschulden, Dienstbarkeiten, Vormerkungen und Erbbaurechte. Abteilung und Rang entscheiden, wie eine Eintragung im Kauf praktisch wirkt. Öffentlich-rechtliche Baulasten stehen in der Regel im Baulastenverzeichnis, nicht im Grundbuch.
Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage
§ 12 GBO erlaubt Einsicht nur für Personen, die ein berechtigtes Interesse darlegen. Das Grundbuch ist deshalb keine frei durchsuchbare Eigentümerdatenbank.
Notarinnen und Notare prüfen Grundbuchinhalte im Kaufprozess. Käufer sollten Auszüge und Abteilung II sowie Abteilung III rechtzeitig verstehen, bevor sie Risiken übernehmen.
Ist das ein Problem beim Kauf?
Ist das ein Problem beim Kauf?
Für Käufer ist das Grundbuch zentral, weil Rechte Dritter den Wert und die Nutzbarkeit beeinflussen können. Wegerechte, Leitungsrechte oder Wohnrechte können auch dann relevant sein, wenn das Grundstück optisch frei wirkt.
Prüfen Sie das Grundbuch zusammen mit Baulastenverzeichnis, Bebauungsplan und Flurstücksdaten. Diese Register beantworten unterschiedliche Fragen und ersetzen einander nicht.
Verwandte Begriffe
Verwandte Begriffe
Weiterlesen
Quellen
Quellen
Grundradar bietet keine Eigentümersuche an und behandelt Grundbuchdaten als notariell und rechtlich geschützten Prüfpunkt.
- § 12 GBO - Einsicht nur bei dargelegtem berechtigtem Interesse.
- Grundbuchordnung - Bundesrechtliche Regelung des Grundbuchverfahrens.