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Glossar

Grundbuch: amtliches Register für Eigentum und Rechte

Das Grundbuch zeigt Eigentum, Rechte und Belastungen. Einsicht gibt es nur bei berechtigtem Interesse, meist über Notar oder Vollmacht.

Aktualisiert am 25.04.2026 · Fachlich geprüft am 25.04.2026

Definition

Das Grundbuch ist ein amtliches, aber nicht frei öffentlich einsehbares Register für Eigentum, Belastungen und bestimmte Rechte an Grundstücken. Maßgeblich ist der aktuelle Grundbuchauszug. Das Grundbuch wird nach Grundbuchblättern geführt und verweist auf das amtliche Verzeichnis aus dem Liegenschaftskataster.

Typische Grundbucheintragungen betreffen Eigentum, Grundschulden, Dienstbarkeiten, Vormerkungen und Erbbaurechte. Abteilung und Rang entscheiden, wie eine Eintragung im Kauf praktisch wirkt. Öffentlich-rechtliche Baulasten stehen in der Regel im Baulastenverzeichnis, nicht im Grundbuch.

Rechtsgrundlage

§ 12 GBO erlaubt Einsicht nur für Personen, die ein berechtigtes Interesse darlegen. Das Grundbuch ist deshalb keine frei durchsuchbare Eigentümerdatenbank.

Notarinnen und Notare prüfen Grundbuchinhalte im Kaufprozess. Käufer sollten Auszüge und Abteilung II sowie Abteilung III rechtzeitig verstehen, bevor sie Risiken übernehmen.

Ist das ein Problem beim Kauf?

Für Käufer ist das Grundbuch zentral, weil Rechte Dritter den Wert und die Nutzbarkeit beeinflussen können. Wegerechte, Leitungsrechte oder Wohnrechte können auch dann relevant sein, wenn das Grundstück optisch frei wirkt.

Prüfen Sie das Grundbuch zusammen mit Baulastenverzeichnis, Bebauungsplan und Flurstücksdaten. Diese Register beantworten unterschiedliche Fragen und ersetzen einander nicht.

Verwandte Begriffe

Quellen

Grundradar bietet keine Eigentümersuche an und behandelt Grundbuchdaten als notariell und rechtlich geschützten Prüfpunkt.

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