Das Wichtigste im Überblick
- Zuständig
- Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung und führt ihn; nach dem Baugesetzbuch soll ein in Kraft getretener Plan zusätzlich über ein zentrales Portal des Landes zugänglich sein.
- Quellen: 1, 2
- Prüfen
- Ob der gefundene Plan die geltende Fassung ist, ob Änderungen dazugehören und ob das Grundstück wirklich im Geltungsbereich liegt.
- Quellen: 1, 2
- Unterlage
- Die Planzeichnung mit Legende, der Textteil und die Begründung, dazu die Flurstücksbezeichnung aus dem Liegenschaftskataster.
- Quellen: 2, 4
- Zeitpunkt
- Vor dem Kauf und vor der Planung, denn der Plan bestimmt, was auf dem Grundstück zulässig ist.
- Quelle: 1
- Kosten
- Je nach Gemeinde. Die zitierten Vorschriften setzen keine Gebühr fest; im GeoPortal.rlp ist die Basisanzeige der Bauleitpläne kostenfrei, und was eine Kopie oder ein amtlicher Auszug kosten, legt die Stelle fest, die den Plan führt.
- Quellen: 2, 1, 5
- Dauer
- Ein online veröffentlichter Plan ist sofort einsehbar; für die Auskunft einer Gemeinde nennen die geprüften Quellen keine Frist.
- Quelle: 2
- Rechtsgrundlage
- § 10a Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) sieht vor, dass ein in Kraft getretener Bebauungsplan mit Begründung ergänzend ins Internet eingestellt und über ein zentrales Portal des Landes zugänglich gemacht werden soll; eine Pflicht für jeden Plan folgt aus dieser Soll-Vorschrift nicht. Die Bindung an die Festsetzungen regelt § 30 BauGB, die Darstellung der Planzeichen die Planzeichenverordnung.
- Quellen: 2, 1, 3
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