Glossar
Notwegerecht: gesetzlicher Wegezugang nach § 917 BGB
Fehlt der Zugang zum öffentlichen Weg, kann § 917 BGB einen Notweg über ein Nachbargrundstück gegen Notwegerente erlauben.
Aktualisiert am 24.05.2026 · Fachlich geprüft am 24.05.2026
Definition
Stand 07.07.2026: Das Notwegerecht nach § 917 BGB gibt einem Grundstückseigentümer unter engen Voraussetzungen einen Anspruch darauf, dass Nachbarn die notwendige Verbindung zu einem öffentlichen Weg dulden. Voraussetzung ist, dass dem Grundstück die für seine zulässige Nutzung notwendige Verbindung fehlt. Umfang und Richtung des Notwegs richten sich nach dieser Nutzung, nicht nach der bequemsten oder wirtschaftlich besten Zufahrt.
Ein Notwegerecht entsteht nicht schon deshalb, weil die vorhandene Zufahrt unbequem ist. Hat der Eigentümer eine bisherige Verbindung zum öffentlichen Weg willkürlich aufgehoben, ist das Notwegerecht nach § 918 BGB ausgeschlossen. Der Eigentümer des belasteten Grundstücks erhält in der Regel eine Notwegerente. Käufer sollten vor dem Notartermin über Verkäufer, Notar oder Grundbuchauszug prüfen, ob die Zuwegung durch eine Grunddienstbarkeit im Grundbuch gesichert ist. Eine eingetragene Grunddienstbarkeit ist privatrechtlich belastbarer als ein Notwegerecht, das erst durchgesetzt werden müsste. Für Bauvorhaben ersetzt das Notwegerecht nicht automatisch die öffentlich-rechtlich gesicherte Erschließung; Baulast, Zufahrtsbreite und tatsächliche Befahrbarkeit müssen separat geprüft werden.
Rechtsgrundlage
§ 917 Abs. 1 BGB verlangt das Fehlen der zur ordnungsgemäßen Nutzung notwendigen Verbindung zum öffentlichen Wegenetz; eine bloße Verkehrserschwernis genügt nicht. Welche Nachbarn den Weg dulden müssen, bestimmt sich nach den örtlichen Verhältnissen und der geringsten Belastung der dienenden Grundstücke.
Nach § 917 Abs. 2 BGB ist eine Notwegerente in Geld zu zahlen; sie gleicht den Nachteil der duldenden Eigentümer aus. § 918 BGB schließt den Anspruch aus, wenn der Berechtigte die Verbindung durch eigene Handlung willkürlich aufgehoben hat, etwa durch isolierten Verkauf des bisherigen Zufahrtsstreifens an einen Dritten.
Ist das ein Problem beim Kauf?
Achten Sie beim Kauf besonders auf Hinterlieger- und Hammerflurstücke ohne eigene Straßenanbindung. Ein Notwegerecht muss erst rechtlich geltend gemacht werden, die Verhandlung mit Nachbarn kann sich hinziehen und endet im schlechtesten Fall vor Gericht. Lage und Breite des Wegs sind nicht garantiert komfortabel.
Sicherer als ein Notwegerecht ist eine im Grundbuch eingetragene Grunddienstbarkeit zugunsten des Grundstücks. Prüfen Sie vor dem Notartermin Lageplan, Abteilung II des Grundbuchs und die tatsächliche Zufahrtssituation. Bestehen Zweifel an der ordnungsgemäßen Anbindung, lassen Sie sich die Zuwegung im Kaufvertrag verbindlich zusichern oder durch Bestellung einer Dienstbarkeit absichern.
Verwandte Begriffe
- Glossar
Grunddienstbarkeit
Die Grunddienstbarkeit belastet ein Grundstück zugunsten eines anderen, etwa für Wege-, Leitungs- oder Fensterrechte.
- Glossar
Grundbuch
Das Grundbuch zeigt Eigentum, Rechte und Belastungen. Einsicht gibt es nur bei berechtigtem Interesse, meist über Notar oder Vollmacht.
- Glossar
Flurstück
Das Flurstück verbindet Kataster, Grundbuch, Karte und amtliche Grundstücksdaten. Vor dem Kauf zählen Nummer, Zuschnitt und Lage.
Quellen
Grundradar erläutert das Notwegerecht redaktionell und ersetzt keine anwaltliche oder notarielle Beratung. Konkrete Zuwegungsfragen gehören in die Vertragsprüfung.