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Glossar

Notwegerecht: gesetzlicher Wegezugang nach § 917 BGB

Fehlt einem Grundstück die notwendige Verbindung zum öffentlichen Weg, kann der Eigentümer gegen Notwegerente die Duldung eines Notwegs über ein Nachbargrundstück verlangen.

Aktualisiert am 24.05.2026 · Fachlich geprüft am 24.05.2026

Definition

Das Notwegerecht ist ein gesetzlicher Duldungsanspruch nach § 917 BGB. Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsgemäßen Benutzung notwendige Verbindung zu einem öffentlichen Weg, kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, die Nutzung ihrer Grundstücke zum Wegezugang zu dulden.

Der Notweg entsteht nicht automatisch. Voraussetzungen, Lage und Umfang muss der Berechtigte gegenüber den Nachbarn geltend machen; im Streitfall sind sie durch Duldungsklage festzustellen. Im Unterschied zur Grunddienstbarkeit nach § 1018 BGB beruht das Notwegerecht nicht auf einer rechtsgeschäftlichen Einigung, sondern unmittelbar auf dem Gesetz.

Rechtsgrundlage

§ 917 Abs. 1 BGB verlangt das Fehlen der zur ordnungsgemäßen Nutzung notwendigen Verbindung zum öffentlichen Wegenetz; eine bloße Verkehrserschwernis genügt nicht. Welche Nachbarn den Weg dulden müssen, bestimmt sich nach den örtlichen Verhältnissen und der geringsten Belastung der dienenden Grundstücke.

Nach § 917 Abs. 2 BGB ist eine Notwegerente in Geld zu zahlen; sie gleicht den Nachteil der duldenden Eigentümer aus. § 918 BGB schließt den Anspruch aus, wenn der Berechtigte die Verbindung durch eigene Handlung willkürlich aufgehoben hat, etwa durch isolierten Verkauf des bisherigen Zufahrtsstreifens an einen Dritten.

Bedeutung für Käufer

Achten Sie beim Kauf besonders auf Hinterlieger- und Hammerflurstücke ohne eigene Straßenanbindung. Ein Notwegerecht muss erst rechtlich geltend gemacht werden, die Verhandlung mit Nachbarn kann sich hinziehen und endet im schlechtesten Fall vor Gericht. Lage und Breite des Wegs sind nicht garantiert komfortabel.

Sicherer als ein Notwegerecht ist eine im Grundbuch eingetragene Grunddienstbarkeit zugunsten des Grundstücks. Prüfen Sie vor dem Notartermin Lageplan, Abteilung II des Grundbuchs und die tatsächliche Zufahrtssituation. Bestehen Zweifel an der ordnungsgemäßen Anbindung, lassen Sie sich die Zuwegung im Kaufvertrag verbindlich zusichern oder durch Bestellung einer Dienstbarkeit absichern.

Verwandte Begriffe

Quellen

GrundRadar erläutert das Notwegerecht redaktionell und ersetzt keine anwaltliche oder notarielle Beratung. Konkrete Zuwegungsfragen gehören in die Vertragsprüfung.