Definition
Definition
Bergfrei heißt, dass sich das Grundstückseigentum nicht auf diese Bodenschätze erstreckt. Das Wort bedeutet also nicht, dass jeder sie ohne Erlaubnis suchen oder abbauen dürfte. Das Bundesberggesetz unterscheidet zwischen dem Recht zur Suche und dem Recht zur Gewinnung. Diese Trennung erklärt, weshalb ein großflächig eingezeichnetes Berechtigungsfeld nicht als Fläche eines vorhandenen Bergwerks gelesen werden darf.
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Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage
Die zuständige Behörde führt ein Berechtsamsbuch und eine Berechtsamskarte (§ 75 BBergG). Das sind die amtlichen Verzeichnisse der Bergbauberechtigungen und ihrer räumlichen Zuordnung. „Berechtsam“ bezieht sich hier auf die bergrechtlichen Rechte. Ein Ausschnitt aus einer Übersichtskarte ersetzt die Prüfung des betreffenden Eintrags nicht.
Bedeutung für Käufer
Bedeutung für Käufer
Halten Sie beim Kartenvergleich den Feldnamen, die Berechtigungsart und die genannten Bodenschätze fest. Fragen Sie anschließend gezielt nach dem Recht, das die Fläche betrifft. Für die Untersuchung des Baugrunds und die Vorbereitung eines Bauvorhabens führt der Ratgeber zum Baugrundgutachten weiter.
Eine Erlaubnis betrifft die Suche, eine Bewilligung die Gewinnung
Eine Erlaubnis betrifft die Suche, eine Bewilligung die Gewinnung
Nach § 6 BBergG braucht die Suche nach bergfreien Bodenschätzen eine Erlaubnis. Wer sie gewinnen will, benötigt eine Bewilligung oder Bergwerkseigentum. „Gewinnung“ bedeutet hier, den Bodenschatz abzubauen oder zu fördern. Die Bezeichnungen stehen somit für unterschiedliche Rechte. Übernehmen Sie sie genau, wenn Sie einen Kartenbefund an die Behörde weitergeben.
| Angabe | Beispiel | So lesen Sie sie |
|---|---|---|
| Feldname | Beispielfeld | Der Name ordnet die Anfrage dem betreffenden Gebiet zu. |
| Berechtigungsart | Erlaubnis | Das Recht betrifft die Suche nach den bezeichneten Bodenschätzen. |
| Bodenschatz | Angabe aus dem Eintrag | Prüfen Sie, für welchen Stoff oder welche Energie das Recht erteilt wurde. |
Das Recht sagt noch nichts über Arbeiten vor Ort
Die Berechtigung ersetzt grundsätzlich keinen zugelassenen Betriebsplan
Die Berechtigung ersetzt grundsätzlich keinen zugelassenen Betriebsplan
Für einen Aufsuchungs- oder Gewinnungsbetrieb verlangt § 51 BBergG grundsätzlich einen Betriebsplan, den die zuständige Behörde zugelassen hat. Ein Betriebsplan beschreibt den Betrieb und ist eine andere Unterlage als die Berechtigung für einen Bodenschatz. Das Gesetz enthält Ausnahmen von der Betriebsplanpflicht. Deshalb lässt sich aus der Berechtigung allein weder ein zugelassener Betrieb noch dessen genauer Umfang ablesen.
Trennen Sie in einer Anfrage drei Fragen. Welches Recht betrifft das Gebiet? Welche Arbeiten sind zugelassen oder vorgesehen? Welche Hinweise liegen zum Untergrund des konkreten Grundstücks vor? Eine Antwort nur zur ersten Frage beantwortet die beiden anderen nicht. Das gilt auch dann, wenn das Berechtigungsfeld auf der Karte das gesamte Grundstück überdeckt.
Berechtigungsfeld und Altbergbau beantworten verschiedene Fragen
Berechtigungsfeld und Altbergbau beantworten verschiedene Fragen
Die Berechtigung beschreibt eine Rechtsposition. Für die Frage nach früheren Arbeiten oder Hohlräumen brauchen Sie dagegen Informationen zum Untergrund und zur Bergbaugeschichte des Standorts. Ein Berechtigungsfeld darf deshalb weder als Schadensnachweis noch als Entwarnung behandelt werden. Die Frage nach einem konkreten Bergschaden bleibt ohne eine dafür geeignete Auskunft offen.
Wenn die Karte keine Berechtigung anzeigt, prüfen Sie zuerst, ob für den Standort überhaupt Angaben vorliegen. Kein erfasster Eintrag und fehlende Angaben sind verschiedene Befunde. Halten Sie außerdem fest, ob Sie gerade die Berechtigungen oder die Hinweise auf Altbergbau betrachten, damit sich die Auskunft auf die richtige Frage bezieht.
Häufige Fragen
Wo kann ich in Nordrhein-Westfalen eine grundstücksbezogene Auskunft beantragen?
Die Bezirksregierung Arnsberg bietet über ihr öffentliches Untergrund-Auskunftssystem „NRW von unten“ ein Online-Formular für grundstücksbezogene Auskünfte an. Der Weg gilt für Nordrhein-Westfalen. Für ein Grundstück in einem anderen Bundesland müssen Sie die dort zuständige Stelle ermitteln.
Was geschieht im Verzeichnis mit einer erloschenen Berechtigung?
Eine erloschene Bergbauberechtigung wird im Berechtsamsbuch gelöscht. Auf der Berechtsamskarte muss das Erlöschen gekennzeichnet werden (§ 75 Abs. 5 BBergG). Achten Sie deshalb bei älteren Unterlagen auf den Stand der Auskunft und lassen Sie die heutige Rechtslage bestätigen.
Soll ich einen Berechtigungsbefund zusammen mit einem Altlastenhinweis klären?
Formulieren Sie dazu getrennte Fragen. Bitten Sie bei der Bergbauberechtigung um Auskunft zum bezeichneten Recht und bei einem zusätzlichen Altlastenhinweis um die zugehörigen Unterlagen. Übernehmen Sie einen unauffälligen Befund aus der einen Prüfung nicht als Antwort auf die andere. So bleibt erkennbar, welcher Teil der Kaufprüfung noch offen ist.
Verwandte Begriffe
Verwandte Begriffe
Quellen
Quellen
Quellenprüfung am 17.10.2026. Die Erläuterung trennt Bergbauberechtigungen von tatsächlichen Arbeiten und möglichen Schäden. Eine grundstücksbezogene Behördenauskunft bleibt gesondert einzuholen.
- Bundesberggesetz, §§ 3, 6, 51 und 75 - Bodenschätze, Berechtigungsarten, Betriebspläne und amtliche Verzeichnisse.
- Bezirksregierung Arnsberg: NRW von unten - Grundstücksbezogene Auskünfte zum Untergrund in Nordrhein-Westfalen.