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Glossar

Altlasten: Verdacht auf Boden- oder Grundwasserbelastung

Altlasten können Kaufpreis, Baukosten und Nutzbarkeit prägen. Entscheidend sind Historie, Katasterauskunft, Gutachten und die Pflichtenkette nach § 4 BBodSchG.

Aktualisiert am 21.05.2026 · Fachlich geprüft am 21.05.2026

Definition

Altlasten oder altlastverdächtige Flächen können aus Altablagerungen, Altstandorten oder früheren Nutzungen mit Schadstoffverdacht entstehen. Von altlastverdächtigen Flächen können Schadstoffe in Boden oder Grundwasser ausgehen. Hinweise liefern etwa ehemalige Tankstellen, Werkstätten, Deponien, Chemiebetriebe oder militärische Flächen.

Ein Altlastenverdacht macht ein Grundstück nicht automatisch unbrauchbar. Ein Altlastenverdacht bedeutet aber, dass eine aktuelle behördliche Katasterauskunft, soweit sie zugänglich ist, die Nutzungshistorie und bei Bedarf eine Bodenuntersuchung vor dem Kauf geklärt werden sollten.

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Rechtsgrundlage

§ 2 BBodSchG definiert Altlasten und schädliche Bodenveränderungen. § 4 BBodSchG zieht den Pflichtenkreis weit und bindet neben Verursacher und Rechtsnachfolger auch den jetzigen Eigentümer und den Inhaber der tatsächlichen Gewalt in die Sanierungspflicht ein.

Altlastenkataster liegen bei Ländern, Kreisen oder Städten. Zugang, Gebühren und Aussagekraft unterscheiden sich; personenbezogene oder laufende Verfahren werden nicht pauschal offen veröffentlicht.

Ist das ein Problem beim Kauf?

Vor dem Kauf sollten Sie früh eine Altlastenauskunft prüfen, wenn historische Nutzung, Gewerbenähe oder auffällige Bodenaufschüttungen erkennbar sind.

Ein belasteter Boden kann Entsorgungskosten, Baugrundkonzept, Kellerplanung und Finanzierungsbereitschaft beeinflussen. Vertragsklauseln sollten klären, wer bekannte und unbekannte Belastungen trägt; § 444 BGB schützt Käufer zusätzlich vor pauschalen Haftungsausschlüssen bei arglistig verschwiegenen Mängeln.

Verwandte Begriffe

Quellen

Grundradar nimmt Altlasten erst in Kartenflächen auf, wenn die zuständige Quelle lizenz- und zugangsseitig belastbar ist.

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