Definition
Definition
Ein Altlastenverdacht macht ein Grundstück nicht automatisch unbrauchbar. Ein Altlastenverdacht bedeutet aber, dass eine aktuelle behördliche Katasterauskunft, soweit sie zugänglich ist, die Nutzungshistorie und bei Bedarf eine Bodenuntersuchung vor dem Kauf geklärt werden sollten.
Fragen Sie die zuständige Bodenschutzbehörde, ob das Grundstück erfasst ist und welche Untersuchungen vorliegen. Auch ein fehlender Katastereintrag beweist nicht, dass Boden und Grundwasser unbelastet sind.
Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage
§ 2 BBodSchG definiert Altlasten und schädliche Bodenveränderungen. § 4 BBodSchG zieht den Pflichtenkreis weit und bindet neben Verursacher und Rechtsnachfolger auch den jetzigen Eigentümer und den Inhaber der tatsächlichen Gewalt in die Sanierungspflicht ein.
Altlastenkataster liegen bei Ländern, Kreisen oder Städten. Zugang, Gebühren und Aussagekraft unterscheiden sich; personenbezogene oder laufende Verfahren werden nicht pauschal offen veröffentlicht.
Ist das ein Problem beim Kauf?
Ist das ein Problem beim Kauf?
Vor dem Kauf sollten Sie früh eine Altlastenauskunft prüfen, wenn historische Nutzung, Gewerbenähe oder auffällige Bodenaufschüttungen erkennbar sind.
Ein belasteter Boden kann Entsorgungskosten, Baugrundkonzept, Kellerplanung und Finanzierungsbereitschaft beeinflussen. Vertragsklauseln sollten klären, wer bekannte und unbekannte Belastungen trägt; § 444 BGB schützt Käufer zusätzlich vor pauschalen Haftungsausschlüssen bei arglistig verschwiegenen Mängeln.
Verwandte Begriffe
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Quellen
Quellen
Grundradar nimmt Altlasten erst in Kartenflächen auf, wenn die zuständige Quelle lizenz- und zugangsseitig belastbar ist.
- § 2 BBodSchG - Begriffsbestimmungen zu schädlichen Bodenveränderungen und Altlasten.
- § 4 BBodSchG - Pflichten zur Gefahrenabwehr und Sanierung; bindet auch Eigentümer und Inhaber tatsächlicher Gewalt.
- BBodSchV - Prüf- und Maßnahmenwerte im Bodenschutzrecht.
- § 444 BGB - Verkäufer kann sich bei Arglist nicht auf einen pauschalen Haftungsausschluss berufen.