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Risiken prüfen

Was ändert sich in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet?

Eine förmliche Festsetzung nach § 76 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) verschärft die Prüfung gegenüber einem bloßen Hochwasser-Kartentreffer. § 78 WHG enthält besondere Bauverbote und eng begrenzte Ausnahmen. Prüfen Sie Gebietsgrenze, Landesregelung und Vorhaben mit der Wasserbehörde. Eine pauschale Baufreigabe gibt es nicht.

Belegt durch:§ 76 WHG§§ 78 und 78b WHGgeprüft am

Aktualisiert: 17.09.20263 Quellen

Das Wichtigste im Überblick

Zuständig
Die zuständige Wasserbehörde und die Landesregelung bestimmen den konkreten Prüfweg.
Quellen: 3, 1
Prüfen
Gebietsgrenze, Schutzstatus, Vorhabenart und mögliche Ausnahmen.
Quellen: 2, 1
Unterlage
Benötigt werden aktuelle Festsetzung, Verordnung und genaue Beschreibung des Vorhabens.
Quellen: 1, 2
Zeitpunkt
Klären Sie den Status vor Grundstückskauf, Bauantrag und Finanzierungszusage.
Quellen: 2, 1
Rechtsgrundlage
§§ 76 und 78 WHG regeln Festsetzung sowie besondere Anforderungen in Überschwemmungsgebieten.
Quellen: 1, 2
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So gehen Sie vor

So prüfen Sie ein festgesetztes Gebiet

  1. 1Lassen Sie die amtliche Gebietsgrenze bestätigen.
  2. 2Lesen Sie Festsetzung und Verordnung.
  3. 3Ordnen Sie Ihr Vorhaben den wasserrechtlichen Regeln zu.
  4. 4Klären Sie Verbote, Ausnahmen und Auflagen.
Die Festsetzung legt den Rechtsstatus fest

Ein festgesetztes Überschwemmungsgebiet ist mehr als eine modellierte Gefahrenfläche. Die Festsetzung nach § 76 WHG legt den verbindlichen Gebietsstatus fest, an den weitere Regeln anknüpfen.

Vergleichen Sie die Grundstücksgrenze mit der amtlichen Festsetzung. Ein benachbarter Kartentreffer oder eine veraltete Übersicht reicht für die Kaufentscheidung nicht aus.

Bauverbote und Ausnahmen hängen vom Vorhaben ab

§ 78 WHG enthält besondere Anforderungen für festgesetzte Überschwemmungsgebiete. Für die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen gilt dort grundsätzlich ein Bauverbot. Eine Ausnahme setzt mehrere Bedingungen voraus. Die Hochwasserrückhaltung darf nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden. Verlorener Rückhalteraum ist auszugleichen. Wasserstand und Abfluss bei Hochwasser dürfen sich nicht nachteilig verändern. Der bestehende Hochwasserschutz darf nicht beeinträchtigt werden, und das Vorhaben muss hochwasserangepasst ausgeführt werden.

Eine Ausnahme erlaubt deshalb nicht jede Nutzung und hebt die Gebietsfestsetzung nicht auf. Maßgeblich bleiben Vorhaben, Standort und die Entscheidung der zuständigen Wasserbehörde.

Die Wasserbehörde muss den konkreten Fall einordnen

Für die Prüfung brauchen Sie Festsetzung, genaue Lage und die Beschreibung dessen, was gebaut, verändert oder befestigt werden soll. Die nationale Karte ersetzt nicht die örtliche Auskunft.

Halten Sie die behördliche Einordnung fest, bevor Sie den Kaufvertrag unterschreiben oder eine Finanzierung auf die bauliche Nutzung stützen.

Häufige Fragen

Wie wird ein bestehendes Gebäude im Gebiet behandelt?

Für bestehende Gebäude gelten nicht automatisch dieselben Regeln wie für einen Neubau. Umbau, Erweiterung und Nutzungsänderung können eigene Anforderungen auslösen und müssen mit der Wasserbehörde geprüft werden.

Quellen: 2, 1
Welche Unterlagen braucht ein Antrag auf Ausnahme?

Das hängt vom Landesvollzug und Vorhaben ab. Regelmäßig müssen Lage, Baukörper, Auswirkungen auf den Hochwasserschutz und geplante Schutzmaßnahmen nachvollziehbar beschrieben werden. Die Wasserbehörde nennt die im Einzelfall erforderlichen Nachweise.

Quellen: 1, 2

Quellen

Für die Antwort und die gekennzeichneten Fakten wurden folgende amtliche oder fachbehördliche Veröffentlichungen geprüft. Landes- und Kommunalregeln können zusätzlich gelten.

  1. 1. § 76 WHGBundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz · geprüft am 24.08.2026
  2. 2. §§ 78 und 78b WHGBundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz · geprüft am 24.08.2026
  3. 3. BfG: nationale HochwassergefahrenkartenBundesanstalt für Gewässerkunde · geprüft am 24.08.2026

Die Inhalte dienen nur der ersten Orientierung und ersetzen keine Steuer-, Rechts- oder Sachverständigenberatung.

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