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Glossar

Grundschuld: dingliche Sicherheit für Darlehen am Grundstück

Die Grundschuld ist ein nicht akzessorisches Verwertungsrecht in Abteilung III des Grundbuchs und sichert regelmäßig Bankdarlehen.

Aktualisiert am 24.05.2026 · Fachlich geprüft am 24.05.2026

Definition

Die Grundschuld gibt einer Bank oder einem anderen Gläubiger das Recht, ein Grundstück im Ernstfall verwerten zu lassen. Die Grundschuld steht in Abteilung III des Grundbuchs und dient meist als Sicherheit für ein Darlehen.

Anders als die Hypothek ist die Grundschuld rechtlich nicht automatisch an ein bestimmtes Darlehen gebunden. Die Sicherungsabrede verbindet die Grundschuld mit dem Darlehen. Auch nach Tilgung des Darlehens bleibt die Grundschuld bestehen, bis sie im Grundbuch gelöscht wird.

Rechtsgrundlage

§§ 1191 ff. BGB regeln die Grundschuld als Verwertungsrecht. Die Eintragung kann als Buchgrundschuld erfolgen oder als Briefgrundschuld mit Grundschuldbrief; die Buchgrundschuld ist heute der Regelfall.

Die Sicherungsabrede zwischen Bank und Eigentümer ergänzt die dingliche Grundschuld schuldrechtlich. Sie bestimmt, welche Forderungen die Grundschuld konkret sichert, und ist Grundlage späterer Rückgewähransprüche nach vollständiger Tilgung.

Ist das ein Problem beim Kauf?

Beim Kauf eines belasteten Grundstücks ist die Lastenfreistellung der bestehenden Grundschuld zentral. Der Notar koordiniert die Löschungsbewilligung der finanzierenden Bank des Verkäufers mit Kaufpreiszahlung und Eigentumsumschreibung.

Eigene Finanzierungen verlangen meist eine neue Grundschuld zugunsten Ihrer Bank. Lassen Sie sich die Konditionen für Sicherungsabrede, Zweckerklärung und spätere Rückgewähr schriftlich erläutern, bevor Sie unterzeichnen.

Verwandte Begriffe

Quellen

Grundradar erläutert die Grundschuld redaktionell. Konkrete Sicherungs- und Löschungsfragen gehören in Notar- und Bankgespräch.