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Glossar

Flächennutzungsplan: vorbereitende Bauleitplanung der Gemeinde

Der Flächennutzungsplan, kurz F-Plan, zeigt in seiner wirksamen Fassung die beabsichtigte Bodennutzung für das ganze Gemeindegebiet. Der Flächennutzungsplan unterscheidet etwa Wohnbauflächen, Gewerbeflächen, Sonderbauflächen sowie Flächen für Landwirtschaft, Wald, Verkehr und Gemeinbedarf.

Aktualisiert am 24.05.2026 · Fachlich geprüft am 24.05.2026

Definition

Der Flächennutzungsplan ist nicht parzellenscharf und begründet für einzelne Grundstücke grundsätzlich kein verbindliches Baurecht. Der Flächennutzungsplan steuert die langfristige Entwicklung der Gemeinde. Spätere Bebauungspläne werden nach § 8 Abs. 2 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt.

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Rechtsgrundlage

§ 5 BauGB regelt Aufgabe und Inhalt des Flächennutzungsplans. § 7 BauGB verpflichtet öffentliche Planungsträger, ihre raumbedeutsamen Planungen den Darstellungen des F-Plans anzupassen, sofern sie ihm nicht förmlich widersprochen haben.

Die Gemeinde beschließt den Plan als Satzung eigener Art. Wirksam wird er mit Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde und ortsüblicher Bekanntmachung nach § 6 BauGB. Darstellungstiefe und Planzeichen richten sich nach der Planzeichenverordnung.

§ 5 BauGB§ 6 BauGB§ 7 BauGB§ 8 BauGB
Ist das ein Problem beim Kauf?

Für Käufer ist der F-Plan ein Frühindikator. Liegt das Grundstück in einer Wohnbaufläche, kann später ein Bebauungsplan mit Wohnnutzung folgen. Ist die Fläche als Grünfläche oder landwirtschaftliche Fläche dargestellt, sinkt die Wahrscheinlichkeit für künftiges Baurecht deutlich.

Verlassen Sie sich nie allein auf den F-Plan. Maßgeblich für die Bebaubarkeit sind der Bebauungsplan, § 34 BauGB im Innenbereich oder § 35 BauGB im Außenbereich. Der F-Plan ersetzt diese Prüfung nicht, er ordnet sie in einen kommunalen Rahmen ein.

Verwandte Begriffe
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Quellen

Grundradar verweist auf den Flächennutzungsplan der jeweiligen Gemeinde und übernimmt keine eigenen Darstellungen ohne belastbare xPlanung- oder Portalquelle.

Nach der Definition

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