Glossar
Baunutzungsverordnung: bundesweiter Rahmen für Art und Maß der baulichen Nutzung
Die Baunutzungsverordnung definiert die Baugebietstypen und das zulässige Maß der baulichen Nutzung, auf das ein Bebauungsplan zurückgreift.
Aktualisiert am 24.05.2026 · Fachlich geprüft am 24.05.2026
Definition
Die Baunutzungsverordnung, kurz BauNVO, ist eine Bundesverordnung. Sie konkretisiert für die kommunale Bauleitplanung, welche Gebietstypen festgesetzt werden können und welches Maß der baulichen Nutzung zulässig ist.
Im Gebietskatalog der §§ 2 bis 11 BauNVO finden sich unter anderem reines Wohngebiet (WR), allgemeines Wohngebiet (WA), Mischgebiet (MI), urbanes Gebiet (MU), Kerngebiet (MK), Gewerbegebiet (GE) und Industriegebiet (GI). Jeder Typ enthält einen Katalog regelmäßig und ausnahmsweise zulässiger Nutzungen.
Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage der Verordnung ist § 9a BauGB. Über § 1 Abs. 3 BauNVO werden die Festsetzungen des Bebauungsplans an die Gebietskategorien gebunden, sodass eine WA-Festsetzung im Bebauungsplan auf den vollen Katalog des § 4 BauNVO verweist.
Die §§ 16 bis 21a BauNVO regeln das Maß der baulichen Nutzung, insbesondere Grundflächenzahl, Geschossflächenzahl, Baumassenzahl, Zahl der Vollgeschosse sowie zulässige Gebäudehöhen. § 17 BauNVO setzt Obergrenzen je Baugebiet, von denen ein Bebauungsplan nur unter besonderen städtebaulichen Voraussetzungen abweichen darf.
Bedeutung für Käufer
Für Käufer ist die BauNVO der Schlüssel zur Lesbarkeit eines Bebauungsplans. Steht im Plan zum Beispiel WA, GRZ 0,4, GFZ 0,8, II, ergibt sich aus den §§ 4, 19, 20 BauNVO präzise, welche Nutzungen erlaubt sind und wie groß das Bauvolumen maximal sein darf.
Beachten Sie den Fassungsstand. Bebauungspläne verweisen häufig auf die zum Satzungsbeschluss gültige BauNVO-Fassung, nicht auf die aktuelle. Welche Fassung gilt, steht in den textlichen Festsetzungen oder auf dem Rechtsplan und entscheidet im Streitfall über die zulässige Nutzung.
Verwandte Begriffe
- Glossar
Bebauungsplan
Der Bebauungsplan regelt, was auf einem Grundstück gebaut werden darf und welche Festsetzungen zu beachten sind.
- Glossar
Grundflächenzahl
Die Grundflächenzahl gibt an, welcher Anteil eines Grundstücks mit baulichen Anlagen überdeckt werden darf, und kennt in § 19 Abs. 4 BauNVO eine Kappungsgrenze für Nebenanlagen.
- Glossar
Geschossflächenzahl
Die Geschossflächenzahl begrenzt die Summe der Geschossflächen aller Vollgeschosse im Verhältnis zur Grundstücksfläche und ist in § 20 BauNVO geregelt.
Quellen
GrundRadar nutzt die BauNVO als bundesweiten Auslegungsrahmen für state-spezifische Bebauungspläne und macht den jeweiligen Fassungsstand transparent.
