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Bauerwartungsland: unterste Reifestufe nach § 5 Abs. 2 ImmoWertV

Bauerwartungsland sind Flächen, deren bauliche Nutzung erwartet wird, aber rechtlich noch nicht gesichert ist. Wartezeit und Planungsrisiko sind hoch.

Aktualisiert am 24.05.2026 · Fachlich geprüft am 24.05.2026

Definition

Bauerwartungsland sind nach § 5 Abs. 2 ImmoWertV Flächen, die nach ihren weiteren Grundstücksmerkmalen, ihrer Lage und sonstigen Beschaffenheit eine bauliche Nutzung in absehbarer Zeit aufgrund konkreter Tatsachen mit hinreichender Sicherheit erwarten lassen. Eine bauliche Nutzung ist damit erwartbar, aber rechtlich noch nicht gesichert.

Bauerwartungsland steht am Anfang einer dreistufigen Entwicklungsreihe, die § 5 ImmoWertV in den folgenden Absätzen beschreibt: Bauerwartungsland, Rohbauland und baureifes Land. Mit jeder Stufe steigt die Reife der Bebaubarkeit und der erzielbare Bodenwert.

Rechtsgrundlage

Konkrete Tatsachen im Sinne der Vorschrift sind etwa die Darstellung als Bauland im Flächennutzungsplan, ein Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan oder fortgeschrittene städtebauliche Vorbereitungen der Gemeinde. Reine Hoffnungswerte oder Verkäuferversprechen genügen nicht.

Der Übergang in die nächste Reifestufe ist nicht automatisch. Ein Bebauungsplan kann scheitern, eine Gemeinde kann ihre Planungsabsichten ändern, ein Flächennutzungsplan kann fortgeschrieben werden. Die Wartezeit bis zur Bauland-Reife kann Jahre bis Jahrzehnte betragen oder dauerhaft offen bleiben.

Bedeutung für Käufer

Bauerwartungsland wird in der Bewertungspraxis mit deutlichen Abschlägen gegenüber baureifem Land angesetzt; die Differenz spiegelt Wartezeit, Planungsrisiko und Zinsverlust wider. Wer ein Bauerwartungsland-Grundstück zum Bauland-Preis kauft, verliert in der Regel sofort Vermögen.

Prüfen Sie vor dem Kauf den Flächennutzungsplan, den Stand eines etwaigen Bebauungsplanverfahrens und die Stellungnahme der Gemeinde. Verlangen Sie Belege für die behauptete Bauerwartung; eine Aussage aus dem Exposé oder eine Anekdote aus der Nachbarschaft ist kein Nachweis im Sinne von § 5 Abs. 2 ImmoWertV.

Verwandte Begriffe

Quellen

GrundRadar zeigt Entwicklungszustände, soweit sie aus amtlichen Quellen wie Flächennutzungsplan, Bodenrichtwertkarte oder Bebauungsplan hervorgehen. Eine verbindliche Einstufung erfolgt durch den Gutachterausschuss oder einen Sachverständigen.