Definition
Definition
Den Messbetrag selbst setzt das Finanzamt fest: Es wendet auf den Grundsteuerwert die Steuermesszahl an, die für Grundstücke in § 15 GrStG steht. Die Gemeinde legt darauf nur noch ihren Hebesatz.
Für Wohnhäuser und die meisten Baugrundstücke ist die Grundsteuer B maßgeblich. Nach dem Bundesrecht können Gemeinden für bestimmte baureife unbebaute Grundstücke einen höheren Hebesatz festsetzen. Das wird als Grundsteuer C bezeichnet. Für diese Grundstücksgruppe gilt dann der besondere Satz anstelle des sonstigen Hebesatzes B. Ob Ihr Grundstück erfasst ist, richtet sich nach dem Landesrecht und der Festlegung der Gemeinde. Der Hebesatz ersetzt weder den Grundsteuerwertbescheid noch den Grundsteuermessbescheid.
Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage
§ 25 GrStG regelt das Hebesatzrecht der Gemeinden. Die Gemeinde kann die Hebesätze für Grundsteuer A und B festsetzen; Grundsteuer C kann für baureife Grundstücke gesondert relevant werden.
Seit der Grundsteuerreform 2025 wirkt der kommunale Hebesatz auf neue Messbeträge. Alte Zahlbeträge aus Exposés sollten deshalb nicht ungeprüft als laufende Kosten übernommen werden.
Ist das ein Problem beim Kauf?
Ist das ein Problem beim Kauf?
Für Käufer ist der Hebesatz ein Standortfaktor bei den dauerhaften Haltekosten. Zwei vergleichbare Grundstücke führen bei gleichem Messbetrag zu unterschiedlich hoher Jahressteuer, wenn die Gemeinden unterschiedliche Hebesätze festsetzen.
Prüfen Sie den Hebesatz zusammen mit Landesmodell, Grundsteuermessbetrag, Grundstücksart und Nutzungsabsicht. Erst diese Kombination macht eine realistische Vorabschätzung möglich.
Verwandte Begriffe
Verwandte Begriffe
Quellen
Quellen
Grundradar nutzt Destatis (Statistisches Bundesamt), Realsteuerhebesätze, Stand 30.06.2025.
- Destatis: Realsteuerhebesätze - Amtliche Gemeindedaten zu Grundsteuer A, B und C.
- § 25 GrStG - Rechtsgrundlage für das kommunale Hebesatzrecht.