Die Grundsteuerreform 2025 gilt seit dem 1. Januar 2025. Dieser Ratgeber zeigt, welches Modell in Ihrem Bundesland gilt, wie Sie Ihren Bescheid prüfen und wie Sie die laufende Last realistisch berechnen.
Die Grundsteuerreform 2025 gilt seit dem 1. Januar 2025. Für Käufer und Eigentümer zählen jetzt drei Ebenen: das Landesmodell, der Grundsteuermessbetrag und der kommunale Hebesatz. Wer den Bescheid schon hat, rechnet direkt mit Messbetrag × Hebesatz; wer noch vor dem Kauf vergleicht, muss zusätzlich wissen, ob Bundesmodell, Bodenwertmodell oder Flächen-Lage-Modell gilt.
Zuletzt aktualisiert am 29.04.2026 · Letzte fachliche Prüfung am 29.04.2026
Kurzüberblick
Die Grundsteuer ist für viele Eigentümer erst dann sichtbar geworden, als Ende 2024 die neuen Bescheide eintrafen und seit dem 1. Januar 2025 die reformierten Zahlbeträge gelten. Für Grundstückskäufer ist das mehr als ein Verwaltungsthema. Wer heute zwei Grundstücke in zwei Gemeinden oder sogar in zwei Ländern vergleicht, vergleicht nicht nur Kaufpreis und Lage, sondern auch eine laufende Steuer, die über Jahre mitläuft und bei großen Flächen, Reservegrundstücken oder gemischter Nutzung spürbar werden kann.
Gleichzeitig ist der öffentliche Ratgebermarkt schief. Viele Bank- und Maklerseiten erklären die Reform sehr allgemein, tun aber so, als gäbe es nur eine bundeseinheitliche Regelung. Genau das ist seit 2025 nicht mehr belastbar. Baden-Württemberg rechnet anders als Bayern. Hamburg und Hessen gewichten Lage anders als das Bundesmodell. Und selbst dort, wo formal das Bundesmodell gilt, können Sonderregeln bei Steuermesszahl oder Hebesatzrecht den Endbetrag verschieben.
Dieser Ratgeber trennt deshalb drei Fragen sauber: Welche Grundsteuerart betrifft Sie überhaupt? Welches Modell gilt in Ihrem Bundesland wirklich? Und wie rechnen Sie aus einem konkreten Bescheid oder einer Kaufüberlegung eine realistische Jahreslast? Wenn Sie das auseinanderhalten, wird aus der Grundsteuerreform 2025 kein intransparenter Faktor, sondern ein kalkulierbarer Bestandteil Ihres Grundstückskaufs. Für die erste Näherung steht Ihnen bereits unser Grundsteuer-Rechner zur Verfügung.
Im Alltag sprechen viele einfach von der Grundsteuer. In Suchanfragen taucht auch der Begriff Grundbesitzabgabe auf; fachlich korrekt heißt die laufende kommunale Steuer aber Grundsteuer. Für die Praxis müssen Sie zwischen drei Arten unterscheiden. Grundsteuer A betrifft Betriebe der Land- und Forstwirtschaft. Grundsteuer B betrifft das klassische Grundvermögen, also insbesondere Wohn- und Geschäftsgrundstücke. Grundsteuer C ist das Reform-Instrument für baureife, aber unbebaute Grundstücke, wenn eine Gemeinde dafür einen erhöhten Hebesatz festlegt.
Für Käufer ist diese Unterscheidung nicht akademisch. Wer einen Bauplatz aus einer größeren landwirtschaftlichen Fläche heraus erwirbt, muss genau hinschauen, ab welchem Punkt aus der Logik der Grundsteuer A die Logik der Grundsteuer B oder C wird. Und wer nur auf einen alten Zahlbetrag im Exposé schaut, sieht diese Wechsel oft gar nicht.
Der Ausgangspunkt ist das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 10. April 2018. Das Gericht beanstandete die alten Einheitswerte, weil sie gleichartige Grundstücke ungleich behandelten und mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nicht mehr vereinbar waren. Die politische Folge war eine gesetzliche Neuordnung bis Ende 2019, ein neuer Hauptfeststellungszeitpunkt zum 1. Januar 2022 und schließlich der praktische Start der neuen Grundsteuer zum 1. Januar 2025.
Für Eigentümer heißt das seit 2025: Alte Zahlbeträge aus den Jahren davor sind nur noch sehr eingeschränkt als Vergleich brauchbar. Die Vorstufen wurden neu festgestellt, Gemeinden haben neue Hebesätze beschlossen, und mit Grundsteuer C wurde ein zusätzliches Instrument für baureife unbebaute Grundstücke eröffnet. Gleichzeitig blieb die Grundidee erhalten, dass das Aufkommen den Städten und Gemeinden zufließt und der Hebesatz damit kommunal bleibt.
Praktisch ist seit 2025 vor allem wichtig, dass drei Ebenen sauber getrennt werden: der Grundlagenbescheid des Finanzamts, je nach Land also ein Grundsteuerwert- oder Äquivalenzbetragsbescheid, dann der Grundsteuermessbescheid und schließlich der kommunale Grundsteuerbescheid. Wer einen Fehler anfechten will, muss den Fehler im richtigen Bescheid suchen. Genau an dieser Stelle scheitern viele Einsprüche, weil der Eigentümer einen hohen Endbetrag sieht, aber nicht erkennt, ob Bemessungsgrundlage, Messbetrag oder Hebesatz die Ursache sind.

Hier liegt der größte Unterschied zu vielen Standardratgebern. Amtlich spricht das Bundesfinanzministerium von fünf Länder-Vollmodellen: Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen. Schon daran scheitern viele vereinfachte Erklärstücke, weil sie Baden-Württemberg weglassen oder Bayern und Hamburg in dieselbe Schublade stecken.
Dazu kommen Länder, die formal näher am Bundesmodell bleiben, aber Sonderregeln bei der Steuermesszahl oder beim Hebesatzrecht nutzen. Für Sie als Käufer bedeutet das: Erst prüfen, ob Ihr Land ein eigenes Bewertungsmodell hat. Zweitens prüfen, ob Sonderregeln auf Messzahl- oder Hebesatzebene den Endbetrag verschieben. Drittens erst den kommunalen Hebesatz danebenlegen.
| Bundesland / Gruppe | System | Worauf es besonders ankommt |
|---|---|---|
| Baden-Württemberg | Modifiziertes Bodenwertmodell | Grundstücksfläche × Bodenrichtwert; Wohnnutzung wirkt über die Messzahl. |
| Bayern | Wertunabhängiges Flächenmodell | Grundstücks- und Gebäudeflächen mit Äquivalenzzahlen; Bodenrichtwert spielt nicht direkt hinein. |
| Hamburg | Flächen-/Wohnlagenmodell | Flächenansatz plus Wohnlagenberücksichtigung; relevant für innerstädtische Lagen. |
| Hessen | Flächen-Faktor-Modell | Flächenansatz mit Lagefaktor aus Verhältnis von Bodenrichtwert und Gemeinde-Durchschnitt. |
| Niedersachsen | Flächen-Lage-Modell | Flächenansatz plus Lagefaktor; ähnlicher Grundgedanke wie Hessen, aber andere Landeslogik. |
| Berlin, Bremen, Saarland, Sachsen | Bundesmodell mit abweichender Steuermesszahl | Im Kern Bundesmodell, aber mit landesrechtlichen Abweichungen bei der Steuermesszahl. |
| Nordrhein-Westfalen | Bundesmodell mit optional differenzierendem Hebesatzrecht | Bewertung bleibt bundesnah; Gemeinden können für Wohn- und Nichtwohngrundstücke unterschiedliche Hebesätze festlegen. |
| Rheinland-Pfalz | Bundesmodell mit optional differenzierendem Hebesatzrecht | Relevanz liegt vor allem auf der kommunalen Hebesatzebene, nicht auf einem eigenen Vollmodell. |
| Sachsen-Anhalt | Bundesmodell mit optional differenzierendem Hebesatzrecht | Für Kaufvergleiche sind die örtlichen Hebesätze wichtiger als pauschale Landeswerte. |
| Schleswig-Holstein | Bundesmodell mit optional differenzierendem Hebesatzrecht | Keine Vollmodell-Abweichung bei der Bewertung, aber kommunaler Spielraum beim Hebesatz. |
| Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Thüringen | Bundesmodell | Vor allem Grundsteuerwert, Messzahl und der konkrete Hebesatz Ihrer Gemeinde entscheiden. |
Für Kaufentscheidungen zählt immer der aktuelle kommunale Grundsteuerbescheid oder die aktuelle Hebesatzsatzung stärker als eine pauschale Aussage für ganz Deutschland.


Die Formel, die fast überall am Ende steht, lautet: maßgebliche Bemessungsgrundlage × Steuermesszahl × Hebesatz. Für Eigentümer mit Bescheid ist die Sache aber oft einfacher: Steht der Grundsteuermessbetrag schon fest, brauchen Sie nur noch den Hebesatz Ihrer Gemeinde. Genau deshalb sollten Käufer und Eigentümer zwei Rechenwege auseinanderhalten.
Ein vereinfachtes Beispiel für Grundsteuer B im Bundesmodell: Ein Grundsteuerwert von 420.000 € wird mit 0,31 ‰ multipliziert. Das ergibt einen Messbetrag von 130,20 €. Liegt der Hebesatz Ihrer Gemeinde bei 540 %, ergibt sich daraus eine jährliche Grundsteuer von 703,08 €. Genau dieselbe Hebesatzlogik gilt auch dann, wenn Ihr Land mit einem anderen Bewertungsmodell startet.
| Modell | Zusätzliche Eingaben | Käufernutzen |
|---|---|---|
| Bundesmodell | Bodenrichtwert, Fläche, Baujahr, Mietniveaustufe, Wohn- oder Nutzfläche. | Gut für die erste Näherung in klassischen Wohnstandorten ohne Landesmodell. |
| Bayern | Grundstücks- und Gebäudeflächen; Bodenrichtwert wirkt nicht direkt. | Käufer sehen schneller, wie stark der Hebesatz gegenüber der reinen Lage ins Gewicht fällt. |
| Hessen / Niedersachsen | Flächen plus Lagefaktor aus Bodenrichtwert und Gemeindelogik. | Zwei ähnlich große Grundstücke können trotz gleicher Nutzung wegen des Lagefaktors unterschiedlich ausfallen. |
Für Käufer vor dem Notartermin ist die wichtigste Konsequenz: Nutzen Sie alte Exposé-Werte nur als groben Anhaltspunkt. Wenn Sie seriös vergleichen wollen, schätzen Sie mit dem Modell Ihres Landes und legen dann den aktuellen Hebesatz Ihrer Zielgemeinde daneben. Für die schnelle Bundesmodell-Näherung steht bereits unser Grundsteuer-Rechner bereit. Für den amtlichen Ausgangswert nutzen Sie ergänzend die Bodenrichtwerte je Bundesland.

Für den Bescheid zählt am Ende fast immer der Hebesatz Ihrer Gemeinde. Genau hier trennt sich der theoretische Modellstreit von der echten Jahreslast. Zwei Eigentümer mit vergleichbarem Messbetrag können je nach Gemeinde deutlich unterschiedlich belastet sein. Für Käufer heißt das: Grundstücke nicht nur nach Bodenrichtwert oder Kaufpreis, sondern auch nach Hebesatzumfeld vergleichen.
Unser Datenstand basiert auf 10.748 Gemeindedatensätzen der Tabelle 71231-03-01-5 aus der Regionaldatenbank Deutschland. Für den 26. April 2026 war dort als letzter offizieller Ist-Stand der 31.12.2024 verfügbar. Das ist für Eigentümer und Käufer trotzdem hochrelevant, weil es der belastbare kommunale Ausgangspunkt der Reformpraxis ist.
Rechner
Gemeinde auswählen, Grundsteuerart festlegen, Messbetrag aus dem Bescheid eintragen. Der Hebesatz kommt aus einem Datensatz mit 10.748 Gemeinden.
Quelle: Statistische Ämter des Bundes und der Länder, Regionaldatenbank Deutschland, Tabelle 71231-03-01-5, Stichtag 30.06.2025. Datenlizenz Deutschland - Namensnennung - Version 2.0.
Wenn Sie tiefer nach Regionen vergleichen wollen, folgt derselbe Datenbestand später in die pSEO-Familie unter /grundsteuer/<bundesland> und /grundsteuer/<gemeinde>. Für den Kaufprozess ist diese Regionaltiefe oft nützlicher als ein bundesweiter Durchschnittswert.

Der häufigste Fehler ist nicht der hohe Betrag selbst, sondern die falsche Diagnose. Ein hoher Bescheid kann aus einer falschen Grundstücksart, einer falschen Fläche, einer veralteten Nutzung, einem nicht berücksichtigten Wohnabschlag oder schlicht aus einem hohen kommunalen Hebesatz kommen. Wer alles in einen Topf wirft, legt den Einspruch oft an der falschen Stelle ein.
Für Eigentümer mit klar überhöhten Werten ist außerdem die BFH-Rechtsprechung wichtig. Der Bundesfinanzhof hat im Beschluss vom 27. Mai 2024 im Bundesmodell im Aussetzungsverfahren bestätigt, dass bei verfassungskonformer Auslegung im Einzelfall ein niedrigerer gemeiner Wert relevant sein kann. Regelmäßig spricht der BFH dabei von Fällen, in denen der festgestellte Wert den nachgewiesenen niedrigeren gemeinen Wert um 40 % oder mehr überschreitet. Das ist kein Freifahrtschein für pauschale Minderungswünsche, aber ein starkes Signal gegen blindes Akzeptieren offensichtlich unplausibler Werte.
Verfahrenspraktisch gilt: Die Einspruchsfrist beträgt nach § 355 AO grundsätzlich einen Monat nach Bekanntgabe. Wenn Sie kaufen, erben oder Grundstücke neu ordnen, prüfen Sie zusätzlich, welche Bescheide als Grundlagenbescheide weiterwirken. Gerade in Übergangsfällen ist ein sauberer Aktenblick mehr wert als ein schneller Internetrechner.
Noch kein Bescheid? Dann rechnen Sie zweistufig.
Nicht allein deshalb, weil die Reform seit dem 1. Januar 2025 gilt. Eine neue Erklärung oder Änderungsanzeige wird erst dann relevant, wenn sich steuerlich erhebliche Tatsachen ändern oder das Finanzamt Sie dazu auffordert. Das BMF nennt als Beispiele geänderte Flächen, Nutzungen, Grundstücksarten, den Wegfall von Befreiungen oder andere wertrelevante Änderungen.
Dann trennen Sie drei Fälle: Mit Bescheid rechnen Sie direkt mit Grundsteuermessbetrag × Hebesatz. Ohne Bescheid im Bundesmodell brauchen Sie mindestens Fläche, Bodenrichtwert, Baujahr, Grundstücksart, Wohn- oder Nutzfläche und Mietniveaustufe. Ohne Bescheid in einem Landesmodell prüfen Sie zusätzlich, welche landesspezifische Bemessungsgrundlage gilt, zum Beispiel Äquivalenzbetrag, Lagefaktor oder modifizierter Bodenwert.
Dann ist der schnellste Weg: Grundsteuermessbetrag × Hebesatz Ihrer Gemeinde. Genau dafür ist der Hebesatz- und Bescheidrechner in diesem Ratgeber gedacht. Für Grundsteuer B auf Bundesmodell-Basis brauchen Sie die aufwendige Vorstufe nur dann, wenn Sie noch keinen Messbetrag haben und vor dem Kauf schätzen möchten.
Prüfen Sie zuerst, in welchem Bescheid der Fehler steckt. Flächen-, Nutzungs- oder Wertfehler betreffen regelmäßig den Grundlagenbescheid des Finanzamts, je nach Land also den Grundsteuerwert- oder Äquivalenzbetragsbescheid; ein falscher Hebesatz sitzt im kommunalen Grundsteuerbescheid. Gegen fehlerhafte Bescheide ist regelmäßig Einspruch möglich. Im Bundesmodell hat der Bundesfinanzhof im Mai 2024 zudem im Aussetzungsverfahren betont, dass Übermaßfragen regelmäßig dann relevant werden, wenn der festgestellte Wert den nachgewiesenen niedrigeren gemeinen Wert um 40 % oder mehr überschreitet.
Die Einspruchsfrist beträgt nach § 355 AO grundsätzlich einen Monat nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts. Wichtig ist, den richtigen Bescheid anzugreifen und den Fehler konkret zu benennen. Bei Käufern, Erben und Umstrukturierungen kann zusätzlich relevant sein, dass Grundlagenbescheide und Folgebescheide getrennt geprüft werden müssen.
Nein. Fünf Länder nutzen eigene Bewertungsmodelle: Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen. Andere Länder arbeiten im Kern mit dem Bundesmodell, teils mit Sonderregeln bei Steuermesszahl oder optional differenzierendem Hebesatzrecht. Genau deshalb ist eine pauschale Aussage für ganz Deutschland fachlich meist falsch.
Im Vermietungsfall ist die Grundsteuer grundsätzlich umlagefähig, wenn der Mietvertrag die Betriebskostenumlage wirksam vorsieht. Für die Kaufentscheidung bleibt das Thema trotzdem relevant, weil die Steuer zunächst den Eigentümer trifft und bei Leerstand oder Eigennutzung vollständig bei Ihnen bleibt.
Nein. Grundsteuer C ist kein automatischer Zuschlag in jeder Gemeinde. Sie ist als Instrument für baureife, unbebaute Grundstücke vorgesehen, wenn Gemeinden einen erhöhten Hebesatz festlegen. In vielen Gemeinden spielt in der Praxis weiterhin vor allem Grundsteuer B die größte Rolle.
Welche Modelle die Länder nutzen und warum pauschale Deutschland-Angaben für Käufer oft zu kurz greifen.
Der Gegenpol zur laufenden Grundsteuer: einmalige Erwerbsteuer nach Bundesland und Kaufpreis.
Bundesmodell als Orientierung, dazu die Hinweise zu Länderabweichungen aus diesem Ratgeber.
Weitere Käufer-Ratgeber zu Hochwasser, Radon, Baulasten und weiteren Prüffeldern.
Dieser Ratgeber trennt bewusst zwischen Bundesrecht, Länderabweichungen und kommunalem Hebesatz. Für die Systemdarstellung wurden die offiziellen FAQ des Bundesministeriums der Finanzen, die BMF-Monatsberichte November 2021 und Januar 2025 sowie die einschlägigen Normen in Grundgesetz, Bewertungsgesetz, Grundsteuergesetz und Abgabenordnung herangezogen.
Quelle: Statistische Ämter des Bundes und der Länder, Regionaldatenbank Deutschland, Tabelle 71231-03-01-5, Stichtag 31.12.2024, Datenlizenz Deutschland - Namensnennung - Version 2.0.
Der Hebesatz- und Bescheidrechner in diesem Artikel nutzt genau diesen Datensatz mit 10.748 Gemeinden. Auf dem Abfrageweg über die Regionaldatenbank war am 26. April 2026 der Stand 31.12.2024 der letzte offizielle flächendeckende Ist-Stand. Für Eigentümer ist das die verlässliche Basis, wenn ein kommunaler Bescheid gegen den Messbetrag gegengeprüft werden soll.
Zur Prozess- und Streitlage verweist dieser Beitrag auf die offizielle BFH-Seite „Im Fokus: Grundsteuer“. Dort waren Stand April 2026 mehrere Verfahren sowohl zum Bundesmodell als auch zu Länderregelungen anhängig. Das ändert nichts daran, dass die Reform seit dem 1. Januar 2025 gilt; es zeigt aber, dass Eigentümer fehlerhafte oder unplausible Bescheide nicht reflexhaft akzeptieren sollten.
Grundsteuer im Überblick
Mit dem Grundsteuer-Rechner erhalten Sie eine erste Orientierung. Für Länder mit eigenem Modell prüfen Sie danach die landesspezifischen Eingaben.