Glossar
Erschließung: Anbindung eines Grundstücks an öffentliche Anlagen
Erschließung bedeutet Anschluss an Straße, Kanal, Wasser, Strom, Gas und Telekommunikation. Beiträge richten sich nach §§ 123 ff. BauGB.
Aktualisiert am 24.05.2026 · Fachlich geprüft am 24.05.2026
Definition
Erschlossen ist ein Grundstück, wenn es für seine zulässige Nutzung öffentlich und technisch angebunden ist. Zur Erschließung gehören vor allem Zufahrt oder Straße, Abwasserbeseitigung, Wasserversorgung, Stromanschluss und je nach Nutzung und Lage weitere Versorgungsleitungen, etwa Telekommunikation, Gas oder Fernwärme.
Nach § 123 BauGB liegt die Erschließungslast grundsätzlich bei der Gemeinde. Die Gemeinde erhebt den Erschließungsbeitrag nach § 127 BauGB; beitragspflichtig ist regelmäßig der Eigentümer bei Bekanntgabe des Beitragsbescheids nach § 134 BauGB. Ein als voll erschlossen angebotenes Grundstück ist deshalb nicht automatisch beitragsfrei. Für Anschluss- und Herstellungsbeiträge gelten zusätzlich Landesrecht, kommunale Satzungen und die Bedingungen der jeweiligen Versorger. Käufer sollten am Prüftag bei Gemeinde und Versorgern schriftlich klären, welche Erschließungsanlagen und Anschlüsse endgültig hergestellt, angeschlossen und abgerechnet sind.
Rechtsgrundlage
§ 123 BauGB legt die Erschließungslast grundsätzlich der Gemeinde auf. §§ 127 ff. BauGB regeln, dass die Gemeinde die Anlieger an den Kosten beitragsfähiger Erschließungsanlagen beteiligt. Nach § 129 Abs. 1 Satz 3 BauGB trägt die Gemeinde mindestens zehn Prozent des beitragsfähigen Aufwands; der übrige Anteil von bis zu neunzig Prozent kann auf die Anlieger umgelegt werden.
Welche Anlagen beitragsfähig sind und wie verteilt wird, konkretisiert die kommunale Erschließungsbeitragssatzung. Wasser-, Abwasser- und Stromhausanschlüsse werden nicht nach BauGB, sondern nach Kommunalabgabengesetz und Versorgungsvertrag abgerechnet. Bei Neubaugebieten sind häufig städtebauliche Verträge nach § 11 BauGB Grundlage.
Ist das ein Problem beim Kauf?
Erschließungskosten sind ein klassischer Kaufpreis-Schock. Wer ein Grundstück übernimmt, das bei Vermarktung als erschlossen galt, bei dem die Gemeinde aber noch keine endgültige Beitragsabrechnung verschickt hat, kann Jahre später einen Bescheid über mehrere Tausend Euro erhalten. Verkäufer haften für Restkosten nur, wenn der Kaufvertrag dies ausdrücklich regelt.
Lassen Sie sich vor dem Notartermin von der Gemeinde schriftlich bestätigen, welche Anlagen endgültig hergestellt sind und ob noch Beiträge ausstehen. Klären Sie im Kaufvertrag, wer offene Erschließungs- und Anschlussbeiträge trägt, und planen Sie bei teilerschlossenen Grundstücken Reserven für Hausanschlüsse, Kanalanschluss und Straßenausbau ein.
Verwandte Begriffe
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Bebauungsplan
Der Bebauungsplan regelt, was auf einem Grundstück gebaut werden darf. Käufer prüfen Nutzung, Baugrenzen, Höhe und Nebenanlagen.
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Flächennutzungsplan
Der Flächennutzungsplan stellt die beabsichtigte Bodennutzung im gesamten Gemeindegebiet in Grundzügen dar und ist Grundlage künftiger Bebauungspläne.
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Grundbuch
Das Grundbuch zeigt Eigentum, Rechte und Belastungen. Einsicht gibt es nur bei berechtigtem Interesse, meist über Notar oder Vollmacht.
Quellen
Grundradar bündelt Erschließungsfragen redaktionell. Konkrete Beitragshöhen, Satzungen und offene Bescheide gehören in die Auskunft der jeweiligen Gemeinde.