Richtwert selbst
Nicht anfechtbar
Bescheid
Einspruch möglich
Frist
1 Monat
Nachweis
Gutachten
Der Bodenrichtwert selbst ist kein Verwaltungsakt und nicht direkt anfechtbar.
Anfechtbar ist der Bescheid, in den der Wert einfließt (Grundsteuer-, Erbschaft- oder Schenkungsteuerbescheid).
Einspruch beim Finanzamt ist innerhalb eines Monats möglich (§ 355 AO).
Einen niedrigeren tatsächlichen Wert weisen Sie über ein qualifiziertes Gutachten nach (§ 198 BewG).
Offensichtliche Fehler wie falsche Zone oder Nutzungsart klärt zuerst der Gutachterausschuss.
Wirtschaftlich sinnvoll ist der Schritt erst, wenn die Ersparnis die Gutachterkosten übersteigt.
Bodenrichtwert und Grundstückswert vorab vergleichen
Die kostenlose Ersteinschätzung zeigt, ob Zone, Nutzungsart und Wertniveau plausibel zusammenpassen.
WerkzeugGrundstückswert ermittelnOrdnen Sie Bodenrichtwert, Fläche und Lage ein, bevor Sie ein Gutachten beauftragen.ÜbersichtBodenrichtwert suchenFinden Sie amtliche Bodenrichtwerte nach Bundesland, Landkreis und Gemeinde.DatenbankGrundsteuer-HebesätzePrüfen Sie, welcher Hebesatz in Ihrer Gemeinde auf den Messbetrag wirkt.RechnerHebesatz-RechnerRechnen Sie überschlägig, wie stark der kommunale Hebesatz die Zahlung verändert.
RatgeberBodenrichtwert ermittelnWie Gutachterausschüsse Werte ableiten und wo Sie die Karte richtig lesen.RatgeberBodenrichtwert vs. VerkehrswertWarum der Zonenwert nicht automatisch der Marktwert Ihres Grundstücks ist.RatgeberGrundsteuerreform 2025Bundesmodell, Länderöffnungsklausel und Hebesätze für die neue Grundsteuer.RatgeberGrundstück bewerten lassenWann eine Online-Einschätzung reicht und wann ein Vollgutachten sinnvoll ist.