Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen bewerten Grundstücke nach eigenen Landesmodellen, die übrigen elf Länder nach dem Bundesmodell. Möglich macht das eine Änderung des Grundgesetzes aus dem Jahr 2019: Der Bund regelt die Grundsteuer zwar, die Länder dürfen aber eigene, abweichende Gesetze erlassen. Fachlich heißt diese Regel Öffnungsklausel.
Auch die elf Länder mit Bundesmodell rechnen nicht alle gleich. Berlin, Bremen, das Saarland und Sachsen haben eigene Steuermesszahlen eingeführt, der Wert des Grundstücks wird dort also wie im Bund ermittelt, aber anders in den Messbetrag umgerechnet. In Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein haben die Gemeinden ein erweitertes Hebesatzrecht erhalten. Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern wenden das Bundesmodell ohne landesrechtliche Abweichung an.
Für Thüringen ist eine Änderung ab 2027 beschlossen, die heute noch nicht gilt (Thüringer Gesetz zur Anpassung der Grundsteuerreform vom November 2025). Nach Angaben der Thüringer Finanzämter betragen die Steuermesszahlen für bebaute Grundstücke ab dem 01.01.2027 für Wohngrundstücke 0,23 Promille statt 0,31 Promille und für Nichtwohngrundstücke 0,59 Promille statt 0,34 Promille. Grund ist, dass Wohngrundstücke nach der Umstellung im Vergleich zu Geschäftsgrundstücken stärker belastet wurden. Für die Steuerjahre 2025 und 2026 gilt in Thüringen weiter das Bundesmodell ohne Abweichung, und die festgestellten Grundsteuerwerte bleiben unverändert.
Quelle: Bundesfinanzministerium, FAQ zur neuen Grundsteuer und Grundsteuer-Hinweise 2022/2025; Thüringer Finanzämter| Bundesland | Bewertung | Abweichung vom Bundesgesetz |
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| Baden-Württemberg | Landesmodell (Bodenwertmodell) | Grundstücksfläche mal Bodenrichtwert, das Gebäude wird nicht bewertet; Landesgrundsteuergesetz vom 04.11.2020 |
| Bayern | Landesmodell (Flächenmodell) | Grundstücks- und Gebäudeflächen mit festen Beträgen je Quadratmeter; Bayerisches Grundsteuergesetz vom 10.12.2021 |
| Berlin | Bundesmodell | eigene Steuermesszahlen; Berliner Grundsteuermesszahlengesetz vom 27.06.2024 |
| Brandenburg | Bundesmodell | keine landesrechtliche Abweichung |
| Bremen | Bundesmodell | eigene Steuermesszahlen; Bremisches Grundsteuermesszahlengesetz vom 18.09.2024 |
| Hamburg | Landesmodell (Wohnlagenmodell) | Grundstücks-, Wohn- und Nutzfläche, dazu die Wohnlage; Hamburgisches Grundsteuergesetz vom 24.08.2021 |
| Hessen | Landesmodell (Flächen-Faktor-Verfahren) | Flächen mal einem Faktor, der aus dem Bodenrichtwert abgeleitet wird; Hessisches Grundsteuergesetz vom 15.12.2021 |
| Mecklenburg-Vorpommern | Bundesmodell | keine landesrechtliche Abweichung |
| Niedersachsen | Landesmodell (Flächen-Lage-Modell) | Flächen mal einem Lagefaktor aus dem Bodenrichtwert; Niedersächsisches Grundsteuergesetz vom 07.07.2021 |
| Nordrhein-Westfalen | Bundesmodell | erweitertes Hebesatzrecht der Gemeinden; Gesetz vom 05.07.2024 |
| Rheinland-Pfalz | Bundesmodell | erweitertes Hebesatzrecht der Gemeinden; Gesetz vom 25.02.2025 |
| Saarland | Bundesmodell | eigene Steuermesszahlen; Saarländisches Grundsteuergesetz vom 15.09.2021 |
| Sachsen | Bundesmodell | eigene Steuermesszahlen; Sächsisches Grundsteuermesszahlengesetz vom 21.12.2021 |
| Sachsen-Anhalt | Bundesmodell | erweitertes Hebesatzrecht der Gemeinden; Gesetz vom 01.11.2024 |
| Schleswig-Holstein | Bundesmodell | erweitertes Hebesatzrecht der Gemeinden; Gesetz vom 15.10.2024 |
| Thüringen | Bundesmodell | bis Ende 2026 keine Abweichung; ab 01.01.2027 eigene Steuermesszahlen für bebaute Grundstücke beschlossen |