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grundradar
Landkreis · Grundsteuer B · Stichtag 30.06.2025
Ländermodell

Grundsteuer-Hebesatz im Landkreis Neu-Ulm

Für die Grundsteuer B beträgt der Median im Landkreis Neu-Ulm 2025 270 %. Grundlage sind 17 Gemeinden mit gemeldetem Wert (Quelle: Destatis, Stichtag 30.06.2025). Der Kreis setzt keinen eigenen Hebesatz. Entscheidend bleibt Ihre Gemeinde. Die Spanne reicht von 180 % in Buch, M bis 400 % in Neu-Ulm, GKSt.

Quelle: Destatis – Realsteuerhebesätze · Datenjahr 2025 · Stichtag 30.06.2025
Median im Landkreis Neu-Ulm · Grundsteuer B2025
270 %

Von Grundradar aus den veröffentlichten Hebesätzen B von 17 Gemeinden berechnet. Das Gebiet beschließt keinen eigenen Hebesatz.

10. Perzentil der Gemeinde-Hebesätze B193 %
90. Perzentil der Gemeinde-Hebesätze B362 %
Median der Gemeinde-Hebesätze B in Bayern275 %
Hebesatz B = Prozentsatz auf den Grundsteuermessbetrag
01 / 9Einordnung

Einordnung im Landkreis Neu-Ulm und in Bayern

Der von Grundradar berechnete Median der Gemeinde-Hebesätze B beträgt im Landkreis Neu-Ulm im Datenjahr 2025 270 %. Er liegt 5 Prozentpunkte unter dem Median der Gemeinde-Hebesätze B in Bayern (275 %).

Median der Gemeinde-Hebesätze B in Bayern275 %
Landkreis Neu-Ulm270 %
Amberg-Sulzbach200 %
Verglichen werden Gemeinde-Hebesätze B. Werte über 100 % sind normal. Die Jahressteuer ergibt sich aus Grundsteuermessbetrag × Hebesatz B ÷ 100. Warum hier kein bundesweiter Vergleich steht: Bayern rechnet nach einem eigenen Ländermodell. Der Grundsteuermessbetrag entsteht dort auf einem anderen Weg als im Bundesmodell, dem die meisten Länder folgen. Ein Hebesatz aus Bayern und ein Hebesatz aus einem Bundesmodell-Land messen deshalb nicht dasselbe. Aussagekräftig bleibt der Vergleich innerhalb von Bayern.
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Messbetrag × Hebesatz ÷ 100 · Startwert 270 %

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Gemeinden im Landkreis Neu-Ulm

Verglichen werden die von Destatis veröffentlichten Hebesätze B der Gemeinden im Landkreis Neu-Ulm im Datenjahr 2025. Der von Grundradar berechnete Gebietsmedian beträgt 270 %. Öffnen Sie eine Gemeinde, um Datenjahr und Quelle gemeinsam zu prüfen.

Sortieren:
GemeindeHebesatz BAbweichung zu 2024 in ProzentpunktenAbweichung vom Median der Gemeinden
Neu-Ulm, GKSt400 %+25über Gebietsmedian
Senden, St380 %±0über Gebietsmedian
Elchingen350 %±0über Gebietsmedian
Weißenhorn, St340 %±0über Gebietsmedian
Vöhringen, St300 %−40über Gebietsmedian
Illertissen, St280 %−80über Gebietsmedian
Nersingen273 %−77über Gebietsmedian
Bellenberg270 %−110auf Gebietsmedian
Pfaffenhofen a.d.Roth, M270 %−80auf Gebietsmedian
Roggenburg260 %−100unter Gebietsmedian
Holzheim240 %−100unter Gebietsmedian
Kellmünz a.d.Iller, M240 %−140unter Gebietsmedian
Hebesatz B je Gemeinde, Datenjahr 2025. Wenn der Vergleich das Reformjahr 2025 überschreitet, lässt sich aus der Änderung des Satzes allein keine Änderung der Jahressteuer ableiten.

Vergleichbare Landkreise

Die aufgeführten Gebiete in Bayern haben einen ähnlichen von Grundradar berechneten Median der Gemeinde-Hebesätze B. Die Auswahl bezieht sich auf die Höhe des Medians, nicht auf räumliche Nähe.

LandkreisMedian BGemeindenAbweichung von Landkreis Neu-Ulm
Amberg-Sulzbach200 %27−70 Pp.
Kitzingen200 %31−70 Pp.
Neustadt a.d.Waldnaab190 %38−80 Pp.
Lichtenfels185 %11−85 Pp.
Tirschenreuth183 %26−87 Pp.

Die Werte liegen dem Median dieses Gebiets am nächsten. Daraus folgt keine räumliche Nachbarschaft.

Entwicklung 20192025

Von Grundradar berechneter Median der von Destatis veröffentlichten Gemeinde-Hebesätze B im Landkreis Neu-Ulm je Datenjahr. Die Werte ab 2025 lassen sich mit den Jahren davor nur eingeschränkt vergleichen: Zum Reformjahr 2025 wurde die Bewertung umgestellt, und viele Gemeinden haben ihren Hebesatz aufkommensneutral angepasst.

340 %2019
340 %2020
350 %2021
350 %2022
360 %2023
360 %2024
270 %2025
Datenstand 30.06.2025. Grundradar berechnet für jedes Datenjahr den Median aus den von Destatis veröffentlichten Gemeinde-Hebesätzen B.

Modell und Reform

Ländermodell

In Bayern gilt ein eigenes Ländermodell: Bayerisches Flächenmodell. Der Hebesatz B bleibt der kommunale Faktor. Der Median dieser Seite ist ein Hebesatz-Vergleich, keine modellgenaue Steuerberechnung. Rechtsgrundlage: § 2 + § 5 BayGrStG (Bayerisches Grundsteuergesetz; § 2 = Äquivalenzbetrag, § 5 = Hebesatz).

Der Gebietsmedian enthält nur Gemeinde-Hebesätze B für Wohn- und Baugrundstücke. Hebesätze A für land- und forstwirtschaftliche Betriebe und die optionale Grundsteuer C werden nicht in diesen Median einbezogen.

Nächste Schritte

Häufige Fragen zum Hebesatz im Landkreis Neu-Ulm

Wie hoch ist der Grundsteuer-Hebesatz B im Landkreis Neu-Ulm?

Der Median der Grundsteuer B liegt im Landkreis Neu-Ulm bei 270 % über 17 Gemeinden. Die Spanne reicht von 180 % bis 400 %.

Welche Gemeinde ist am teuersten?

Am höchsten liegen Neu-Ulm, GKSt (400 %), Senden, St (380 %), Elchingen (350 %); am günstigsten Buch, M (180 %).

Warum unterscheiden sich Gemeinden im selben Landkreis?

Der Hebesatz ist kommunale Selbstverwaltung: Jede Gemeinde beschließt ihren eigenen Satz. Der Landkreis selbst erhebt keinen Grundsteuer-Hebesatz – der Kreiswert ist nur der Median über die Gemeinden.

Wie berechne ich meine Grundsteuer?

Grundsteuer B = Messbetrag × Hebesatz ÷ 100. Den Messbetrag entnehmen Sie Ihrem Messbescheid, den Hebesatz Ihrer Gemeinde zeigt diese Seite. Der Rechner übernimmt beides.

Methodik und Quellen

Datenbasis sind die Realsteuerhebesätze des Statistischen Bundesamts (Destatis) zum Stichtag 30.06.2025. Für Bayern wird die Grundsteuer B zusätzlich nach § 2 und § 5 BayGrStG eingeordnet.

KennzahlMedian der Gemeinde-Hebesätze B, von Grundradar ungewichtet berechnet
QuelleStatistisches Bundesamt (Destatis) · Realsteuerhebesätze
Datenjahr2025 · Stichtag 30.06.2025
AggregationMedian über 17 Gemeinden im Landkreis Neu-Ulm
Stichprobe10. und 90. Perzentil werden aus den veröffentlichten Gemeinde-Hebesätzen B berechnet.
Lizenz / RechtDestatis · Datenlizenz Deutschland (dl-de/by-2-0)
Sonderfall kreisfreie Stadt. Dort ist der Wert ein von der Stadt beschlossener Hebesatz B und kein Median über mehrere Gemeinden. Datenlizenz Deutschland (DL-DE/BY-2.0), Nachnutzung mit Quellenangabe zulässig.
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