Definition
Definition
Nach § 28 BauGB kann die Gemeinde das Vorkaufsrecht nur innerhalb von drei Monaten nach vollständiger Mitteilung des Kaufvertrags durch Verwaltungsakt gegenüber dem Verkäufer ausüben. Vor der Eigentumsumschreibung muss nachgewiesen sein, dass kein Vorkaufsrecht besteht oder dass die Gemeinde es nicht ausübt; regelmäßig geschieht das durch ein gemeindliches Negativzeugnis. Käufer sollten vor der Beurkundung oder spätestens vor der Eigentumsumschreibung klären, ob das Grundstück in einem Gebiet mit Vorkaufsrecht liegt und ob ein aktuelles Negativzeugnis vorliegt.
Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage
Nach § 28 Abs. 2 BauGB muss die Gemeinde das Vorkaufsrecht innerhalb von drei Monaten nach Mitteilung des Kaufvertrags durch Verwaltungsakt ausüben. Bis zum Baulandmobilisierungsgesetz 2021 waren es zwei Monate; ältere Ratgeber nennen deshalb oft noch die kürzere Frist. § 27 BauGB eröffnet dem Käufer eine Abwendungsmöglichkeit, wenn er die mit der Maßnahme verfolgten städtebaulichen Ziele in vergleichbarer Weise selbst umsetzen kann.
Das Verfahren läuft über den Notar: Nach der Beurkundung leitet er den Vertrag der Gemeinde zu. Die Gemeinde erteilt entweder ein Negativzeugnis (Nichtausübungs- oder Verzichtsbescheinigung) oder übt ihr Vorkaufsrecht aus. Ohne Negativzeugnis darf das Grundbuchamt die Eigentumsumschreibung nicht vornehmen.
Ist das ein Problem beim Kauf?
Ist das ein Problem beim Kauf?
Auch wenn Gemeinden ihr Vorkaufsrecht in absoluten Zahlen selten tatsächlich ausüben, ist die Negativzeugnis-Pflicht für jeden Kauf relevant. Sie verzögert die Eigentumsumschreibung regelmäßig um mehrere Wochen und kann den Zeitplan für Finanzierungsabruf und Übergabe verschieben.
Klären Sie früh, ob das Grundstück in einem Sanierungsgebiet, Entwicklungsbereich, Erhaltungssatzungsgebiet oder einer Vorkaufsrechtssatzung liegt. In sozial angespannten Lagen großer Städte werden Vorkaufsrechte aktiver eingesetzt; bei tatsächlicher Ausübung steht Ihnen unter Voraussetzungen die Abwendung nach § 27 BauGB offen.
Verwandte Begriffe
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Quellen
Quellen
Grundradar erläutert das gemeindliche Vorkaufsrecht redaktionell. Auskunft über laufende Satzungen und Vorkaufsentscheidungen geben Liegenschaftsamt und Bauverwaltung der Gemeinde.
- § 24 BauGB - Allgemeines Vorkaufsrecht der Gemeinde.
- § 25 BauGB - Besonderes Vorkaufsrecht durch Satzung.
- § 28 BauGB - Verfahren, Zwei-Monats-Frist und Negativzeugnis.