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Glossar

Naturschutzgebiet: strenger Flächenschutz nach § 23 BNatSchG

Ein Naturschutzgebiet ist eine nach § 23 Abs. 1 BNatSchG streng geschützte Fläche. Es schützt Natur und Landschaft, etwa Lebensstätten, Biotope oder Lebensgemeinschaften bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten.

Aktualisiert am 24.05.2026 · Fachlich geprüft am 24.05.2026

Definition

Die zuständige Behörde legt das Naturschutzgebiet nach Landesrecht verbindlich fest und grenzt es räumlich ab. Eine Karte ist ein erster räumlicher Abgleich: Sie zeigt nach ihrem Kartenstand, ob ein Grundstück im Naturschutzgebiet liegt oder dessen Grenze schneidet. Welche Verbote, Ausnahmen und Pflege-, Entwicklungs- oder Nutzungsvorgaben gelten, regelt die jeweilige Schutzgebietsverordnung nach Landesrecht.

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Rechtsgrundlage

Konkrete Verbote, Pflegepflichten und etwaige Ausnahmen stehen in der jeweiligen NSG-Verordnung des Landes oder der Bezirksregierung. Bauvorhaben sind im Naturschutzgebiet regelmäßig ausgeschlossen; Erlaubnisse für land- und forstwirtschaftliche Nutzung sind in den Verordnungen einzeln geregelt.

Die Naturschutzgebietskulisse veröffentlicht das Bundesamt für Naturschutz (BfN) über seinen Schutzgebiete-WFS bundesweit harmonisiert. Maßgeblich für Verbote und Ausnahmen bleibt die Landesverordnung; die Karte zeigt den Umring, nicht den Verordnungstext.

§ 23 BNatSchG§ 26 BNatSchG§ 66 BNatSchG
Ist das ein Problem beim Kauf?

Im Naturschutzgebiet ist Bebauung praktisch ausgeschlossen. Wer ein Grundstück im NSG erwirbt, kauft im Regelfall keine Bauerwartung, sondern eine bestandsgeschützte oder naturnah genutzte Fläche.

Trennen Sie Naturschutzgebiet, Landschaftsschutzgebiet und FFH-Gebiet bewusst: Im Landschaftsschutzgebiet bleibt Bauen mit Genehmigung oft möglich, im FFH-Gebiet greift der Sektorenschutz nach § 34 BNatSchG. Diese Unterscheidung entscheidet über den realen Nutzungsspielraum stärker als der Begriff Schutzgebiet allein.

Verwandte Begriffe
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Quellen

Grundradar zeigt NSG-Polygone über die BfN-WFS-Quelle und verweist für Verbote, Ausnahmen und Pflegepflichten auf die jeweilige Landesverordnung.

Nach der Definition

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