Im Mittelpunkt steht der Hebesatz B als kommunaler Faktor der Grundsteuer nach dem eigenen Ländermodell.
Die Abgabenlast ordnet sich unterhalb des Medianwerts ein; im Jahresvergleich fehlt noch eine belastbare Vergleichszahl.
Rang im Landkreis
ausstehend
Rang im Bundesland
ausstehend
Rang bundesweit
ausstehend
Landesmodell beachten
Hinweis: Bayerisches Flächenmodell weicht vom Bundesmodell ab. Die unten gezeigte Berechnung ist ein Bundesmodell-Vergleichswert und nicht die tatsächliche Steuer in Römershager Forst-Nord. Eine modellgenaue Berechnung folgt in Q3 2026.
Die Abgabenrechnung zur Grundsteuer B bleibt eine Orientierung, weil Hebesatz, Bescheidwerte und Grundstücksdaten abweichen können. Die Berechnung ist deshalb als Bundesmodell-Vergleichswert einzuordnen.
Berechnen Sie einen Grundstückswert mit lokalem Hebesatz und eigenem Bodenwert.
Rechner als Bundesmodell-Vergleichswert
Hinweis: Bayerisches Flächenmodell weicht vom Bundesmodell ab. Die unten gezeigte Berechnung ist ein Bundesmodell-Vergleichswert und nicht die tatsächliche Steuer in Römershager Forst-Nord. Eine modellgenaue Berechnung folgt in Q3 2026.
Eingaben
Ergebnis
Für Ein- und Zweifamilienhäuser wurde der Bodenwert mit dem Größenkoeffizienten 0,95 aus Anlage 36 berücksichtigt.
Grundsteuer B ist der zentrale Wohn- und Baugrundstückswert; die übrigen Sätze zeigen landwirtschaftliche, baureife und gewerbliche Steuerlogik.
| Art | Hebesatz |
|---|---|
| Grundsteuer A | ausstehend |
| Grundsteuer B | ausstehend |
| Grundsteuer C | nicht erhoben |
| Gewerbesteuer | ausstehend |
Dieser Abschnitt trennt Bewertungsmodell, Steuermesszahl, Messbetrag und kommunalen Hebesatz.
Neben dem Hebesatz ist das Bewertungsverfahren entscheidend für die tatsächliche Grundstücksabgabe.
Rechtsgrundlage: § 25 GrStG sowie § 2 + § 5 BayGrStG (Bayerisches Grundsteuergesetz; § 2 = Äquivalenzbetrag, § 5 = Hebesatz). Der Hebesatz B wird von der Gemeinde beschlossen; die Vorbewertung kommt aus Bundes- oder Landesrecht.
Die Vergleichsorte machen die kommunale Belastung im direkten Umfeld sichtbar.
Die Gemeinde liegt bei ausstehend; der Landkreis-Median beträgt 215%.
Für diese Gemeinde ist noch kein Perzentil verfügbar.
Bundesland-Median: 275%. Bundesweites Perzentil: ausstehend.
Für diese Gemeinde liegt aktuell nur ein belastbarer Jahresstand vor.
Wenn lokale Bodenrichtwerte vorhanden sind, ergänzt der Bodenwert die Hebesatzrechnung. Fehlt BORIS-Abdeckung, nutzen Sie den Wert aus Ihrem Bescheid.
Die Leiste trennt landwirtschaftliche Flächen, Wohngrundstücke, baureife unbebaute Grundstücke und Gewerbesteuer.
Der Hebesatz B ist der Prozentsatz, mit dem die Gemeinde den Grundsteuermessbetrag multipliziert.
Der Gemeinderat beschließt den Hebesatz; die Verwaltung wendet ihn im Grundsteuerbescheid an.
Grundsteuer A betrifft land- und forstwirtschaftliche Flächen, Grundsteuer B bebaute und unbebaute Grundstücke; Grundsteuer C kann zusätzlich auf baureife unbebaute Grundstücke erhoben werden.
Die Reform 2025 ändert die Bewertung; der Hebesatz bleibt der kommunale Multiplikator.
Für eine eigene Schätzung benötigen Sie Messbetrag, Grundstücksdaten und den örtlichen Hebesatz B.
Der Grundsteuermessbetrag steht im Messbescheid des Finanzamts und wird mit dem Hebesatz multipliziert.
Ein niedriger Hebesatz bedeutet nicht automatisch eine niedrige Steuer, wenn der Messbetrag hoch ist.
Bei Änderungen sollten Eigentümer den neuen Bescheid und den kommunalen Hebesatzbeschluss prüfen.
Die amtliche Grundstücksabgabe wird in der Regel quartalsweise oder nach Gemeindeangabe gezahlt.
Ein Einspruch ist nach § 347 AO möglich; die Frist beträgt regelmäßig ein Monat nach Bekanntgabe (§ 355 AO). Prüfen Sie Datum und Rechtsbehelfsbelehrung.
Quelle ist Destatis, Realsteuerhebesätze, Datenstand 31.12.2024. Rechtsgrundlage für den Hebesatz ist § 25 GrStG. Für Bayern gilt zusätzlich § 2 + § 5 BayGrStG.
Der verbindliche Zahlbetrag steht im Bescheid. Fragen zu Zahlung, Fälligkeit und Bankverbindung laufen über die Gemeindekasse oder das Steueramt.
Gemeinde-Kennzahlen
Grundsteuer B: ausstehend
Landkreis: Bad Kissingen
Datenstand: 31.12.2024