Für diese Seite gilt das Bundesmodell mit optional differenziertem Hebesatz B; der Hebesatz B bleibt die zentrale Vergleichszahl.
Für die Grundsteuer B ergibt sich eine Einordnung oberhalb des Medianwerts; im Jahresvergleich bleibt der Hebesatz stabil.
Rang im Landkreis
72%
Rang im Bundesland
62%
Rang bundesweit
78%
Die Beispielrechnung nutzt den mittleren Hebesatz und zeigt die Grundsteuer B für ein typisches Wohngrundstück.
| Schritt | Wert |
|---|---|
| Bodenwert-Beispiel | 500 m² × 200 €/m² |
| Grundsteuerwert | 100.000 € |
| Messbetrag | 31 € |
| Jahressteuer | 144 € |
Differenzierter Hebesatz B möglich
Hinweis: In Mutterstadt gilt das Recht auf differenzierten Hebesatz B. Die Berechnung nutzt den Hebesatz B für Wohngrundstücke (465%). Nichtwohngrundstücke (Gewerbe, unbebaute baureife Grundstücke) können einen abweichenden Hebesatz haben. Prüfen Sie Ihren Bescheid oder kontaktieren Sie die Gemeindekasse.
Berechnen Sie einen Grundstückswert mit lokalem Hebesatz und eigenem Bodenwert.
Differenzierter Hebesatz B möglich
Hinweis: In Mutterstadt gilt das Recht auf differenzierten Hebesatz B. Die Berechnung nutzt den Hebesatz B für Wohngrundstücke (465%). Nichtwohngrundstücke (Gewerbe, unbebaute baureife Grundstücke) können einen abweichenden Hebesatz haben. Prüfen Sie Ihren Bescheid oder kontaktieren Sie die Gemeindekasse.
Eingaben
Ergebnis
Für Ein- und Zweifamilienhäuser wurde der Bodenwert mit dem Größenkoeffizienten 0,95 aus Anlage 36 berücksichtigt.
Grundsteuer B ist der zentrale Wohn- und Baugrundstückswert; die übrigen Sätze zeigen landwirtschaftliche, baureife und gewerbliche Steuerlogik.
| Art | Hebesatz |
|---|---|
| Grundsteuer A | 345% |
| Grundsteuer B | 465% |
| Grundsteuer C | nicht erhoben |
| Gewerbesteuer | 380% |
Dieser Abschnitt trennt Bewertungsmodell, Steuermesszahl, Messbetrag und kommunalen Hebesatz.
Das Reformmodell bestimmt, wie der Messbetrag entsteht; der Hebesatz bleibt der kommunale Faktor — hier nach dem Bundesmodell mit optional differenziertem Hebesatz B (§ 2 GrStHsGRP i. V. m. § 25 GrStG).
Rechtsgrundlage: § 25 GrStG sowie § 2 GrStHsGRP (Grundsteuerhebesatzgesetz Rheinland-Pfalz); § 25 GrStG. Der Hebesatz B wird von der Gemeinde beschlossen; die Vorbewertung kommt aus Bundes- oder Landesrecht.
Nahe Gemeinden sind für die Einordnung hilfreich: Der Hebesatz wirkt niedriger als bei den Nachbargemeinden und liegt insgesamt im mittleren Bereich.
Die Gemeinde liegt bei 465%; der Landkreis-Median beträgt 465%.
Mutterstadt liegt im 72. Perzentil unter 25 Gemeinde-Werten im Landkreis.
Bundesland-Median: 465%. Bundesweites Perzentil: 78%.
Vorjahr 2024: 465%; aktuell 465%.
Wenn lokale Bodenrichtwerte vorhanden sind, ergänzt der Bodenwert die Hebesatzrechnung. Fehlt BORIS-Abdeckung, nutzen Sie den Wert aus Ihrem Bescheid.
Die Leiste trennt landwirtschaftliche Flächen, Wohngrundstücke, baureife unbebaute Grundstücke und Gewerbesteuer.
Der Hebesatz B ist der Prozentsatz, mit dem die Gemeinde den Grundsteuermessbetrag multipliziert.
Der Gemeinderat beschließt den Hebesatz; die Verwaltung wendet ihn im Grundsteuerbescheid an.
Grundsteuer A betrifft land- und forstwirtschaftliche Flächen, Grundsteuer B bebaute und unbebaute Grundstücke; Grundsteuer C kann zusätzlich auf baureife unbebaute Grundstücke erhoben werden.
Die Reform 2025 ändert die Bewertung; der Hebesatz bleibt der kommunale Multiplikator.
Für eine eigene Schätzung benötigen Sie Messbetrag, Grundstücksdaten und den örtlichen Hebesatz B.
Der Grundsteuermessbetrag steht im Messbescheid des Finanzamts und wird mit dem Hebesatz multipliziert.
Ein niedriger Hebesatz bedeutet nicht automatisch eine niedrige Steuer, wenn der Messbetrag hoch ist.
Bei Änderungen sollten Eigentümer den neuen Bescheid und den kommunalen Hebesatzbeschluss prüfen.
Die amtliche Grundstücksabgabe wird in der Regel quartalsweise oder nach Gemeindeangabe gezahlt.
Ein Einspruch ist nach § 347 AO möglich; die Frist beträgt regelmäßig ein Monat nach Bekanntgabe (§ 355 AO). Prüfen Sie Datum und Rechtsbehelfsbelehrung.
Quelle ist Destatis, Realsteuerhebesätze, Datenstand 30.6.2025. Rechtsgrundlage für den Hebesatz ist § 25 GrStG. Für Rheinland-Pfalz gilt zusätzlich § 2 GrStHsGRP i. V. m. § 25 GrStG.
Der verbindliche Zahlbetrag steht im Bescheid. Fragen zu Zahlung, Fälligkeit und Bankverbindung laufen über die Gemeindekasse oder das Steueramt.
Gemeinde-Kennzahlen
Grundsteuer B: 465%
Landkreis: Rhein-Pfalz-Kreis
Datenstand: 30.6.2025